Gemäß § 7 der neuen Ausbildungsordnung vom 31.1.1997 hat der Lehrling ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit, d. h. also im Betrieb oder bei entsprechender Verminderung der betrieblichen Anwesenheitszeit außerhalb des Betriebes, zu führen. Gemeint ist hier
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