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Kennzeichnungspflicht für Fensterlüfter?

VFF über CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung
Kennzeichnungspflicht für Fensterlüfter?

Kennzeichnungspflicht für Fensterlüfter?
BM: Fenster benötigen ein CE-Kennzeichen. Aber wie sieht es bei Elementen aus, die schon eine Lüftungseinheit im Fenster integriert haben? Müssen Lüfter dann auch ein CE-Zeichen und eine Leistungserklärung haben?

Koos: Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach EU- BauPVO können nur für ein Bauprodukt erstellt werden, wenn eine harmonisierte technische Spezifikation (z. B. Produktnorm) mit Vorgaben zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP-System im Anhang ZA) vorliegt. Gibt es keine harmonisierte technische Spezifikation, besteht die Möglichkeit, dass aufgrund anderer einschlägiger Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die Anbringung einer CE-Kennzeichnung gefordert wird, wie z. B. nach Maschinenrichtlinie. Werden nun Komponenten eines Zulieferers mit eigener CE-Kennzeichnung in einem Bauprodukt verbaut, so ist das neue Produkt nach dessen harmonisierter technischer Spezifikation zu bewerten und zu kennzeichnen. Es kann immer nur eine CE-Kennzeichnung für ein Produkt geben.
Für eine „Lüftungseinheit“ im Fenster bedeutet das nun Folgendes. Die Leistungsprüfung von Bauteilen/Produkten für die Lüftung erfolgt nach EN 13141. Dies ist keine harmonisierte technische Spezifikation. Fensterlüfter zur freien oder natürlichen Lüftung haben daher keine CE-Kennzeichnung. Handelt es sich um ein ventilatorgestütztes Lüftungsgerät, wird der Hersteller eine CE-Kennzeichnung am Elektrogerät anbringen. Nach dem Einbau in einem Fenster dokumentiert der Fensterhersteller eine mögliche CE-Kennzeichnung der Komponente und bewertet die Leistung des Fensters mit Lüftungseinheit nach der Produktnorm EN 14351-1. Er muss dabei mit geeigneten Mitteln feststellen, ob die vorliegenden Prüfnachweise für den Fall „Fenster mit Lüfter“ verwendbar sind. Das ist für Prüfungen am Fenster ohne Lüfter möglich, solange sich durch die Änderung die zu deklarierende Eigenschaft in ihrer Leistung nicht vermindert. Die Produktnorm spricht hier von „ähnlicher Konstruktion“ und gibt eine Hilfestellung in Anhang A, wonach sich für im Rahmenprofil eingelassene Lüfter eine Veränderung für mehrere wesentliche Merkmale ergeben kann. Die Bewertung als „ähnliche Konstruktion“ ist in der technischen Dokumentation vom Hersteller festzuhalten. Mit dem Inverkehrbringen erstellt dann der Fensterhersteller für das Fenster mit integrierter Lüftungseinheit eine Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Eigenschaft „Lüftung“ auch nach EN 14351-1 keine mandatierte Eigenschaft ist und damit nicht Bestandteil der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung für Fenster. (sk)
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