Wurde mit einem Kfz ein Verkehrsverstoß begangen, dann ist der Kfz-Halter gegenüber der Bußgeldbehörde verpflichtet, sachdienliche Angaben zur Ermittlung des Fahrers zu machen. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Fahrer in Betracht kommen. Unterlässt der Kfz-Halter die Offenlegungspflicht,
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