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Antragsfristen im Auge behalten

Rückerstattung von Strom- und Energiesteuer unkompliziert machbar
Antragsfristen im Auge behalten

Antragsfristen im Auge behalten
Das ift rät: Stellen Sie einen Antrag auf Strom- oder Energiesteuerrückerstattung.
Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, wie viel Geld jedes Jahr verschenkt wird, nur weil sie keinen Antrag auf Strom- oder Energiesteuerrückerstattung stellen.

Dabei ist die Schwelle außerordentlich gering. Bereits über 10 000 kWh (Stromverbrauch von zwei Durchschnittshaushalten) kann ein Antrag gestellt werden. Hierfür ist der Aufwand geringer als man meint und für Unternehmen mit zertifiziertem Energiemanagementsystem besonders einfach. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können bis zu drei Varianten zur Strom- bzw. Energiesteuerrückerstattung parallel beantragen:
  • Variante 1: Ermäßigung der Steuersätze (§9b StromStG und §54 EnergieStG). Dafür reicht ein einfacher Antrag beim Hauptzollamt. Der Antragszeitraum ist immer das rückwirkende Kalenderjahr. Die Antragsfrist geht bis zum Jahresende des Folgejahres.
  • Variante 2: Spitzenausgleich (§10 StromStG und §55 EnergieStG). Für den Antrag beim Hauptzollamt benötigt man zusätzlich zu Variante 1 den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Grundsätzlich gilt: Je mehr Arbeitnehmer, desto geringer die Rückerstattung. Neu ist, dass auch kleine und mittlere Unternehmen ab 2013 ein Energiemanagementsystem bzw. ein alternatives System zur Energieeinsparung haben müssen. Wer welches System bis wann eingeführt haben muss, regelt im Detail die seit 05.08.2013 gültige Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
  • Variante 3: Besondere Ausgleichsregelung (§§40 EEG ff.). Diese gilt nur für die Stromkosten und wird erst ab einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gwh wirksam. Für den Antrag beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) werden zusätzlich zur Angabe des Stromverbrauchs auch Angaben zur Bruttowertschöpfung gefordert. Voraussetzung ist, dass die Stromkosten mind. 14 % der Bruttowertschöpfung betragen. Zu beachten ist, dass die Antragsfrist am 30. Juni des Vorjahres zum Antragsjahr endet. Beantragt wird also hier ein halbes Jahr im Voraus. Weitere Details dazu sind im BAFA-Merkblatt vom 07.05.2013 zu finden. (weitere Infos: www.bafa.de, Stichwort ELAN-K2).
Ein Energiemanagementsystem ist nicht nur für eine EEG-Rückerstattung ab 10 Gwh Stromverbrauch Mindestvoraussetzung. Bei der Einführung des Energiemanagementsystems werden auch Einsparpotenziale deutlich. Laut ift Rosenheim können auch für KMU die Kosten einer Energiemanagementzertifzierung geringer sein als die für ein alternatives System. Man kann dies für 2013 noch in Form eines Voraudits nutzen, um das von der SpaEfV geforderte Testat für den Rückerstattungsantrag zu erhalten. Mehr Infos:
(Quelle: ift Rosenheim)
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