Wer Handwerker schwarz beschäftigt, hat bei Pfusch schlechte Karten. Der Bundesgerichtshof hat am 1. August entschieden, dass die Handwerker in diesem Fall nicht haften müssen. Bauherren bleiben damit nun auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen. Eine Hausbesitzerin hatte wegen einer schlampig gepflasterten Auffahrt geklagt.
Zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Gesamtnichtigkeit von Verträgen mit Schwarzarbeitsabrede erklärt der Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke: „Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Schwarzarbeit. Der BGH geht klar und deutlich von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen. Das ist sehr zu begrüßen, denn eine Teilnichtigkeit allein der Abrede, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten. Denn dann wäre in der Konsequenz Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko, was dem Schutzzweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwider liefe.“
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