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ZDB gegen EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs

Liquidität vieler Betriebe gefährdet
ZDB gegen EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs

ZDB gegen EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs
Hintergrundinfos: Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs sah zunächst eine Zahlungsfrist für gewerbliche Auftraggeber von 60 Tagen vor. Nun zeichnet sich zwar ab, dass diese Zahlungsfrist von 60 auf 30 Tage reduziert werden soll. Darüber hinaus soll die Abnahmefrist von 30 auf 15 Tage gekürzt werden. Diese Kosmetik, die auf den ersten Blick eine Halbierung der Fristen suggeriert, ändere nichts daran, dass Bauunternehmen und das gesamte Handwerk im Ergebnis deutlich länger auf ihr Geld werden warten müssen, so der Verband. Bisher sieht das gesetzliche Leitbild im BGB nämlich vor, dass eine Leistung sofort abzunehmen und zu bezahlen ist.(Foto. Gerd Altmann/clker.com/Pixelio)
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) appelliert an Bundestagsabgeordnete das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs zu stoppen (Hintergrundinfos s. Bildunterschrift).

„Sollte der Bundestag den Gesetzentwurf so beschließen, wird das Gesetz der mittelständischen Bauwirtschaft rund 4,3 Mrd. Euro an Liquidität pro Jahr entziehen. Für viele Betriebe würde dies das wirtschaftliche Aus bedeuten, da sie diesen Liquiditätsbedarf weder aus Eigenmitteln noch über Kredite schultern könnten“, mahnt Felix Pakleppa, der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes in einem Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und erklärt:
„Denn was für Griechenland, Italien oder Spanien tatsächlich eine Verbesserung der Zahlungsfristen darstellt, wird für deutsche Unternehmen zum Bumerang und benachteiligt sie extrem, weiterem Zahlungsverzug wird Vorschub geleistet.“
Es bestehe überhaupt kein Handlungsbedarf, so Pakleppa, denn eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs ist nicht notwendig. Die Richtlinie lasse ausdrücklich Regelungen zu, die für die Gläubiger günstiger sind. In Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen.“
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