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Aktueller Sachstand

Konzeption der Weiterbildung im Tischlerhandwerk
Aktueller Sachstand

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Gert Horn ist Studien-direktor am Berufs-kolleg für Technik Ahaus, Fachschule für Technik – Holztechnik –. Er ist Mitglied des Arbeitsausschusses Berufsbildung des Bundesverbandes HKH, Wiesbaden, und im Fachbeirat zur Entwicklung einer Konzeption der Weiterbildung im Tischlerhandwerk.
Mit Inkrafttreten der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin“ im Jahre 1997 sollten nach Auffassung der am Neuordnungsverfahren beteiligten Sozialpartner, dem „Bundesverband des Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks“ (BHKH) sowie der „Gewerkschaft Holz und Kunststoff“ (GHK), die gemeinsamen Bemühungen um eine zeitgemäße und zukunftsweisende Berufsbildung fortgesetzt werden. Auf Weisung des „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ (BMBF) und im Einverständnis des „Bundesministeriums für Wirtschaft“ (BMWi) bietet das „Bundesinstitut für Berufsbildung“ (BIBB) hierzu inhaltliche und organisatorische Hilfestellung und moderiert einen von den Sozialpartnern paritätisch besetzten Arbeitsausschuss, der nach dieser Weisung des Ministeriums den not-wendigen Spielraum zur inhaltlichen Entwicklung einer Konzeption der Weiterbildung für das Tischlerhandwerk erhält.

Mit der konstituierenden Sitzung beginnt dieser paritätische „Fachbeirat zur Entwicklung einer Konzeption der Weiterbildung im Tischlerhandwerk“ 1998 seine Ausschussarbeit, deren derzeitige Ergebnisse „Eckwerte für Aufstiegsfortbildungen im Tischlerhandwerk“ und Entwürfe für die geplanten Aufstiegsfortbildungen als „Qualifikationsebene unterhalb des Meisters“ beinhalten. Parallel hierzu erarbeitet seit März 2000 eine Gruppe des „Arbeitsaus-schusses Berufsbildung“ des BHKH einen Entwurf einer „Meisterprüfungsverordnung im Tischlerhandwerk“, der als weiterer Beitrag des BHKH zu einem „Weiterbildungskonzept im Tischlerhandwerk“ gelten kann.

Das BMBF hat 1997 das BIBB angewiesen, in Zusammenhang mit der neuen Tischler-Ausbildungsverordnung und deren Erprobung, eine Konzeption für die abschlussbezogene Fortbildung im Tischlerhandwerk im Konsens mit den Sozialpartnern zu entwickeln und diese Arbeiten durch einen Arbeitskreis mit Experten der Sozialpartner begleiten zu lassen.
Der Plan des BIBB´s zur Umsetzung des Auftrags, auf der Basis der beruflichen Erstausbildung die Weiterbildung im Tischlerhandwerk systematisch zu gestalten, sieht vor, dass
• die Qualifizierungsbereiche für eine Weiterbildung ausgewählt werden, diese einheitlich bezeichnet und die Qualifizierungsinhalte konkretisiert werden
• die Struktur der Weiterbildungs-möglichkeiten übersichtlich gestaltet und dargestellt wird
• Fragen der Zertifizierung der Abschlüsse sowie deren Anrechenbarkeit auf die Meisterprüfung und andere Aufstiegsfortbildungen geklärt werden.
Vor dem Hintergrund der in der Bundesrepublik pulsierenden Diskussion um das Thema „Weiterentwicklung und Modernisierung der Berufsbildung“ und den Erfahrungen der Sozialpartner zum Umgang mit dem Thema „Weiterbildung“ auf den gemeinsamen Bildungskongressen in Erfurt (1995) und Hannover (1997) wurde zunächst festgestellt:
• Derzeitige Themen der Berufsbildungsdiskussionen sind u. a.:
– breit angelegte, zukunftsstabile Grundausbildung während der Erstausbildung
– Weiterbildung als lebenslanges Lernen
– Förderung der Durchlässigkeit und Mobilität
– effektivere und effizientere Aus-bildungs- und Prüfungsformen
– „niederschwellige“ Angebote für weniger Begabte
– Eliteförderung zur Vorbereitung einer Karriere im Handwerk.
• Die Reformvorstellungen des „Deutschen Industrie- und Handelstags“ (DIHT) und des „Deutschen Handwerkkammertags“ (DHKT) in der Berufsausbildung, dargelegt im „Satellitenmodell“ bzw. im Konzept „Aus- und Weiterbildung nach Maß“, tendieren zu Ausbildungsverordnungen, die insbesondere in der zweiten Ausbildungshälfte ein höheres Maß an Differenzierung und Kombinationsmöglichkeiten der Fachqualifikationen erlauben und deshalb folgerichtig Wahlkomponenten für Zusatzqualifikationen enthalten können, die strukturell die Erstausbildung und die Weiterbildung miteinander verbinden.
• Die Entwicklungsrichtungen der beruflichen Weiterbildung sind gekennzeichnet zum einen durch Ziele und Inhalte, die eine Verstärkung der praxisnahen und anwendungsbezogenen Handlungskompetenz ermöglichen, zum andern durch einen Zuwachs von handlungsorientierten Bestandteilen in den Prüfungen, sowie durch zunehmende Modualisierung der Weiterbildungsangebote, die in der Tendenz zur Anrechenbarkeit auf die Meisterprüfung oder andere Aufstiegsfortbildungen führen.
Konzeption einer Weiterbildung
Im Hinblick auf den Arbeitsauftrag wurde vereinbart, von folgenden gemeinsamen Auffassungen hinsichtlich der zu entwickelnden „Konzeption einer Weiterbildung für das Tischlerhandwerk“ auszugehen:
• Der überwiegende Teil der Betriebe im Tischlerhandwerk sichert seine Existenz durch Leistungen, die die ganze Bandbreite möglicher Tischlerarbeiten abdeckt. Deshalb wurden und werden die Mitarbeiter in der Erstausbildung zu „Generalisten“ ausgebildet.
• Der wirtschaftliche Umbruchprozess, gekennzeichnet durch eine rasante Technikentwicklung und einen globalen Wettbewerb, zwingt auch das Tischlerhandwerk zur Produktivitätsteigerung und zur Entwicklung einer eigenen Innovationsfähigkeit sowie mit zunehmender Betriebsgröße zur Spezialisierung und zur Veränderung der arbeitsorganisatorischen Strukturen, deshalb müssen Art und Inhalte der Weiterbildungsangebote für Tischler entsprechende Qualifikationen der Mitarbeiter ermöglichen.
Das vom BIBB angestrebte Modell einer systematischen Weiterbildung im Tischlerhandwerk besteht aus den Elementen „Anschluss-Weiterbildung“, „Anpassungsfortbildung“ und „Aufstiegsfortbildung“:
– Die „Anschluss-Weiterbildung“ soll direkt nach Abschluss der Ausbildung einsetzen und die Berufsbefähigung durch eine Vertiefung bzw. Spezialisierung in relevanten Qualifikationsbereichen des Ausbildungsberufsbildes erweitern.
– Die „Anpassungsfortbildung“ stützt sich auf Berufserfahrung, die eine bereits länger ausgeübte Berufstätigkeit voraussetzt, und befähigt die Absolventen, zeitgemäß zu arbeiten, indem sie sich an den durch technische und wirtschaftliche Entwicklungen geänderten Praxisanforderungen orientiert und ausrichtet.
– Die „Aufstiegsfortbildung“ setzt ebenfalls Berufserfahrung voraus, geht in der Zielsetzung jedoch über die reine Anpassung an geänderte Praxisanforderungen hinaus, indem sie einen beruflichen Aufstieg vorbereitet bzw. absichert, der die Übernahme von Führungsaufgaben oder auch die Ausübung anspruchsvoller Spezialaufgaben auf höherer Qualifikationsebene beinhalten kann.
• Insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben des Tischlerhandwerks werden unterhalb der „Meisterebene“ spezielle Fachqualifikationen, die die Befähigung für Führungsaufgaben einschließen, benötigt.
• Wegen der geringen Anzahl der Mitarbeiter in Klein- und Mittelbetrieben sollte die Qualifizierung möglichst berufsbegleitend erfolgen, was sich auf den zeitlichen und inhaltlichen Umfang, die Lehr- und Lernformen und die Organisation der Weiterbildungsangebote auswirkt.
• Zumindest für die „Aufstiegsfortbildung“ sollen bundeseinheitliche Qualitätssicherungsmechanismen bei der Durchführung der Weiterbildung gelten.
• Tarifliche Auswirkungen der Weiterbildung sind nicht Gegenstand des Vorhabens.
• Die einzigartige Verknüpfung von fachlicher und unternehmerischer Ausbildung zum/zur Tischlermeister/in als die klassische Form einer eigenständigen, berufsspezifischen handwerklichen Aufstiegsfortbildung wird vorbehaltlos anerkannt und als erhaltenswert angesehen.
• Die staatliche Ausbildung zum/zur Holztechniker/in wird übereinstimmend als eine Aufstiegsfortbildung, die als attraktiver Weiterbildungs- und Karriereweg im Handwerk gilt, anerkannt.
Für die Fortsetzung der Ausschussarbeit war insbesondere die Frage, welches Strukturelement der Weiterbildung vorrangig bearbeitet werden sollte, von Bedeutung:
Die „Anschluss-Weiterbildung“ wurde insbesondere von den Vertretern des BHKH als nachrangig angesehen, weil die Ergebnisse der „Evaluation der Tischler-Ausbildungsverordnung“ abgewartet werden sollten, um dann z. B. über den Bedarf von Zusatzqualifikationen bereits während der Erstausbildung oder unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung entscheiden zu können. Deshalb sollten sich die Beratungsinhalte des Fachbeirates zunächst auf eines der als gleich wichtig angesehenen Elemente „Anpassungsfortbildung“ und „Aufstiegsfortbildung“ konzentrieren. Die Entscheidung fiel zugunsten der „Aufstiegsfortbildung“ aus, weil von den zuständigen Ministerien, dem BMBF und dem BMWi, der „Entwurf einer Meisterprüfungsverordnung für das Handwerk“ vorgelegt wurde und zwar mit der Aufforderung an den BHKH, diesen in einen Entwurf einer „Meisterprüfungsverordnung für das Tischlerhandwerk“ umzuarbeiten.
Damit war die Dringlichkeit, sich zunächst mit der „Aufstiegsfortbildung“ zu beschäftigen, gegeben, denn allen Mitgliedern des Fachbeirats war klar, dass inhaltliche Bestandteile entsprechender Qualifizierungsangebote auch für die Meisterausbildung und umgekehrt relevant sind.
Suche nach brauchbaren Weiterbildungsmodellen
Bei der Suche nach brauchbaren Weiterbildungsmodellen für den Aufstieg in Führungspositionen bzw. in anspruchsvollere neue Funktions- und Verantwortungsbereiche wurde das Schweizer Konzept „Berufliche Weiterbildung im Baukastensystem im Schreinergewerbe“ von den Ausschussmitgliedern als zukunftsweisender Ansatz ausgewählt.
Das „Baukastensystem der Weiterbildung“ des „Verbandes Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten“ (VSSM) umfasst 39 nach Inhalt und Struktur in sich vollständige, abschlussbezogene Fortbildungs-Module von 40 bis 120 Stunden Dauer, die z. B. als Bausteine einer Meisterausbildung oder auch einer darunter oder darüber liegenden Qualifikation dienen. Für Meisteraspiranten umfassen die erforderlichen 30 Module fast 2000 Stunden, die individuell eingeteilt werden können.
Dieses flexible Modularsystem der Weiterbildung ist zwar nach Meinung der Ausschussmitglieder aus hier nicht näher zu erörternden Gründen nicht vollständig auf das Weiterbildungskonzept im Tischlerhandwerk übertragbar, aber es motivierte, zu untersuchen, ob Qualifikationen der Aufstiegsfortbildung als Bausteine für Teil II der Meisterausbildung angerechnet werden können. Hierzu müsste sicher gestellt werden, dass die bundesweit einheitlichen Module zu Abschlüssen mit gleichen Funktions- bzw. Berufsbezeichnungen führen.
Im Konzept „Aus- und Weiterbildung nach Maß“ des DHKT`s, aktueller Stand Dezember 2000, wird die „modular organisierte Fortbildung“, als Zukunftsmodell der Weiterbildung vorgestellt: Das Kammermodell unterstellt, dass „zukünftig nur eine modular aufgebaute Weiterbildung Erfolg habe“ und zwar unter den Bedingungen:
• Anrechenbarkeit erreichter Weiterbildungsabschlüsse für aufbauende Fortbildungsgänge, damit unnötige Wiederholungen unterbleiben und so sich die gesamte Lernzeit verkürzt.
• Qualifizierungsangebote als kleine, abgeschlossene Einheiten, weil diese flexibler zu regeln, leichter zu aktualisieren und einfacher zu organisieren sowie für mehrere Zwecke bzw. für unterschiedliche Zielgruppen einsetzbar und damit auch kostengünstiger sind.
• Einheitliche Standards der Qualifizierungsangebote, zu denen insbesondere „die kurze, prägnante und einheitliche Bezeichnung von vergleichbaren Fortbildungsabschlüssen gehört“, um die Transparenz und die Attraktivität der Fortbildung zu erhöhen.
Rechtliche Regelungen
Um letztlich die Standardisierung der „Aufstiegsfortbildung“ bundeseinheitlich möglich zu machen, bedarf es rechtlicher Regelungen. Zur Klärung dieses Sachverhalts wurde die „Vereinbarung zur beruflichen Fortbildung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 42 Handwerksordnung (HwO) zwischen DGB, DAG und Spitzenorganisationen der Wirtschaft, vertreten im Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung“ zu Rate gezogen: Die „Vereinbarung zur beruflichen Fortbildung, …“ dient dem Ziel, die Regelungsmöglichkeiten nach § 46 des BBiG´s und nach § 42 des HwO´s in abgestimmten vorgegebenen Verfahren, wie das der „Entwicklung eines Konzepts der Aufstiegsfortbildung im Tischlerhandwerk“, im Interesse der Fortentwicklung der beruflichen Weiterbildung zu nutzen.
Im Hinblick auf bundesweit vergleichbare Prüfungen müssen auch bei einer modularisierten Aufstiegsfortbildung Organisation und Durchführung sowie Anerkennung und Anrechenbarkeit von den Handwerkskammern sicher gestellt werden. Insbesondere gilt für eine Anrechenbarkeit auf die Meisterprüfung, dass die rechtliche Vorgabe nach § 46(2) HwO eingehalten wird, wonach von einzelnen Prüfungsteilen befreit werden kann, wenn bei diesen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie in der Meisterprüfung.
Was die Rechtssicherheit des Verfahrens anbelangt, übernimmt das BIBB unter der rechtskundigen Betreuung und Beratung durch die Verordnungsgeber (BMBF/BMWI) die Aufgabe, die Voraussetzungen für eine Bundesregelung der „Aufstiegsfortbildung“ zu schaffen, danach
• liegt eine Beschreibung des Prüfungsziels vor, woraus klar ersichtlich ist, dass es sich um eine „Aufstiegsfortbildung“ handelt
• ist der Nachweis erbracht, dass ein entsprechender Qualifizierungsbedarf besteht
• ist eine klar erkennbare Abgrenzung hinsichtlich der Anforderungen anderer Fortbildungsregelungen gegeben
• umfasst der organisierte Lernprozess, der zur Vorbereitung auf die Prüfung führt, mehr als 200 Stunden.
Die derzeitigen Ergebnisse der Vorarbeiten des „Fachbeirats zur Entwicklung einer Konzeption der Weiterbildung im Tischlerhandwerk“ sind ein „Eckwerte-Papier“, das von den Fachbeiratsmitgliedern als Arbeitsgrundlage akzeptiert und vereinbart wurde sowie „Entwürfe für drei Aufstiegsfortbildungen“ als Qualifikationsebene unterhalb des Meisters.
Die Eckwerte enthalten Aussagen/Vereinbarungen der Sozialpartner, die sinngemäß in folgenden Punkten wiedergegeben werden:
• Es sollen mehrere Aufstiegsfortbildungen mit bundesweit geltenden Prüfungsanforderungen für eine Funktionsebene, die abgegrenzte, betrieblich verwertbare Aufgabengebiete umfasst, als eigenständige berufliche Karrierestufe zwischen Gesellen und Meister konzipiert werden.
• Die Aufstiegsfortbildungen sollen im Rahmen einer modularen Weiterbildung, nach in der Meisterprüfungsverordnung festgelegten Kriterien für die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk als noch näher zu definierende Prüfungsleistung anerkannt werden, um so möglichen Quereinsteigern einen weiteren Weg zur Meisterprüfung zu eröffnen.
Das Konzept der Aufstiegsfortbildungen ist gekennzeichnet durch das Prinzip der Handlungsorientierung und durch die Zielsetzung ganzheitlicher Qualifikationen und Handlungskompetenz, die auch gewerkeübergreifende Tätigkeiten einschließen kann.
• Gewerkspezifische Abschlussbezeichnungen sollen die betriebliche Funktion des Absolventen einer Aufstiegsfortbildung charakterisieren und bundesweit geltende Qualitätsstandards die Vergleichbarkeit der Qualifikationen ermöglichen.
Aufstiegsfortbildungen liegen im Entwurf vor
Die für das Tischlerhandwerk zur Zeit als erforderlich angesehenen Aufstiegsfortbildungen liegen im Entwurf als „Fortbildungsprofil“ vor, sollen wie folgt als „Prüfungsordnung“ formal nach Vorgabe der „Vereinbarung zur beruflichen Fortbildung, …“ gegliedert sein und inhaltlich die Funktionsbereiche „Fachbauleitung“, „Fertigungsplanung“ und „Kundenberatung“ abdecken.
Für die „Prüfungsordnung“ der Aufstiegsfortbildungen gilt demnach der folgende Gliederungsrahmen:
• Präambel
• Beschreibung des Prüfungsziels
• Zulassungsvoraussetzungen
• Inhalt und Gliederung der Prüfung
• Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
• Bestehen der Prüfung
• Inkrafttreten.
Zum Inhalt der „Fortbildungsprofile“ der drei genannten Aufstiegsfortbildungen liegen zur Zeit erst die Beschreibungen des jeweiligen „Funktionsbildes“ und „Tätigkeitsbildes“ vor; die Festlegung, Ausformulierung und Zuordnung von Fachinhalten zu den unten genannten jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten als Grundlage für die zu entwickelnden Prüfungsordnungen der geplanten Aufstiegsfortbildungen ist in Arbeit.
Das „Funktionsbild“ charakterisiert die Aufgaben und Zuständigkeiten im „Fortbildungsprofil“ zum/zur Fertigungsplaner/ Fertigungsplanerin, Fachbauleiter/Fachbauleiterin oder Kundenberater/Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.
Gliederung der Handlungsbereiche
Die jeweiligen Handlungsbereiche zu den Fortbildungsprofilen sind wie folgt gegliedert:
„Fertigungsplanung“,
Handlungsbereiche:
Produktionsplanung, Produktionssteuerung und Produktionskontrolle
„Fachbauleitung“
Handlungsbereiche:
Ausführung und Überwachung der Montage
Koordinierung und Qualitätssicherung
„Kundenberatung“
Handlungsbereiche:
Umgang mit Kunden
Gestaltung und Konstruktion
Projektierung und Arbeitsvorbereitung.
Mit diesen Entwürfen dreier „Fortbildungsprofile“ hat der Fachbeirat seinen ersten Beitrag zur Entwicklung einer „Konzeption der Weiterbildung für das Tischlerhandwerk“ erbracht. Nun gilt es zu überprüfen, ob diese mit der inhaltlichen und formalen Ausgestaltung einer neuen, noch zu konzipierenden „Meisterprüfung“ vereinbar sind, wie dies hinsichtlich der Forderung nach einer „modularen Weiterbildung“ (DHKT) erforderlich wäre.
Zunächst gilt festzuhalten, dass die Verordnungsgeber, das BMFB und das BMWi,
• mit dem Entwurf einer „Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im … -Handwerk“ (Stand 12. März 1999) und
• mit der „Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk“ vom 18. Juli 2000
• verbindliche Vorgaben für die Entwicklung einer Meisterprüfungsverordnung im Konsens mit den Sozialpartnern, dem „Zentralverband des Deutschen Handwerks“ (ZDH) und dem „Deutschen Gewerkschaftsbund“ (DGB) erstellt haben. Lediglich der „berufsspezifische Teil“ der Meisterprüfungsverordnung ist inhaltlich nach den Bedürfnissen der Gewerke frei gestaltbar, wobei jedoch die ordnungspolitische Weichenstellung zur Reform des Meisterprüfungswesens, wie sie in der „neuen Struktur der Rechtsverordnungen nach § 45 HwO zur Regelung der Meisterprüfung im Handwerk in den Teilen I und II“ vorliegt, nicht unterlaufen werden soll.
Der Originaltext des „Erlasses neuer Meisterprüfungsverordnungen gem. § 45 HwO, Struktur und Charakter der neuen Meisterprüfungsverordnungen“ und die Erläuterungen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) hierzu verdeutlichen die ordnungspolitische Weichenstellung. Danach sieht die neue Konzeption für künftige gewerkspezifische Meisterprüfungsverordnungen den folgenden „modernen methodischen Ansatz für die Meisterprüfung“ vor:
• Die relevanten Teile I und II der Meisterprüfung bestehen weiter, jedoch werden die in den „Meisterprüfungsberufsbildern“ festgelegten Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse jetzt als handwerksspezifisches Anforderungsprofil in ganzheitlichen Qualifikationen beschrieben. Dies dient in erster Linie der Konkretisierung der Inhalte der Meisterprüfung und weniger der gewerberechtlichen Abgrenzung von Handwerkstätigkeiten, deshalb kann bei den Neuordnungsverfahren auf eine umfassende Auflistung aller gewerktypischer Tätigkeiten verzichtet werden, zumal die in den Meisterprüfungsverordnungen aufgeführten Tätigkeiten nicht mit den „wesentlichen Tätigkeiten“ i. S. d. §1 Abs. 2 HwO identisch sind.
• Als inhaltliche Zielvorgabe für die Meisterprüfung gilt die Feststellung, dass der Prüfungsteilnehmer befähigt ist,
– einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen
– Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung wahrzunehmen
– die Ausbildung durchzuführen
– seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig an neue Bedarfslagen in den genannten Bereichen anzupassen (was Methodenkompetenz und ein lebenslanges Lernen bedeutet).
Meisterprüfung neu formulieren
Die Regelung der Meisterprüfung im Handwerk betrifft als selbstständige Prüfungsteile die berufsspezifische Prüfung in den Teilen I und II:
• „der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten“ (Teil I)
• „der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II).
Die Prüfungsanforderungen in Teil I bestehen grundsätzlich aus einem „Meisterprüfungsprojekt“, ein darauf bezogenes, obligatorisches „Fachgespräch“ sowie aus „Situationsaufgaben“, die dazu dienen, die wesentlichen „Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten“ des jeweiligen „Meisterprüfungsberufsbildes“ nachzuweisen bzw., das durch die Projektarbeit repräsentative Anforderungsspektrum zu ergänzen.
Das „Meisterprüfungsprojekt“ soll in einer der jeweiligen gewerkspezifischen Praxis entsprechenden Bearbeitung eines komplexen Kundenauftrags bestehen und umfasst somit alle Elemente einer Auftragsabwicklung von der Auftragserfassung bis zur Präsentation der fertigen Leistung. Die in der Prüfung nachzuweisende meisterliche Handlungskompetenz ist dementsprechend gekennzeichnet durch selbstständiges und selbstverantwortliches Entwickeln, Konstruieren, Planen, Kalkulieren, Durchführen, Kontrollieren und Präsentieren der vorliegenden, kundenorientierten handwerklichen Leistung sowie durch Herleiten und Begründen der damit verbundenen Problemlösungen in dialogischem „Fachgespräch“, das die in Teil II nach alter Ordnung durchgeführte mündliche Prüfung alten Stils kompensieren kann.
Die „Situationsaufgaben“ basieren auf dem gleichen prüfungsmethodischen Ansatz, greifen in der Aufgabenstellung folglich auf berufsspezifische Problemlagen, wie sie sich durch betriebliche Arbeitsaufträge unter Festsetzung von Art und Menge der zu erbringenden Leistung ergeben, zurück. Auch diese Arbeitsaufträge sind ganzheitlich zu bearbeiten, sie haben jedoch einen geringeren Komplexitätsgrad als das Meisterprüfungsprojekt.
Ganz im Sinne des für Teil I geltenden „modernen methodischen Ansatzes für die Meisterprüfung“ soll Teil II der Meisterprüfung verstärkt „handlungsorientiert“ geprüft werden, wobei wenigstens eine Aufgabe „fallorientiert“ zu bearbeiten ist. Die Umsetzung dieser Forderung wird jedoch dadurch erschwert, dass die HwO auch weiterhin vorschreibt, dass die Struktur in Teil II nach wie vor von „Prüfungsfächern“ bestimmt ist. Diese können und sollten jedoch als „ganzheitliche, handwerksspezifische Qualifikationen“, die die Integration ablauf- und verfahrenstechnischer, gestalterischer und technologischer sowie mathematischer Probleme berufsspezifischer Kundenaufträge beinhalten, formuliert werden.
Die „mündliche Prüfung“ soll in Teil II der Meisterprüfung entfallen, es sei denn, sie kann für das Bestehen der Meisterprüfung entscheidend sein. Der Wegfall wird zum einen mit der Fallorientierung und dem Einsatz von Problemlösungsstrategien bei der schriftlichen Prüfung begründet, die damit gegenüber der alten Prüfungsform einen erheblich höheren Anspruch an die Methodenkompetenz stellt, und zum anderen mit der größeren Praxisnähe, die in der konsequenten Durchführung eines Fachgesprächs als Abschluss des Meisterprüfungsprojekts in Teil I der Meisterprüfung gesehen wird.
Am 28.3.2000 wurde erstmalig von dem Arbeitsausschuss „Novellierung der Meisterprüfungsverordnung“ des HKH-Arbeitsausschuss „Berufsbildung“ der Versuch unternommen – aufgrund des oben genannten Entwurfs – einer „Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im … -Handwerk“ eine gewerkspezifische Meisterprüfungsordnung für das Tischlerhandwerk auszuarbeiten. Diese in Folgesitzungen immer weiter entwickelte interne Ausarbeitung wurde dann zur Tischvorlage für die Tagung des HKH-Bundesausschusses „Berufsbildung“ am 16. und 17.11.2000 in Berlin. Insbesondere ging es bei dieser Vorlage um die folgenden Formulierungen zu § 4 „Meisterprüfungsarbeit“ der „Meisterprüfungsverordnung“, in der als „Meisterprüfungsarbeit“ drei gleichwertige alternative Möglichkeiten vorgeschlagen werden. Danach könnte die Meisterprüfung sinngemäß bestehen aus der
„Gesamtplanung und -abwicklung eines Projektes“ bis zur
• Herstellung eines Meisterstückes (in sich abgeschlossenes Ganzes) einschließlich Nachkalkulation und Präsentation der Gesamtleistung
• Herstellung eines Teilstückes des Projektes (als Teil eines komplexen Ganzen) einschließlich Nachkalkulation und Präsentation der Gesamtleistung
• Erbringung einer sonstigen in Aufwand und Schwierigkeit den ersten Möglichkeiten vergleichbare meisterliche Leistung einschließlich einer angemessenen Präsentation.
Da die „Meisterprüfungsarbeit“ Tradition und Selbstverständnis des Tischlerhandwerks unmittelbar berührt und gleichzeitig als ein Indiz für den Modernisierungsgrad des Meisterprüfungswesens dienen kann, sollte der HKH-Bundesausschuss „Berufsbildung“ diese vorgeschlagenen Formulierungen erörtern und eine Richtungsentscheidung für die weitere Arbeit des Arbeitsausschuss „Novellierung der Meisterprüfungsverordnung“ treffen. Der Vorschlag wurde ausführlich, konstruktiv aber auch kontrovers diskutiert mit dem Ergebnis, dass die beiden ersten Alternativen als sinnvoll angenommen wurden, die Abstimmung zur dritten Möglichkeit wegen einer Pattsituation unentschieden blieb.
Der den Tagungsteilnehmern als Vorschlag vorliegende Gesamtentwurf einer „berufsspezifischen Meisterprüfungsordnung für das Tischlerhandwerk“ wurde als in der Tendenz richtig und als Grundlage für eine Weiterentwicklung im Sinne des Tischlerhandwerks angesehen. Dies gilt speziell für die folgenden Bezeichnungen (Arbeitstitel !) und die inhaltliche Ausgestaltung der „Prüfungsfächer“ im Teil II der Meisterprüfungsordnung:
• „Kundenorientierte Gestaltung und Konstruktion, Aquise“
• „Technische Betriebsführung und angewandte Kostenrechnung“
• „Betriebsstättenplanung und Management“
• „Technologie und Verfahrenstechnik“.
Letztlich handelt es sich bei diesem Vorschlag lediglich um ein unvollständiges Arbeitsergebnis des Arbeitsausschusses „Novellierung der Meisterprüfungsverordnung“. Erst nach Abstimmung eines endgültig ausgestalteten Entwurfs der „Meisterprüfungsordnung für das Tischlerhandwerk“ im HKH-Bundesausschuss „Berufsbildung“ ist dieser Vorschlag maßgebend für das Genehmigungsverfahren. Bis dahin muss versucht werden, beide berufsbildungspolitischen Aufträge, nämlich
• zum einen eine reformierte, moderne, eigenständige Meisterausbildung und
• zum anderen eine zeitgemäße, zukunftsstabile Aufstiegsfortbildung für das Tischlerhandwerk zu konzipieren,
• in ein Gesamtkonzept „Meisterausbildung im Tischlerhandwerk“ zu überführen, das den zuvor erörterten Bedingungen gerecht wird. Hierbei gilt es, anrechenbare Bausteine für Teil II der Meisterprüfung, die als Prüfungsfach oder als in sich abgeschlossene Einheiten eines Prüfungsfaches dienen, zu entwickeln. Durch Festlegung, Ausformulierung und Zuordnung von Fachinhalten sowie durch Vorgabe entsprechender Richtzeiten sind die formalen Voraussetzungen zu schaffen, um die Anrechenbarkeit erreichter Weiterbildungsabschlüsse für die Meisterprüfung nutzen zu können.
Anders als im Schweizer Modulbaukastensystem ergeben die Qualifikationseinheiten der folgenden Aufstiegsfortbildungen im Tischlerhandwerk „Fertigungsplanung“, „Fachbauleitung“ oder „Kundenberatung“ keine aneinanderreihbaren Module, die in der Addition zur Meisterprüfung führen. Vielmehr sind sie eigenständige Fortbildungsprofile der gleichen Qualifikationsebene, zwar unterhalb der Meisterebene, aber möglicherweise mit Fachinhalten, die in Teilen über das für die Meisterausbildung erforderliche Wissen und Können hinausgehen oder von geringerer Intensität sind. Die Arbeitgebervertreter im „Fachbeirat zur Entwicklung einer Konzeption der Weiterbildung im Tischlerhandwerk“ tendieren deshalb eher dazu, zunächst die erforderlichen Fachinhalte für Teil II der Meisterausbildung im Tischlerhandwerk festzulegen, auszuformulieren und Fächern zuzuordnen sowie daraus abgeleitet die Bezeichnung und Anzahl möglicher Prüfungsfächer zu bestimmen. Dabei ist es wünschenswert, das Fächer festgelegt werden, die ganz oder in klar abgrenzbaren Teilen mit Qualifikationsbestandteilen der genannten Fortbildungsprofile identisch sind.
Insofern wird es dann erforderlich, die entsprechenden Fachinhalte der Meisterausbildung und der Aufstiegsfortbildung abzustimmen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Qualifikationsbausteine könnten dann, wenn dem § 46(2) der HwO entsprochen wird, Quereinsteigern der Meisterausbildung angerechnet werden, sowohl was den verbleibenden Ausbildungsbedarf als auch den Wegfall bestimmter im Rahmen der Meisterprüfung zu erbringender Prüfungsleistungen anbelangt.
Das Hauptproblem der für das Tischlerhandwerk angedachten Modularisierung der Aufstiegsfortbildung und der Anrechenbarkeit erbrachter Prüfungsleistungen für die Meisterprüfung ist jedoch die Prüfung selbst:
Wie kann fallorientiert und fächerübergreifend geprüft werden, wenn Prüflinge teilnehmen, die bereits anerkannte Prüfungsleistungen erbracht haben?
Eine mögliche Antwort auf diese Frage ist eine Vielzahl, vom Umfang der Thematik her kleiner Prüfungsfächer, die ein Ausblenden von Aufgabenstellungen, die sich auf möglicherweise erbrachte und bereits angerechnete Prüfungsteile beziehen, erlauben. Zum einen ist zu befürchten, dass dann der Ganzheitsanspruch an eine fallorientierte Prüfung bis zur Bedeutungslosigkeit reduziert werden müsste, zum anderen werden die Bemühungen um eine einfachere, weniger zeitaufwendige und kostengünstigere Organisation der Prüfungen unterlaufen.
Was auch immer den an der Weiterbildung im Tischlerhandwerk interessierten Leser dieses Artikels bewegt, senden Sie Ihre kritischen und konstruktiven Anmerkungen an den BHKH, damit die Mitglieder der Arbeitsausschüsse und des Fachbeirates von einem breiten Meinungsspektrum aus ihre Aufgabe erfüllen können. Denn eines ist sicher, die Weiterbildung und insbesondere die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk befindet sich in einem nicht aufzuhaltenden Umbruch und jeder, der auf die Neugestaltung Einfluss nehmen will, vermag dies über den genannten Weg. o
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