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Die EnEV und der Wintergarten

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Die EnEV und der Wintergarten

Die steigende Zahl von Gutachterfällen zeigt, dass es spätestens seit Einführung der EnEV nicht mehr ausreicht, Wintergärten ohne Beachtung von Wärmeschutz, Sonnenschutz, Be- und Entlüftung etc. herzustellen. Gerade hier handelt es sich um eine äußerst komplexe und weitreichende Thematik, die in diesem Beitrag eingehender behandelt werden wird.

Dipl.-Ing. Franz Wurm ist Inhaber eines Ingenieur- und Planungsbüros, vereidigter Sachverständiger sowie 1. Vorstand des Wintergarten-Fachverbandes. Volker Schmitt ist Student der Fachrichtung Holzbau und Ausbau an der Fachhochschule Rosenheim

Seit Anfang letzten Jahres hat die EnEV als Bundesgesetz Gültigkeit. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Ländern, die, manche früher, manche später, eigene Zuständigkeits- bzw. Durchführungsverordnungen erlassen haben und werden. Die Verordnung gilt auch und aus der Sicht des Gesetzgebers besonders, für Wintergärten, Glasbauten und transparente Bauteile.
Da in der Regel von Bauherrenseite Fachwissen über die EnEV fehlt, wird meist ein Fachplaner hinzugezogen, oder die Leistungen werden von den ausführenden Firmen in Eigenregie ausgeführt. Automatisch wird dann die Planungsleistung mit übernommen inklusive eine ganze Reihe von Verpflichtungen.
Die wichtigsten Gesichtspunkte der EnEV für den Bereich Wintergarten sind zum Einen die Energiebilanz, zu dieser der Wintergarten solare Wärmegewinne einbringt. Einzuhalten hat das Glashaus zudem den begrenzten Transmissionswärmeverlust (HT) und die neue Vorschrift für den sommerlichen Wärmeschutz.
Beheizt oder nicht
Behandelt man Wintergärten nach EnEV, müssen diese in verschiedene Gruppen eingeteilt werden. Dabei ist zunächst das geplante Anforderungsprofil zu klären: Soll der Raum beheizt werden oder nicht? Soll es ein Palmengarten nach viktorianischem Ursprung sein und somit unbeheizt, oder ein Glasanbau, um den Sommer in den Herbst zu verlängern, oder soll ein komplett verglastes Wohnzimmer entstehen?
Zunächst gilt: An nicht beheizte Wintergärten werden keine Anforderungen gestellt. Aber sicherlich bedeutungsvoller ist der beheizte Wintergarten: Er kann entweder direkt oder im Raumverbund (der Raum ist nicht durch Außenbauteile vom Haus abgetrennt) beheizt werden. In dieser Situation ist er der Energiebilanz des Gebäudevolumens hinzuzurechnen oder eigenständig zu bilanzieren. Die zweite Frage: Handelt es sich beim Wintergarten um einen Anbau an ein bestehendes Gebäude oder um einen Teil eines kompletten Neubaus? Bei einem Neubau ist dieser Gebäudeteil bei der Energiebilanz zu berücksichtigen und die äußere Oberfläche der Gesamthüllfläche hinzuzurechnen oder wiederum eigenständig zu betrachten. Der planende Architekt, Bauingenieur oder Fachplaner hat hier große Freiheiten, ein Optimum für die Gesamtbetrachtung herauszuholen. In jedem Fall ist ein Energiebedarfsausweis zu erstellen.
Entscheidend: die Größe
Wird ein beheizter Wintergarten an ein bestehendes Haus angebaut, gibt es die Unterscheidung zwischen Gebäuden über 30 m³ bis 100 m³ und über 100 m³:
Bei einem kleineren Volumen unter 30 m³ werden keine Anforderungen gestellt. Einzig die Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV gilt es einzuhalten.
Bei über 100 m³ Raumvolumen sind ,Gebäude mit normalen Innentemperaturen‘ so auszuführen, dass der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf sowie der spezifische Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte nach der abgebildeten Tabelle nicht überschreiten.
Für die Berechnung dieser Werte gibt es nach Autorenmeinung zwei sinnvolle Möglichkeiten:
  • 1. Der anzubauende Wintergarten wird als getrenntes Gebäudeteil energetisch berechnet (Energiebilanz, spezifischer Transmissionswärmeverlust).
  • 2. Die Energiebilanz wird über das bestehende Haus und den anzubauenden Wintergarten erstellt. Für diesen Fall dürfen die Werte aus der Tabelle um 40 Prozent überschritten werden. Diese Methode ist zwar aufwändiger, wird aber sehr oft die einzige Möglichkeit sein, einen Wintergartenanbau von über 100 m³ Volumen zu ermöglichen.
Ein Energiebedarfsausweis ist in beiden Fällen zu erstellen, natürlich immer nur über den bilanzierten Teil des Gebäudes. Mit einzubeziehen sind bei diesen Rechenverfahren immer der sommerliche Wärmeschutz und die solaren Energiegewinne.
Das vereinfachte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach Anhang 1 Absatz 3 der EnEV kann für Wintergärten nicht angewandt werden, wenn die allein als eigenständige Gebäude betrachtet werden, da der Fensterflächenanteil in der Regel mehr als 30 Prozent des Gebäudes beträgt (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1).
Überschreitet der Fensterflächen-anteil bei Wohngebäuden inkl. Wintergarten diesen Anteil nicht, kann das vereinfachte Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 Anwendung finden. Allerdings dürfen dann Wintergärten für solare Gewinne (Qs) nicht in die Berechnung einfließen.
Übersteigt das beheizte Volumen eines Wintergartenanbaus an einen Bestand 100 m³ nicht und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 bzgl. heizungstechnische Anlagen eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen der EnEV als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile lt. Tabelle 1 Anhang 3 der EnEV nicht überschritten werden.
Die Arbeitsgruppe ,Auslegungsfragen zur EnEV‘ hat mit bzw. über die Fachkommission ,Bautechnik‘ der Bauministerkonferenz am 12.04.2002 beschlossen, dass beim Anbau eines beheizten Wintergartens an ein bestehendes Gebäude die Regelung nach § 7 EnEV für Gebäude mit geringem Volumen in Anspruch genommen werden kann. Aber parallel dazu kann weiterhin nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren gerechnet werden.
Da Wintergärten nach langjährigen Erfahrungen noch immer größtenteils an bestehende Häuser an- oder aufgebaut werden und in der Regel Gebäudevolumina nicht über 100 m³ erreichen, wird diese Form des Nachweises nach § 7 wohl am häufigsten auftreten. Ein Energiebedarfsausweis muss hierbei nicht erstellt werden.
Aber bitte beachten: Dieser Nachweis ist nicht lässig mit einem vermeintlich guten U-Wert für das Glas kurz und bündig abzuhandeln. Folgende Einflussfaktoren sind dabei kritisch zu betrachten und deren Werte (nach Tab. 1 Anhang 3 der EnEV) rechnerisch zu ermitteln:
• ß Der U-Wert der Fenster, Festverglasungen, Fenstertüren ergibt sich nach DIN EN ISO 10077-1 aus der Verglasung, dem Rahmen und einem längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten bezüglich des Randverbundes. Dieser Wert darf 1,7 W/m²K nicht überschreiten.
• Außenwände: Der U-Wert von angrenzenden Außenwänden (z. B. Brandschutzwände) von 0,45 W/m²K darf nicht überschritten werden.
• Decken, Dächer und Dachschrägen: Nicht transparente Dächer und Dachschrägen müssen einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,30 bzw. 0,25 W/m²K erreichen. Für transparente Dächer konnte auch hier u. a. durch das Engagement des Wintergarten-Fachverbandes einiges zugunsten des Glasanbaus erreicht werden: Im vorgenannten Auslegungsbeschluss vom 12.04.2002 wurde festgelegt, dass transparente Bauteile, also auch Glasdächer wie außenliegende Fenster, mit einem erforderlichen Gesamt-U-Wert von mindestens 1,7 W/m²K zu behandeln sind. Gefordert ist hier abermals der Auftragnehmer, denn seine Detailpunkte – vor allem die Traufausbildung und den Firstpunkt – sind ordnungsgemäß mit in die Berechnung einzubeziehen.
• ä ä Hierunter fallen sowohl Bodenplatten als auch im Wintergarten integrierte Balkonplatten. Der einzuhaltende Wert Umax liegt hier bei 0,50 W/m²K.
Allein vorbeschriebene Punkte stellen eine große Anforderung an den Auftragnehmer. Leider wird oft vermeintlich Geld eingespart, wenn man es unterlässt die Berechnung und Projektierung selbst oder durch einen Fachplaner durchzuführen. Um einen möglichst günstigen Preis abgeben zu können, werden so vor den gesetzlichen und auch technischen Anforderungen bewusst die Augen verschlossen.
Sommerlicher Wärmeschutz
In der EnEV wird der sommerliche Wärmeschutz nicht nur empfohlen (wie in der WschVo95), sondern gefordert. Die Berechnungsverfahren dazu findet man in der DIN 4108-2.
Ein verbindlicher Nachweis ist Vorschrift, wenn der Fensterflächenanteil 30 Prozent übersteigt oder wenn ein südseitiger Fensterflächenanteil von 20 Prozent überschritten wird. Dabei zählen Fenster mit, die auf der Ost- oder Westseite liegen, falls sie zu einem Raum auf der Südseite gehören. Dies zeigt: Ein Wintergarten in Ost-, Süd- oder Westrichtung muss in jedem Fall allseitig beschattet werden. Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte sind nach Anhang 1 Nr. 2.9. der EnEV einzuhalten, worin Neigung und Ausrichtung der Fensterflächen in die Berechnung mit einfließen. Ein bestimmter Höchstwert für den Sonneneintragskennwert darf nicht überschritten werden. Und aus diesem Kennwert resultiert wiederum nach DIN 4108-2 Abschnitt 8 der erforderliche Fc-Wert der Beschattung (Abminderungsfaktor des Sonnenschutzes. Früher z, jetzt Fc).
Wichtig: Es dürfen nur festinstallierte Beschattungseinrichtungen in die Berechnung einbezogen werden. In die Berechnungen des sommerlichen Wärmeschutzes fließen eine Reihe von Einfluss-faktoren und machen die Bewertung und Festsetzung kompliziert und aufwändig. Insbesondere bei Wintergärten wird auf eine ingenieurmäßige Berechnung hingewiesen, da hier eine komplexe, bauphysikalische Situation richtig berechnet werden muss.
Zudem sei hier ein Hinweis angebracht: Ein Wintergarten ohne Be- und Entlüftung funktioniert nicht, auch nicht mit der besten Beschattung! o
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