Auch eine Ehefrau hat Anspruch auf Urlaub, wenn sie im Betrieb ihres Mannes als Sekretärin oder Aushilfe mitarbeitet – selbst wenn sie nur nebenberuflich beschäftigt ist. Fehlen in dem Ehegattenarbeitsvertrag Angaben zu Dauer und Anspruch des Urlaubs sowie eines etwaigen Urlaubsgeldes, wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt. Darauf macht der Bonner Informationsdienst “NebenJobs – Erfolgreich nebenberuflich Geld verdienen” unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg aufmerksam. In dem verhandelten Fall hatten die Ehegatten in einem Vertragsvordruck diese Angaben nicht ausgefüllt. n
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