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Kein Leistungsanspruch

Sozialversicherungsbefreiung für Gesellschafter-Geschäftsführer und Angehörige
Kein Leistungsanspruch

Viele Tausend mitarbeitende Familienangehörige zahlen regelmäßig Beiträge in die Sozialkassen, haben aber unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen. Experten schätzen, dass in Deutschland gegenwärtig ca. 1,6 Millionen Menschen zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

In der Praxis zeigt sich immer wieder eine große Rechtsunsicherheit bei der Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status für mitarbeitende Familienangehörige.

Beispiel: Die Ehegattin des Handwerksmeisters, die sich weit reichend um Verwaltungsarbeiten wie etwa die Buchhaltung und die Angebotserstellung kümmert, zahlt meist in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Kommt es dann – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz oder Erwerbsunfähigkeit – zu Ansprüchen, erfolgt eine Statusprüfung, etwa durch den Rentenversicherer. Dabei erleben viele Betroffene ein böses Erwachen: Häufig ergibt die Prüfung, dass von vornherein keine Sozialversicherungspflicht bestand, eine Leistung wird in dem Fall verweigert, der Betroffene erfährt nicht den gewünschten Risikoschutz – trotz jahrelanger Beitragszahlung.
Differenzierter als vielfach angenommen
Die Bewertung der Sozialversicherungsträger bei Anspruchstellung erfolgt weitaus differenzierter als vielfach angenommen. Trifft beispielsweise folgender Sachverhalt auf den mitarbeitenden Familienangehörigen zu, könnte eine Sozialversicherungspflicht auszuschließen sein:
  • Es wurden Bürgschaften übernommen oder Darlehen gewährt.
  • Der mitarbeitende Familienangehörige ist am Betriebsgrundstück oder Anlagevermögen mit beteiligt.
  • Es wurde auf Gehaltszahlungen und/oder Urlaubsansprüche verzichtet.
  • Arbeitszeit, -ort und -umfang können frei bestimmt werden.
Auch geschäftsführende Gesellschafter sind betroffen
Sind Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort ihrer Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei, kann auch dort eine Sozialversicherungspflicht ausscheiden, auch wenn die GmbH-Beteiligung unter 50 Prozent liegt. Selbst für Fremdgeschäftsführer ist die Befreiung unter bestimmten Vorraussetzungen möglich.
Tatsächliche Verhältnisse zählen
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sind bei Gesellschafter-Geschäftsführern stets die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung und Ausführung der Arbeit sowie der Regelung der Arbeitszeit.
„Da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, raten wir jedem potenziell Betroffenen schnellstmöglich ein Feststellungsverfahren bei dem Sozialversicherungsträger anzustreben. Nur so kann eine Rechtssicherheit für den Betroffenen erzielt werden“, sagt Dirk Schauer, Geschäftsführer der HVH Hanseatische Vermögensberatung Hamburg GmbH.
Bereits gezahlte Beiträge werden zurückerstattet
Bei einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht werden die in den vergangenen Jahren bereits gezahlten Beiträge rückwirkend bis 1973 von der BfA zurückerstattet. Sie stehen dem Unternehmer bzw. seinen Angehörigen quasi als „Startkapital“ für den Aufbau einer eigenen Vorsorge zur Verfügung.
Dabei stellt sich die Frage, wie eine alternative Versorgung ohne Mehraufwand gestaltet werden kann und welche Vorteile diese beinhaltet.
Um die bisherigen Beiträge auch für den Aufbau der privaten und / oder betrieblichen Altersversorgung nutzen zu können, ist zu empfehlen, das Gehalt des Betroffenen um die ersparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erhöhen zu lassen. Dies ist mit dem Hinweis vertretbar, dass der Firma dadurch keine höheren Belastungen als zuvor zu ertragen hat und sie andererseits nicht davon profitieren sollte, dass der Betroffene nunmehr sozialversicherungsfrei ist.
Versorgung auf betrieblicher Ebene
Selbstverständlich steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer oder Familienangehörigen die Entscheidung frei, seine Versorgung im Alter, Invalidität und Tod auf betrieblichem Wege einzurichten und zu finanzieren. Alle Instrumente im Rahmen der betrieblichen Versorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionszusage, Unterstützungskasse etc.) können hier genutzt werden.
Wichtig für einen entsprechenden Vermögensaufbau und Absicherung ist die Entscheidung, über welchen Weg sich die steuerlich interessantere und damit lukrativere Versorgung für den Betroffenen erzielen lässt.
„Eine pauschale Antwort kann zur Klärung dieser Frage nicht gegeben werden. Letztlich sind Höhe der Versorgung, Alter und individueller Steuersatz des Betroffenen im konkreten Falle zu betrachten, um die richtige Entscheidung treffen zu können“, erläutert Schauer. ■
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