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Mit Paniktürverschlüssen auf der sicheren Seite

Verschlüsse für Türen in Flucht- und Rettungswegen
Mit Paniktürverschlüssen auf der sicheren Seite

Die Normen für Notausgänge (DIN EN 179) und Paniktüren (DIN EN 1125) wurden 2003 in die Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen und eingeführt. Mit der Ausgabe 2006/1 wurden die beiden europäischen Normen jedoch wieder aus der Bauregelliste gestrichen, was zu erheblichen Verunsicherungen geführt hat. Jetzt wird in der Branche die Frage: „Europanorm EN 1125/179 Ja oder Nein?“ sehr unterschiedlich bewertet.

Im April 2003 wurden bei Notausgängen und Paniktüren die Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in die Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen und als nationale Norm in das deutsche Regelwerk überführt.

Dies hat dazu geführt, dass in der Branche die Meinung entstanden ist, dass die Nichtbeachtung dieser Normen zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Mit Erscheinen der Ausgabe 2006/1 wurden die beiden europäischen Normen jedoch wieder aus der Bauregelliste Teil B gestrichen. Was wiederum zur weiteren Verunsicherung beigetragen hat. In der Branche wird die Frage: „Europanorm EN 1125/179 Ja oder Nein?“ sehr unterschiedlich bewertet und beantwortet.
Der Fachverband der Schloss- und Beschlagindustrie e.V. (FV S+B) beruft sich u. a. auf §17, Absatz 1 der Musterbauordnung, wonach Bauprodukte nur dann verwendet werden dürfen, wenn es sich um Produkte handelt, die als geregelte Bauprodukte in den Verkehr gebracht wurden (nach harmonisierten Europäischen Normen CE-gekennzeichnet, aufgeführt in Bauregelliste B) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Daraus abgeleitet dürfen, nach Meinung des FV S+B, nur Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 eingesetzt werden, da andere Produkte nicht geregelt, sprich CE-gekennzeichnet sind.
Ferner wird in diesem Zusammenhang auf das Strafgesetzbuch StGB § 319 „Baugefährdung“ hingewiesen: „Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Deshalb gibt der FV S+B jedem Planer und Anwender den dringenden Rat, die Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 zu beachten.
Dieser Auffassung hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) in seiner Sitzung am 16./17.09.2004 jedoch einstimmig widersprochen.
Nach Meinung der Fachkommission stellen die harmonisierten Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 einheitliche technische Spezifikationen dar, die den ungehinderten Handel und die ungehinderte Verwendung der Bauprodukte ermöglichen sollen, die diesen Normen entsprechen.
Sie regeln hingegen nicht die rein bauordnungsrechtliche Frage, ob und in welchen Fällen die Verwendung eines bestimmten Bauprodukts vorgeschrieben ist.
Diese Entscheidung hat nicht der (europäische) Normgeber, sondern der (nationale) Gesetzgeber im Rahmen der Landesbauordnung und auf der Grundlage erlassener Sonderbauverordnungen zu treffen. Sowohl die Musterbauordnung (MBO) und die einschlägigen Muster- und Sonderbauverordnungen als auch die Bauordnungen und Sonderbauverordnungen der Länder verlangen von Türen im Zuge von Rettungswegen in der Regel nur ein „ … leichtes Öffnen, und … von innen, … in voller Breite (ggf. … mit einem Griff)“.
Keine dieser Anforderungen fordert den ausschließlichen Einsatz der in DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 geregelten Produkte. Vielmehr können diese Anforderungen auch durch andere Verschlüsse erfüllt werden.
Es trifft somit nicht zu, dass Türen in Rettungswegen nur mit Verschlüssen gemäß DIN EN 179 und DIN EN 1125 ausgestattet werden dürfen. Die CE-Kennzeichnung dokumentiert in diesem Zusammenhang allein, dass die Verschlüsse den Anforderungen der DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 entsprechen und somit gehandelt und verwendet werden dürfen; eine Aussage über eine verbindliche Verpflichtung zur Verwendung beinhaltet die CE-Kennzeichnung hingegen nicht.
Ungeachtet dieser Diskussion trägt der mit der Planung und Ausführung des Bauwerks Beauftragte die letzte Entscheidung darüber, welche Verschlüsse letztendlich eingesetzt werden sollen. Ihm obliegt auch die Entscheidung, wann ein Verschlusssystem nach DIN EN 1125 und wann eines nach DIN EN 179 zum Einsatz kommen sollte.
Aus diesem Grund sollte sich der Ausführende beim Planer oder der ausschreibenden Stelle bereits vor der Angebotserstellung darüber informieren, welche Anforderungen an die Fluchttürverschlüsse gestellt werden.
Anforderungen an Fluchttürsysteme
Die Muster- und Landesbauordnungen der Länder verweisen auf folgenden Sachverhalt: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet wird.
In der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) von BW werden diese Anforderungen z. B. im § 25 „Fenster und Türen“ nochmals detaillierter beschrieben.
Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, soweit sie zu Treppenräumen führen, selbsttätig schließen. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, dass sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe-, Pendel-, Hebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird.
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muss bei Hebelverschlüssen etwa 1,5 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.
Die Tür – bei zweiflügeligen Türen der Stand- und Gehflügel – muss nach Freigabe ungehindert in Fluchtrichtung aufschwenken.
Notausgangsverschlüsse gemäß DIN EN 179
Notausgänge im Sinne der Norm DIN EN 179 sind bestimmte Räume, in denen zwar eine Notsituation eintreten kann, eine Paniksituation mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch ausbleiben wird. Dies sind beispielsweise Gebäude ohne öffentlichen Publikumsverkehr, oder Nebenausgänge in öffentlichen Gebäuden, die nur von autorisierten Personen genutzt werden. Bei Notausgängen ist die Freigabe der Verschlusselemente vorgeschrieben, d. h. die Türen müssen sich von der Innenseite her einfach über den Drücker öffnen lassen, auch wenn sie verriegelt sind. Anwendungsbeispiele sind
  • private Wohnanlagen,
  • Klassenräume in Schulen,
  • nichtöffentliche Verwaltungen von Industrieunternehmen,
  • nichtöffentliche Bereiche von Veranstaltungsgebäuden,
  • kleine Verkaufläden und Werkstätten sowie
  • nichtöffentliche Bereiche von Flughäfen, Banken, Einkaufszentren usw.
Als Beschlagelemente sind Drücker (Typ A) oder Stoßplatten (Typ B) zu verwenden. Für Verschlüsse mit Drücker gelten u. a. folgende Richtwerte:
  • Das Mindestmaß des rückläufigen Teils des Drückerendes beträgt 40 mm.
  • Der Überstand vor dem Türblatt ist auf 100 mm begrenzt.
  • Der Drücker muss mindestens 120 mm lang sein.
  • Der Drücker darf maximal 150 mm von der Stirnkante der Tür entfernt installiert sein.
Für Verschlüsse mit Stoßplatte gelten dagegen als Richtwerte:
  • Der Abstand zwischen Stoßplatte und Türoberfläche ist auf 25 mm begrenzt.
  • Der Überstand vor dem Türblatt darf maximal 150 mm betragen.
  • Die Stoßplatte darf maximal 150 mm von der Stirnkante der Tür entfernt installiert sein.
Empfehlung: Verschlüsse nach DIN EN 179 sind dann einzusetzen, wenn eine öffentliche Nutzung dieses Bereiches generell ausgeschlossen werden kann.
Panikverschlüsse gemäß DIN EN 1125
Paniktüren nach DIN EN 1125 sind vor allem in öffentlichen Räumen vorzusehen und müssen auch solchen Personen, welche die Funktion von Fluchttüren nicht kennen, ein sicheres Fliehen ermöglichen. Auch in Paniksituationen, bei Rauchentwicklung oder Dunkelheit soll sich die Tür einfach öffnen lassen. Betroffen sind hiervon unter anderem:
  • Krankenhäuser
  • Fluchtwege in Schulen
  • öffentliche Verwaltungen
  • Veranstaltungsgebäude
  • Flughäfen
  • Kinos, Theater
  • Einkaufszentren usw.
Hier sind Stangengriffe (Typ A) oder Druckstangen (Typ B), die über die Türbreite gehen, als Beschlagelemente anzuwenden.
Bei der Bauweise bzw. Installation von Panikverschlüssen sind folgende Richtwerte zu beachten:
  • Der Überstand der Stange vor dem Türblatt sollte 150 mm nicht übersteigen..
  • Der Abstand zwischen Stange und Türanschlag sollte mindestens 150 mm groß sein.
  • Die Kraft zum Freigeben des Verschlusses darf bei unbelastetem Zustand 80 N nicht überschreiten.
  • Das Verhältnis zwischen wirksamer Stangenlänge und wirksamer Türöffnungsbreite sollte mindestens 60 % betragen
Empfehlung: Sollte die spätere Nutzung des Gebäudes bei Planungsbeginn nicht eindeutig feststehen, sollten vorrangig Panikverschlüsse nach DIN EN 1125 eingesetzt werden.
Dies gilt auch bei einer veränderten Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt. Ansonsten können bei erneuter Bauabnahme unter Umständen erhebliche Umbauarbeiten notwendig werden.
Prüfung und CE-Kennzeichnung
Damit Türverschlüsse die Zulassung nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 bekommen, müssen Schlösser in Verbindung mit einem vorher festgelegten Beschlag geprüft werden. Das Prüfzeugnis gilt nur für die Kombination. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Schlösser und Beschläge mit einem Prüfzeichen (DO-Nummern) sowie der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen. So kann bei Montage und abschließender Bauabnahme ein zugelassenes Verschlusssystem identifiziert werden.
Wenn ein Architekt oder Bauherr ein Produkt nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 ausschreibt, so ist dieses Produkt in der oben beschriebenen Form und mit den erforderlichen Kennzeichnungen zu liefern. Möchte ein Händler oder Verarbeiter seine Sets selber zusammenstellen, so ist er gezwungen, eine Prüfung beim Materialprüfungsamt (MPA) durchzuführen. Es können immer nur klar definierte Produkte einer Serie und eines Herstellers von Schließzylinder (z. B. Serie ZK 4711 Mehrfachverriegelung von Hersteller X) und Außenbeschlag (z. B. Serie 136 von Hersteller Y) in Kombination geprüft werden. Ein Austausch kann nicht vorgenommen werden.
Die Kennzeichnung und die Bewertung der Normen-Konformität einer Systemeinheit müssen folgende Punkte umfassen:
  • Nummer und Jahr der EN-Norm
  • Klassifizierung
  • Eindeutige Identifizierung (z. B. Name des Herstellers)
  • Monat und Jahr der Herstellung auf Produkt (kann verschlüsselt erfolgen)
  • Artikelnummer auf Verpackung.
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