Immer wieder kommt es zu Anfragen bezüglich der Durchführung von Reparaturverglasungsarbeiten durch Tischler. Der Geschäftsführer des Wirtschaftsverbandes HKH Saar e.V., RA M. Peter, nimmt dazu im Folgenden Stellung: Unproblematisch ist die Ausführung von Reparaturverglasungsarbeiten in Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages im Schreinerhandwerk selbst. Hier gilt § 5 der HwO, in dem es heißt: “Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.” Wenn jedoch gezielt und allein Reparaturverglasungen etwa öffentlich ausgeschrieben werden, kommt Reparaturverglasungen durch Tischler
dieser Vorschrift keine unmittelbare Bedeutung zu. Wenn seitens der Tischler- und Schreinerbetriebe entsprechendes Interesse an der Durchführung solcher Arbeiten besteht, empfiehlt es sich, gemäß § 7a HwO eine Ausübungsberechtigung im Glaserhandwerk für die Teiltätigkeit ,Reparaturverglasungen’ zu beantragen. Die Voraussetzungen zum Erhalt der Ausübungsberechtigung sind in aller Regel erfüllt, wenn in der Vergangenheit Reparaturverglasungen gemäß § 5 HwO bei Gelegenheit anderer Aufträge mit ausgeführt wurden, zumal die werkstattmäßige Erstverglasung im Berufsbild des Schreiners ausdrücklich aufgeführt ist. Demzufolge müssen nur verschiedene Referenzen, sprich Rechnungen über Reparaturverglasungen, vorgelegt werden. Wenn hier ein nennenswerter Umfang erreicht wurde, steht der Erteilung der Ausübungsberechtigung nichts im Wege. Diese erfolgt im übrigen durch das Wirtschaftsministerium. Die entsprechenden Anträge sind jedoch bei der Handwerkskammer erhältlich.
gez. RA M. Peter, Geschäftsführer
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