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Sicherheit vom Schreiner

Einbruchhemmende Fenster
Sicherheit vom Schreiner

Der private Sicherheitsbereich wird von Schreinereien im Allgemeinen noch sehr stark vernachlässigt. Dies ist um so bedauerlicher, als es sich hier aufgrund zunehmender Einbruchkriminalität um einen stark wachsenden Markt handelt. Horst Kastner* erläutert die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen, die bei der Herstellung und Montage eines einbruchhemmenden Fensters berücksichtigt werden müssen.

Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, sein Eigentum zu sichern. Ein Blick in die polizeiliche Kriminalstatistik macht es sehr schnell deutlich. Alle zweieinhalb Minuten wird in Deutschland eine Wohnung aufgebrochen. Insgesamt werden so pro Jahr etwa 170 000 Einbruchdelikte erfasst. Die Polizei registrierte ein Schadensvolumen von über 320 Mio. Euro im vergangenen Jahr.

Es sind aber nicht nur die finanziellen Gründe, die einen erweiterten Schutz von Hausrat und Eigentum rechtfertigen. Die Opfer von Einbrüchen leiden auch seelisch – man fühlt sich in seinem Haus nicht mehr geborgen.
Bei den Angriffszielen werden vor allem Fenster und Fenstertüren bevorzugt. 2001 betrug der Anteil der Einbrüche auf diese Bereiche bei Einfamilienhäusern 79 Prozent und bei Mehrfamilienhäusern 45 Prozent. In nahezu 70 Prozent aller Fälle wurde dabei der Flügel aus dem Rahmen ausgehebelt.
Nach Aussage des Bundeskriminalamtes geben viele Täter jedoch auf, wenn sie auf massive mechanische Einbruchsicherungen stoßen. Die Überwindung solcher Hindernisse kostet Zeit, verursacht Lärm und erhöht somit das Entdeckungsrisiko.
Eines muss jedoch dem Kunden, der Schutz vor Einbruch verlangt, deutlich gesagt werden: Die absolute Sicherheit gibt es nicht. So sollte aus baurechtlicher Sicht der Begriff „Einbruchsicherheit“ weder in Leistungsbeschreibungen noch in der zugeordneten auftragsbezogenen Korrespondenz verwendet werden. Wer ein derartig deklariertes Bauteil zusichert, muss wissen, dass er damit „Nichterfüllbares“ verspricht.
Grundsätzlich gilt: ein Einbruch hemmendes Bauteil ist ein vollständiges, funktionsfähiges Element, das den Festlegungen der DIN V ENV 1627 bis 1630 entspricht.
AhS-Richtlinie RAL-RG 607/13
Neben den bereits erwähnten Normen DIN V ENV 1627-1630 gibt es noch die sog. AhS-Richtlinie RAL-RG 607/13. Sie ist aus der ursprünglichen AhS-Richtlinie Nr. 3-II der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge entstanden und liegt in der Schlussfassung vom Juni 1996. Ihre Bestimmungen beschreiben eine reproduzierbare Einbruchprüfung an Aushebel-Schutzbeschlägen. Ist ein Beschlaghersteller Mitglied der Gütegemeinschaft und lässt er einen solchen Beschlag erfolgreich am PIV (Prüfinstitut der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge in Velbert) testen, wird ihm das RAL-Gütezeichen für den Beschlag verliehen. Wird ein Fenster oder eine Fenstertür mit diesem Beschlag gemäß der Einbauanweisung gefertigt, spricht man von einem AhS-Fenster, ohne dass eine gesonderte Prüfung mit dem Bauelement durchgeführt werden muss. Die Aussage AhS-Fenster kann dabei zu Werbezwecken verwendet werden.
Es kann jedoch auch ein komplettes Fenster zur Prüfung an einem der dafür akkreditierten Prüfinstitute in Deutschland vorgestellt werden. Ergeben sich in der Prüfung positive Ergebnisse, wird ein Prüfzeugnis ausgestellt. Der Vorteil in dieser Elementeprüfung besteht darin, dass der Fensterhersteller ein kostenoptimiertes, auf seine Fertigung exakt abgestimmtes, Produkt vorstellen kann. Bei der reinen Beschlagprüfung hingegen muss eine Bauart gewählt werden, die in jedem Fertigungsbetrieb in gleicher Art reproduzierbar hergestellt werden kann.
In der RAL-RG 607/13 werden 2 Widerstandsklassen unterschieden:
  • AhS-Standard : Einbruchhemmung gegen den Angriff mit einem Schraubendreher (8 mm Klingenbreite und 250 mm Länge; Ø 200 Nm am Drehmoment-Knickschlüssel)
  • AhS-Extra : Einbruchhemmung gegen den Angriff mit einem Schraubendreher (14 mm Klingenbreite und ca. 350 mm Länge; Ø 300 Nm am Drehmoment- Knickschlüssel).
Zu einem AhS-Beschlag ist ein Hebel mit Sperreinrichtung zwingend vorgeschrieben. Zur Erhöhung der einbruchhemmenden Wirkung werden entsprechende Verglasungen und ein Anbohrschutz zwar nicht vorgeschrieben, jedoch in der Richtlinie ausdrücklich empfohlen.
DIN V ENV 1627 bis 1630
Im Mai 1999 ist die europäische Vornormenreihe ENV 1627 bis 1630 als Weißdruck herausgegeben worden. Die nationale Umsetzung erfolgte in Deutschland mit der DIN V ENV 1627 bis 1630. Mit deren Veröffentlichung wurden die bisherigen Normen DIN V 18054 und DIN V 18103 zurückgezogen.
In der DIN V ENV 1627 ist eine höhere Anzahl an Widerstandsklassen (WK 1 bis WK 6) definiert als in den bisherigen Normen. Jede Widerstandsklasse schreibt dem Hersteller ein Paket von einbruchhemmenden Merkmalen vor, die erfüllt werden müssen. Es werden Anforderungen gestellt an:
  • die Aufhebelsicherheit der beweglichen Konstruktionen
  • den Fenstergriff mit Sperreinrichtung oder abschließbar
  • den Anbohrschutz für das Fenstergetriebe
  • die Verglasung sowie das Verglasungssystem (Glasanbindung)
  • die Anbindung an das Mauerwerk; einbruchhemmende Elemente sind für den Einbau in monolytische Wandaufbauten vorgesehen. Andere Wandarten müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Es gelten baurechtlich nur die Fensterelemente als „Einbruchhemmende Fenster“, die entsprechend der DIN geprüft und einer Widerstandsklasse zugeordnet wurden. Geprüft wird dabei das gesamte Fensterelement inklusive Verglasung.
Die Prüfung erfolgt in drei Prüfabschnitten:
  • 1. Widerstandsfähigkeit gegen statische Belastungen
  • 2. Widerstandsfähigkeit gegen dynamische Belastungen
  • 3. Manueller Einbruchversuch.
Der manuelle Einbruchversuch wird in den Widerstandsklassen WK2 bis WK6 durchgeführt. Dabei benutzt der Prüfer in jeder Widerstandsklasse einen speziellen Werkzeugsatz.
In der Widerstandsklasse WK1 geht man von einem Gelegenheitstäter ohne Werkzeug aus, der lediglich unter Anwendung körperlicher Gewalt versucht, sich Zugang zu verschaffen. Die Prüfung endet in der WK1 damit nach den dynamischen Belastungen.
Einbruchhemmende Verglasung
Da die DIN V ENV 1627 Fensterelemente als komplettes System behandelt, muss auch die Verglasung auf die jeweilige Widerstandsklasse abgestimmt werden. Grundlage dafür ist die DIN EN 356 „Sicherheitssonderverglasung“. Sie unterscheidet bei den einbruchhemmenden Verglasungen insgesamt 8 Klassen. Für die WK1 ist keine spezielle einbruchhemmende Verglasung vorgeschrieben. Mit einem Standard-Isolierglas können aber in der Regel die statischen und/oder dynamischen Anforderungen nicht erfüllt werden. Wird in dieser Widerstandsklasse nur Standard-Isolierglas eingesetzt, muss im Beschlag ein abschließbarer Fenstergriff eingebaut werden. Ab der Widerstandsklasse WK2 sind die Klassen P4A, P5B und P6B von Interesse.
Beim „sicheren“ Glas handelt es sich meist um ein Mehrscheiben-Isolierglas, bei dem ein Verbundsicherheitsglas (VSG) und eine Floatglasscheibe miteinander verbunden sind. Abhängig von der Belastungs- oder Angriffsart werden die Glas- und Kunststoffanteile funktionsgerecht angeordnet. So eignen sich Kombinationen mit dicken Folien z. B. für den Widerstand gegen stumpfe Angriffskörper, die eine große Masse besitzen (z. B. Hammer), aber mit relativ geringer Geschwindigkeit auftreffen. Wird dagegen mit spitzen oder scharfkantigen Angriffskörpern gerechnet, wie Geschosse, die mit kleiner Masse aber hoher Geschwindigkeit auftreffen, so ist ein großer Glasanteil in der Kombination vorteilhaft.
Bei einer zusätzlichen Absicherung durch eine elektronische Meldeanlage sollte die VSG-Scheibe auf der Scheibenaußenseite angeordnet sein. In allen anderen Fällen gehört die VSG-Scheibe auf die Innenseite.
Um ein Ausbauen der Scheibe nach außen zu verhindern, sollten in den Glasfalz Stahlwinkel eingeschraubt werden. Die Glasleisten müssen generell und möglichst schräg zum Holz verschraubt werden, um ein Wegplatzen zu vermeiden. Die Auflagenbreite der Glasleiste sollte 14 mm nicht unterschreiten. Zur Glasversiegelung muss ein Material verwendet werden, welches eine möglichst große Klebkraft besitzt. Hierzu sind vor allem Zweikomponentenversiegelungen geeignet.
Beschlag und Regenschiene
Neben dem Glas und dem Rahmen ist der Beschlag das wichtigste Bauteil eines einbruchhemmenden Fensters. Der Beschlag besteht in der Regel aus einem abschließbaren Betätigungshebel oder einem Fenstergriff mit Sperreinrichtung (Druckknopf), einem umlaufenden und verketteten Getriebe mit Pilzkopfschließ-zapfen und einem Sicherheitsschließblech. Darüber hinaus müssen der Getriebekasten und etwaige Zusatzschlösser mit einem Bohrschutz ausgestattet sein.
Die Schließbleche müssen so gesetzt werden, dass die Schließzapfen so weit wie möglich in die Schließbleche eingreifen. Schließbleche und Kippriegellager müssen mit mindestens 45 mm langen Schrauben verschraubt werden. Um den Einbruchwerkzeugen einen entsprechenden Widerstand entgegenzusetzen, müssen bei WK2 bis WK6 spezielle einbruchhemmende Regenschienen eingebaut werden. Sie zeichnen sich durch größere Wandstärken und eine spezielle Verschraubung aus.
Materialanforderungen
Für einbruchhemmende Fensterelemente darf nur Holz verwendet werden, das keine Äste mit mehr als 2 mm Durchmesser, keine Risse und keine sonstigen Fehlstellen enthält.
Die verwendete Holzart muss mindestens folgende Rohdichte erreichen:
  • WK1: 0,55 g/cm³ bei Laubhölzern; 0,45 g/cm³ bei Nadelhölzern
  • WK2: 0,60 g/cm³ bei Lh; 0,50 g/cm³ bei Nh
  • WK3: 0,65 g/cm³ bei Lh; 0,50 g/cm³ bei Nh.
Die Jahrringbreite bei Nadelhölzern darf 4 mm, bei Laubhölzern 3 mm nicht überschreiten.
Bauseitige Anbindung
Bei der bauseitigen Anbindung ist darauf zu achten, dass Befestigungsmittel eingesetzt werden, die die beim Einbruchversuch auftretenden Kräfte in das Mauerwerk abtragen können. Geeignet sind z.B. Stahlrahmendübel oder spezielle, für diesen Einsatzfall entwickelte Befestigungsmittel. Im Bereich zwischen Blendrahmen und der Mauerlaibung sind druckfeste Hinterfütterungen dort erforderlich, wo sich die einbruchhemmenden Verriegelungspunkte befinden.
Das Mauerwerk muss den Anforderungen der Normen DIN 1053-1 und DIN 1045 entsprechen, da sonst ein sinnvoller Einbau nicht möglich ist.
Lizenzanbieter
Wie schon beschrieben, gelten als einbruchhemmende Fenster nur solche Systeme, die entsprechend den einschlägigen europäischen Normen geprüft und einer Widerstandsklasse zugeordnet wurden. Da eine solche Prüfung in der Regel sehr zeitaufwändig und kostspielig ist, sollte sich jeder Fensterbauer, der nur gelegentlich einbruchhemmende Fenster herstellt, überlegen, ob es sinnvoll ist, eigene Systeme prüfen zu lassen. Wirtschaftlicher ist es in solchen Fällen, auf bereits bestehende Prüfzeugnisse von Lizenzanbieter zurückzugreifen. Gerade für die Widerstandsklasse WK2 gibt es eine Reihe von Systemanbieter.
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