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Viele Fragen bleiben offen

Schlussfassung der Energieeinsparverordnung
Viele Fragen bleiben offen

Mit der Schlussfassung der Energieeinsparverordnung wurde ein Stand erreicht, der in Teilbereichen – wenn er tatsächlich so stehen bleibt – die Glas-, Fenster- und Fassadenbranche in große Schwierigkeiten bringen wird: Ein großflächiger Glaseinsatz wird erheblich erschwert und die derzeit üblichen Fensterkonstruktionen werden in vielen Fällen für den Einsatz in neuen Gebäuden nicht mehr ausreichend sein.

Nach der Veröffentlichung von mehreren Referentenentwürfen, von vorläufigen und inoffiziellen Fassungen und Fortschreibungen wurde am 7. März 2001 die Schlussfassung der „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik“ bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom Kabinett verabschiedet.

Mit dem Inkrafttreten der EnEV ist nach dem erneuten Diskussionsbedarf, nach Bearbeitung von Bundesrat und nach Notifizierung durch die Europäische Union frühestens in der ersten Hälfte des Jahres 2002 als EnEV zu rechnen. Unabhängig davon wie die endgültigen Anforderungen aussehen werden, braucht die Branche die Zeit, um sich mit dem neuen Regelwerk (Stichwort: Vom k- zum U-Wert), mit geänderten Konstruktionen und mit den Wirtschaftlichkeitsfragen auseinander setzen zu können.
Allgemeine Anforderungen
Das wesentliche Ziel der EnEV ist, die Umwelt durch eine Energieeinsparung von 30 Prozent und einer Senkung des CO2-Treibhausgases um 25 Prozent zu entlasten. Zur Erreichung dieses Zieles wird für Neubauten der Primärenergiebedarf pro Jahr, abhängig von dem A/V-Verhältnis1, beschränkt – bei Wohngebäuden bezogen auf die Gebäudenutzfläche, bei anderen Gebäuden bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen. In diesem Jahres-Primärenergiebedarf werden – anders als bei der bisherigen Betrachtung, wo die WVO 95 den Jahres-Heizwärmebedarf beschränkt hat – einbezogen:
• die Warmwassererzeugung
• die Anlagen-Wirkungsgrade
• Art der eingesetzten Energien
• Wärmebrücken
• solare und interne Gewinne
• Gebäudedichtheit.
Um den Einsatz z. B. von regenerativen Energieträgern oder bestimmten Anlagen-Techniken nicht über zu bewerten, hat der Verordnungsgeber im Laufe des Bearbeitungsverfahrens eine zusätzliche Bedingung eingeführt: Danach ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transemissionsverlust H’T, quasi als mittlerer Bauteil-U-Wert, ebenfalls in Abhängigkeit von A/V so (stark) zu begrenzen, dass vielfach an die Grenzen des tautechnischen Machbaren herangegangen werden muss und manche Bauten in der bisherigen Form („Glasarchitektur“) so kaum mehr möglich sein werden. Die Anforderungen sind aus Tabelle 1 ersichtlich.
Spezialisierte Fachleute für den Nachweis
Bei den anzuwendenden „Regeln der Technik“ – in der EnEV selber sind zwölf verschiedene Normen, die zusammen 1370,- DM kosten, zitiert – handelt es sich nahezu ausschließlich um europäische (EN) oder internationale (ISO) Normen sehr neuen Datums. Schon der Umfang dieses Regelwerks, aber auch die Kurzfristigkeit seiner Herausgabe und die Schwierigkeiten im Detail zeigen, dass ein Fensterbauer zukünftig nicht mehr „Fenster nach der EnEV“ (in Neubauten) liefern kann, sondern, dass spezialisierte Fachleute für die Nachweisführung (und die daraus folgende Rückrechnung auf die notwendigen einzelnen Bauteil-U-Werte) notwendig sind, zumal ein „Energiebedarfsausweis“ mit allen wesentlichen Angaben zu erstellen ist.
Anforderungen an Fenster und Fassaden
Fenster spielen in der EnEV eine besondere Rolle. So wird z. B. bei Neubauten in Wohngebäuden und in Nichtwohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 Prozent und in Nichtwohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil über 30 Prozent unterschieden (bei den Anforderungen an H’T). Bei dem mit neuer Gewichtung ausgestatteten sommerlichen Wärmeschutz sind bei Fensterflächenanteilen über 30 Prozent besondere Maßnahmen bezüglich des Sonneneintrages oder der Kühlungsleistung erforderlich.
Die Fugendurchlässigkeit von Fenstern ist nach Europa-Norm DIN EN 12207 zu beschränken, was allerdings im Grunde keine neue Anforderung erbringt, da die geforderten „Euro-Klassen“ 2 und 3 in die bisherigen Beanspruchungsgruppen B und C „umgeschlüsselt“ werden können. Die Bauanschlussfuge muss bei zu errichtenden Gebäuden weiterhin „dauerhaft luftundurchlässig entspre-chend dem Stand der Technik abgedichtet“ werden. Die Gebäudelüftung muss nicht notwendigerweise über Fenster erfolgen (was sich auch zunehmend als nicht praktikabel erweist).
Neubau
Wie bereits erwähnt, werden für Neubauten keine Bauteil-U-Werte für Fenster, Haustüren (= „Au-ßentüren“) und Fassaden gestellt. Die Werte müssen vom Planer aus den Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die spezifischen Transmissionswärmeverluste rückgerechnet und im Leistungsverzeichnis angegeben werden. Die übergeordneten Anforderungen sind aber bereits so hoch, dass nach derzeitigem Kenntnisstand mit derzeit üblichen Konstruktionen bei großzügigen Fensterflächen diese Anforderungen nicht zu erfüllen sind.
Gebäude mit geringem Volumen
Als eine „kleine Anwendungserleichterung“ enthält die EnEV eine Passage zu zu errichtenden Gebäuden mit einem Volumen bis zu 100 m³, für welches dann – erträgliche – Bauteil-U-Werte einzuhalten sind, die ansonst für „Altbauten“ (vergl. den folgenden Abschnitt) gelten. Mit diesem „Ausnahme-Tatbestand“ kann z. B. der Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Gebäude bewertet werden.
Änderung von Gebäuden
Für den erstmaligen Einbau, den Ersatz oder die Erneuerung von Bauteilen – kurz gesagt in der Altbau-Situation – stellt der Verordnungsgeber Bauteil-Anforderungen, da dem Hausbesitzer bei einem notwendigen Fenster-Austausch verständlicherweise nicht zugemutet werden soll und kann, gleichzeitig auch Fassade und Dach zu dämmen und auch die Heizungsanlage zu erneuern. Die in der Tabelle 2 dargestellten Anforderungen gelten unter der Voraussetzung, dass mindestens 20 Prozent der „Bauteilflächen gleicher Orientierung“ geändert werden. Die Anforderungen im Altbau zeigen, dass hier mit üblichen Holz-, oder Kunststofffenstern mit Isoliergläsern mit UV = Ug = 1,2/1,3 W/m²K weiterhin gearbeitet werden kann. Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur solche Bauteile eingesetzt werden, deren Türflächen einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/ m² K nicht überschreiten.
Sonderverglasungen
Unter den in der Tabelle 2 aufgeführten Sonderverglasungen sind Schallschutzverglasungen mit Rw 40 dB, Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchbruch-, Durchschuss-, Sprengwirkungshemmung und Brandschutzverglasungen mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm oder Verglasungen mit „vergleichbaren Anforderungen“ zu verstehen. Hier wäre eine klare Spezifizierung wünschenswert, die mit einer Formulierung wie etwa „Sonderverglasungen sind Isolierglaseinheiten mit mindestens einer Scheibe in der Dicke größer 8 mm“ auch die Durchwurfhemmende Scheibe und auch absturzsichernde Verglasungen in eindeutiger Weise einbezieht.
Überzogene Anforderungen
Der jetzt vom Bundeskabinett verabschiedete Stand der EnEV darf in dieser Form nicht zur Verordnung werden. Speziell die Anforderungen an den spezifischen, auch die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust sind weit überzogen; sie verhindern zukünftig den großflächigen Einsatz von Verglasungen – insbesondere im Wohnungsbereich – und erfordern für Neubauten aufwändigere Fenster- und Verglasungskonstruktionen. Dazu gibt es zwar eine breite Palette interessanter Entwicklungen, einen Einsatz in der großen Masse der Neubauten steht aber die Frage der technischen Verfügbarkeit und insbesondere die der Wirtschaftlichkeit (einer Grundforderung des hinter der ganzen Diskussion stehenden Energieein-spargesetzes aus dem Jahr 1976) entgegen. Es können nun einmal nicht alle Isoliergläser mit Krypton gefüllt oder alle Rahmen in irgendeiner Sandwich-Bauweise ausgeführt werden. Was sich allerdings schnell auf breitester Ebene durchsetzen dürfte, ist die „Warme Kante“ bei Isolierglas, ein bedeutendes Detail, das nach der anstehenden europäischen Betrachtungsweise auch rechnerisch angesetzt werden darf.
Für die Fenstererneuerung reichen nach Verordnungstext die bislang üblichen Konstruktionen mit guten 2fach Isoliergläsern aus. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die EnEV Mindestanforderungen stellt, also die schlechtest mögliche Ausführung in Bezug auf den Wärmeschutz beschreibt, und es deshalb zu erwarten ist, dass viele (Privat-) Kunden auch hier bessere Werte und damit andere Konstruktionen fordern werden. o
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