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WE-Türen: Reklamationen gezielt vermeiden

Allgemein
WE-Türen: Reklamationen gezielt vermeiden

Wohnungseingangstüren im Spannungsfeld vielschichtiger Anforderungen und Reklamationen: Was müssen diese Elemente leisten und was muß der Schreiner bei der Erstellung des Angebotes, bei der Produktauswahl und bei der Ausführung beachten?

Von Dipl.-Ing. (FH) Rüdiger Müller*

In den letzten Jahren werden immer mehr Privat- und Gerichtsgutachten wegen Reklamationen an Wohnungseingangstüren angefordert. Die häufigsten Ursachen für Reklamationen sind insbesondere:
• Planungsfehler im Umfeld
• Falsches oder unzureichendes Leistungsverzeichnis
• Den technischen Gegebenheiten widersprechende Wünsche der Bauherrnschaft
• Unangepaßte Erwartungen an bestimmte Funktionen (z. B. einbruchhemmende Wirkung)
• Fehlerhafte Ausführung und Nichtbeachtung der Vorgaben
• Falsche oder unzureichende Ausführung der Montage
• Mängelsuche durch übertriebene Erwartungshaltung, z. T. bedingt durch „Spargedanken“.
Fast immer führen mehrere Ursachen im Zusammenspiel dazu, daß vermeintliche oder echte Mängel reklamiert werden. Als Mängel werden z. B. sehr oft genannt:
• Unzureichende Schalldämmung
• Unsaubere Ausführung der Stöße des Zargenspiegels bzw. der Zierbekleidungen
• Zu große Falzluft auf der Schloßseite
• Hängendes Türblatt (verbunden mit Auflaufen am Boden und gestörter Bedienung)
• Verwindung und/oder Verformung des Türblattes
• Mangelnder Dichtschluß
• Zu große Bodenluft, fehlende Bodendichtung
• Furnierbild entspricht z. B. nicht dem der Mustertür
• Äste, Einwüchse oder Farbschattierungen im Furnier
• Offene oder unsaubere Fugen an den Furnierstößen
• Versetzte Stoßfugen der Glas- bzw. Füllungsleisten bei Licht-ausschnitten
• Zu geringe lichte Durchgangshöhe und/oder -breite
• Sitz (Höhe) des Türspions
• Mangelnde mechanische Befestigung zum Baukörper
• Für die vorherrschende Klimabelastung unzureichend klimastabiles Türblatt
• Eingeschränkte Bedienung von Stoß- oder Türgriffen durch zu enges Dornmaß (z. B. bei Doppelfalztüren oder Kastenschlössern).
Reklamationen im Vorfeld vermeiden
Wie kann man nun einer berechtigten oder auch unberechtigten Reklamation im Vorfeld begegnen?
Am sinnvollsten wäre es, wenn alle Beteiligten (Bauherr, Architekt, Türenlieferant und gegebenenfalls unterbeauftragte Montagefirma) zusammen die Ursache(n) für den reklamierten „Mangel“ ergründeten und, falls sich der Mangel als berechtigt herausstellt, diesen entsprechend der Verantwortlichkeit beseitigten.
Leider geht die Tendenz dahin, selbst „Nichtmängel“ oder Mängel, die in planerischen Fehlern begründet sind, dem Türenlieferanten oder Schreiner anzukreiden und Geld einzubehalten.
Sind die Fronten erst einmal so verhärtet, wird ein Gutachter entweder noch auf privater oder bereits auf gerichtlicher Ebene beauftragt. In diesem Fall sollte man auf einen von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit dem Sachgebiet Türentechnik zurückgreifen, da die notwendige Kenntnis aller Anforderungen und zusammenspielenden Faktoren besser vorausgesetzt werden kann.
Eigenschaften und Mindestanforderungen
Welche Eigenschaften und Mindestanforderungen muß eine Wohnungseingangstür erfüllen?
Anforderungen an Wohnungseingangstüren bezüglich
• Maße und Werkstoffe
• Einbau und Wartung
• Einbruchhemmung
• selbsttätigem Schließen
• Dauerfunktionstüchtigkeit
• Dichtungen
• Schallschutz
• Brandschutz
• klimatischer und mechanischer Einflüsse
waren in DIN V 18105: 1984-01 „Türen – Wohnungsabschluß-türen – Begriff und Anforderungen“ geregelt. Vermutlich wäre es aus heutiger Sicht sinnvoller gewesen, diese Vornorm nicht im Zuge der Politik des damaligen Wohnungsbauministers Oskar Schneider im August 1987 ersatzlos zu streichen. Dieser ungeregelte Raum in Verbindung mit den daraus entstandenen Problemen führte dazu, daß zur Problemlösung die verschiedensten Institutionen Festlegungen für Wohnungseingangstüren herausgaben.
Im wesentlichen sind Festlegungen für Wohnungseingangstüren getroffen in:
• VHI – Richtlinie: Arbeitspapier Oktober 1986 „Wohnungsabschlußtür aus Holz und Holzwerkstoffen – Begriffe, Anforderungen, Prüfungen“
• DIN 18105: Arbeitspapiere, im Rahmen der Reaktivierung der Normungsarbeit im Unterausschuß 02 „Türen“
• „Institutsrichtlinie Anforderungen und Prüfungen an Türen im Wohnungsbau für den Innen- und Außenbereich“: Entwurf Ausgabe Sept. 1997
• Önorm B 5333: Vorschlag Jänner 1987 „Wohnungsabschlüsse – Güteanforderungen und Normkennzeichnung“.
Richtig ausgeschrieben?
Was ist zur Vermeidung von Reklamationen und zur Erfüllung der gestellten Anforderungen an Wohnungseingangstüren gestellten Anforderungen zu beachten?
Grundsätzlich hat die ausschreibende Stelle (Architekt) nach DIN 1960: 1992-12 „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ (VOB Teil A), § 9 Abs. 1 die Verpflichtung, die gewünschte Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß die Beschreibung von einem Fachmann auch verstanden und ein in Umfang und Preis klares Angebot abgegeben werden kann.
Diese scheinbar einfache Forderung wird aber häufig nicht umgesetzt, so daß es immer wieder zu Problemen aufgrund eines mangelnden Leistungsverzeichnisses kommt.
Zwar hat der Auftragnehmer die Hinweispflicht, z. B. auf Widersprüche zwischen Anforderung und technischer Machbarkeit, auf Widersprüche zwischen einzelnen Anforderungen selbst oder auf fehlende oder unklare Anforderungen hinzuweisen, aber oft sind solche Mängel im Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer gar nicht zu erkennen. Wichtig ist, daß bei eventuellen Unstimmigkeiten oder Unklarheiten im Leistungsverzeichnis der Auftragnehmer umgehend und schriftlich seine Bedenken dem Vertragspartner (nicht nur dem Architekten) anmeldet und eventuelle Alternativen anbietet (z. B. Wohnungseingangstür mit höherem Schalldämmwert als im Leistungsverzeichnis gefordert, weil sich dahinter direkt ein Aufenthalts-raum anschließt), um seiner Hinweispflicht nachzukommen. Ein Beispiel für eine falsche Ausschreibung im Leistungsverzeichnis ist, wenn als Laubengangtür eine Wohnungseingangstür verlangt wird. Richtig und zu beachten ist vielmehr, daß es sich bei einer Laubengangtür um eine Außentür handelt, die zusätzlich zu den erhöhten Klimabelastungen häufig noch erhöhten Belastungen durch Schlagregen und Winddruck ausgesetzt ist und meistens erhöhte Anforderungen an den Schallschutz erfüllen muß. Eine Laubengangtür ist keine Wohnungsein-gangstür.
Optische Anforderungen gestiegen
An Wohnungseingangstüren stellt der Nutzer neben technischen Anforderungen häufig zum Teil überzogene Anforderungen an die Optik. Damit nicht durch eine kleine Ursache eine große Reklamation entsteht, sollten nachfolgende optische Anforderungen eingehalten werden. Die optischen Anforderungen sind, mit wenigen Ausnahmen, in der allgemeinen „Handwerkerkunst“ und in einigen einschlägigen Normen geregelt. Bezüglich der Oberflächengestaltung und der Ausführung wird eine nachweisbare Bemusterung empfohlen.
• Bei demontierbaren Glas- und Zierleisten sowie bei bauseits montierten Zargen gelten folgende Toleranzmaße:
– Unebene Stoßverbindungen (z. B. Gehrung) in der Fläche: bis 0,2 mm Unebenheit
– Offene Gehrungen und Stoßverbindungen: bis 0,2 mm durchgehend oder bis 0,5 mm bei teilweiser Öffnung
– Überstände von Kanten bei Gehrungen und/oder Folienbeschichtung: bis 0,5 mm
– Abzeichnen von Rahmen und/oder Einleimern: bis 0,3 mm als lokale Ebenheit der Fläche (entspricht Toleranzklasse 2 nach E DIN EN 1530: 1994-10, gemessen nach E DIN EN 224 / 11.84); bis 0,2 mm bei Hochglanzbeschichtung (entspricht Toleranzklasse 3 nach E DIN EN 1530: 1994-10, gemessen nach E DIN EN 224/11.84)
– Furnierstöße und Versatz der Fugen (bei Blenden und zweiflügeligen Türen sowie Furnierbild und Textur): bis 10 mm, wenn hierbei erkennbar das Furnier des Türblattes mit dem Furnier der Blende bzw. des Oberlichtes übereinstimmt (das Furnier „läuft“ vom Türblatt zur Blende „weiter“)
• Exakt in einer Flucht verlaufende Furniertextur ist gesondert zu vereinbaren
• Aneinanderstoßende Furniere müssen dicht sein und dürfen nicht überlappen. Vereinzelt darf an den Stößen eine Fuge bis 0, l mm vorliegen
• Für die weitere Beurteilung der Holzbeschaffenheit und Oberflächenbehandlung ist E DIN 68706 Teil 1/11.87 heranzuziehen
• Außerdem ist die Oberfläche in Anlehnung an die „Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer endbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern“ (1987) – Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, Hadamar – auszuführen
• Für Vollholz gilt DIN EN 942: 1996-06
• Beschläge sind bündig (mit einer Toleranz von ( 0,5 mm) einzulassen, sofern sie nicht stumpf aufgeschraubt werden
• Schrauben sind so einzudrehen, daß die Schraubenköpfe ebenfalls bündig mit dem Beschlag abschließen
• Versiegelungsfasen sind gleichmäßig auszuführen. Geringfügige Wellen, Unebenheiten oder Breitentoleranzen bis zu 2 mm sind noch zulässig.
Grundsätzlich hat eine Wohnungseingangstür funktionsgerecht zu sein. Die Forderung von Einbruchhemmung, Feuer- und Rauchschutz sowie Stehvermögen sind nicht normativ festgelegt. Allerdings setzt die Forderung von Mindest-Schallschutz nach DIN 4109 und der Funktionsgerechtheit die entsprechende Klimastabilität und Steifigkeit des Türblattes voraus (siehe Tabelle 1: Erläuterung der Anforderung Verformungsstabilität, Spalte Einsatzempfehlung).
Dringend zu empfehlen ist, eine Wohnungseingangstür mit der sogenannten „Grundeinbruchhemmung“ nach E DIN 18103: 1997-09 zumindest als Alternative (Hinweispflicht) anzubieten.
Die Werte für die an Wohnungseingangstüren zu stellenden technischen Anforderun-gen hängen davon ab, ob besondere, also erhöhte Anforderungen, oder keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. E
In Abhängigkeit davon sollten nachfolgende Werte erfüllt sein, um den heutigen Anforderungen gerecht zu werden und Reklamationen zu vermeiden:
Wohnungseingangstüren ohne besondere Anforderungen
• Verformungsstabilität: Maximal 3,5 mm Verzug, gemessen nach DIN EN 24/07.76 an den beiden Türblattlängskanten nach der zweiten Heizperiode. Der Hersteller kann alternativ den Nachweis (Prüfzeugnis) für die Toleranzklasse 2 nach E DIN EN 1530: 1994-10 bei Prüfung nach DIN EN 79/11.90 in der Kategorie III erbringen. Bei dem erforderlichen Prüfumfang von drei Türblättern müssen die Verformungswerte Klasse 2 der E DIN EN 12219-2: 1996-02 entsprechen. Der Mittelwert der Verformung an den drei Türblättern darf maximal 4 mm betragen.
• Schallschutz: Nach DIN 4109/11.89 mindestens Rw = 27 dB. Der Nachweis hat durch ein Prüfzeugnis zu erfolgen. Die Prüfung am begehbaren, betriebsfertigen Türelement muß den Prüfzeugnis-Wert Rw,p von mindestens 32 dB erbracht haben (Erfahrungswert für das Türblatt allein: Rw = ca. 34 dB erforderlich).
• Wärmeschutz: Ist bei den üblichen Türblättern für Wohnungseingangstüren gegeben, so daß bei Holz und Holzwerkstoffen kein Nachweis erforderlich ist. Wohnungseingangstüren üblicher Bauart weisen einen k-Wert von ca. 2,5 W/m² K auf.
• Einbruchhemmung: Nach E DIN 18103: 1997-09 mindestens Widerstandsklasse 1 (entspricht nach der zu erwartenden zukünftigen DIN ENV 1627 der Klasse 1). Falls ausnahmsweise zusätzlich mit Glas, dann nach E DIN EN 356/01.91 der Widerstandsklasse 1 (entspricht in etwa Verbund-Sicherheits- Glas), nicht nur Isolierglas.
Hinweis: Dies entspricht in etwa der Widerstandsklasse ET I für die statische und dynamische Belastung nach der bis jetzt gültigen DIN V 18103/ 03.92, aber ohne manuelle Einbruchprüfung (Schraubendreher, Keile) und mit verminderter Anforderung an die Verglasung. Durch dieses reduzierte Anforderungsniveau kann eine Mindesteinbruchhemmung von allen Wohnungseingangstüren gefordert werden, um einen gewissen Schutz des Mieters oder Wohnungsinhabers bzw. Nutzers zu gewährleisten. Es sind mindestens ein Schutzbeschlag der Widerstandsklasse ES I nach DIN 18257 und ein Schließzylinder mit Bohrschutz der Verschlußsicherheitsklasse 4 nach DIN EN 1303 zu verwenden.
Wohnungseingangstüren mit besonderen Anforderungen
• Verformungsstabilität: Maximal 3,5 mm Verzug, gemessen nach DIN EN 24/07.76 an den beiden Türblattlängskanten nach der zweiten Heizperiode. Der Hersteller kann alternativ den Nachweis (Prüfzeugnis) für die Toleranzklasse 3 nach E DIN EN 1530: 1994-10 bei Prüfung nach DIN EN 79/11.90 in der Kategorie III erbringen. Bei dem erforderlichen Prüfumfang von drei Türblättern müssen die Verformungswerte Klasse 3 der E DIN EN 12219-2: 1996-02 entsprechen. Der Mittelwert der Verformung an den drei Türblättern darf maximal 2 mm betragen.
• Schallschutz: Nach DIN 4109/11.89 mindestens Rw = 27 dB bzw. mindestens Rw = 37 dB für erhöhten Schallschutz, wenn unmittelbar dahinter ein Wohnraum liegt. Die Prüfung am begehbaren, betriebsfertigen Türelement muß den Prüfzeugnis-Wert Rw,p von mindestens 32 dB bzw. mindestens 42 dB erbringen.
Bei erhöhtem Schallschutz ist auch mit erhöhten Schließkräften zu rechnen. Diese haben innerhalb Klasse 2 nach E DIN EN 12217-2: 1996-02 zu liegen (siehe 4.1.1). Eventuell sind z. B. für ältere Bewohner die Schließkräfte (Bedienkräfte) durch Einsatz motorischer Antriebe zu reduzieren.
• Wärmeschutz: Der k-Wert des Türblattes darf maximal 2,0 W/m² K betragen.
Der Nachweis erfolgt entweder durch Berechnung nach DIN 4108 Teil 5/08.81 oder durch Messung des gesamten Türblattes nach DIN 52619 Teil 1/11.82.
• Feuerschutz: Nach E DIN 4102 Teil 5/9.89 üblicherweise T 30; Notwendigkeit wird durch baurechtliche Festsetzungen geregelt.
• Rauchschutz: Nach DIN 18095 Teil 1/10.88, Notwendigkeit wird durch baurechtliche Festsetzungen geregelt.
• Einbruchhemmung: Nach DIN V 18103/03.92 mindestens Widerstandsklasse ET 1, besser Widerstandsklasse ET 2 (entspricht der Widerstandsklasse 2 bzw. der Widerstandsklasse 3 nach E DIN 18103: 1997-09), je nach Vorgaben der Versicherung und des allgemeinen Schutzbedürfnisses des Bewohners (Wohnungsinhabers).
Höhere Anforderungen sind unbedingt genau abzuklären und im Einzelfall zu fordern.
• Beschußschutz: Nach DIN 52290 Teil 2/11.88; Festsetzung erfolgt nach dem individuellen Schutzbedürfnis. Ist Beschußhemmung gefordert, sollte als Einbruchhemmung die Widerstandsklasse ET 3 nach DIN V 18103/03.92 gefordert werden.
• Strahlenschutz: Nach DIN 6834 Teil 1/09.73, ist individuell zu fordern, jedoch für Wohnungseingangstüren so gut wie nie zutreffend.
• Sprengschutz: Nach DIN 52290 Teil 5/12.87; ist individuell zu fordern, jedoch für Wohnungseingangstüren so gut wie nie zutreffend.
Im Einzelfall ist zu klären, ob eine Selbstschließung gewünscht ist. Bei Anforderungen an Feuer- oder Rauchschutz ist die Selbstschließung zwingend vorgeschrieben.
Das lichte Mindestmaß für die Durchgangsbreite und -höhe gibt häufig Anlaß zu Kontroversen.
Definitive Mindestmaße sind, außer im Bereich Bauen für Behinderte (Rollstuhlfahrer), nicht normativ vorgegeben. Die Mindestmaße lassen sich aus den Vorzugsmaßen der Wandöffnungen nach DIN 18100 ableiten. Sie sind nach dem heutigen Stand der Erwartungen als zu schmal und zu niedrig einzustufen. Empfohlen wird ein Türblatt mit den Nennmaßen von mindestens 985 x 2110 mm. Bei Renovierungselementen sollten unbedingt die lichten Mindestmaße für die Durchgangsbreite und -höhe eindeutig genannt sein.
Einige der bestätigten Eigenschaften müssen nach der erfolgreichen Prüfung durch eine Kennzeichnung nachgewiesen werden. Kennzeichnungspflicht besteht bei Zusage der Eigenschaften Einbruch-, Rauch- und Feuerschutz.
Die Kennzeichnung erfolgt dauerhaft (meist ein Blechschild) bei offener Tür sichtbar. Je nach Art der Kennzeichnung werden an den Inhalt des Kennzeichnungsschildes jeweils normative Mindestanforderungen gestellt. Mit dieser Kennzeichnung bestätigt der Türhersteller, daß er den zugesagten Wert mit einem Prüfzeugnis bzw. bei Feuerschutztüren mit einer Zulassung aufgrund einer positiven Prüfung belegen kann. Erst durch die Kennzeichnung ist sichergestellt, daß die Eigenschaften von einer zugelassenen Prüfstelle nachgewiesen wurde.
Unabhängig von oben genannter Kennzeichnung gilt auch für Wohnungseingangstüren, daß eine Bestätigung der Übereinstimmung zwischen gestellter Anforderung und erreichtem Wert vorliegen muß, sobald an die Wohnungseingangstür gemäß der Bauregelliste Anforderungen an den Wärme- oder Schallschutz gestellt werden. Diese Übereinstimmung wird mit dem U-Zeichen bestätigt. Da Wohnungseingangstüren grundsätzlich der Forderung nach Schallschutz unterliegen, muß mindestens die Übereinstimmung mit dieser Anforderung mittels dem Ü-Zeichen belegt werden.
Qualitätsentscheidend: Die Montage
Damit die nach dem kompletten Leistungsverzeichnis richtig gelieferte Wohnungseingangstür ihre volle Funktionsfähigkeit erfüllt, ist die richtige Montage ausschlaggebend. Es ist unbedingt darauf zu achten, daß die Montage nur bei zulässigem Klima erfolgt (z. B. Einhaltung der Mindest-Verarbeitungstemperatur der Materialien und Einbau bei nicht zu hoher relativer Luftfeuchte # 70 %).
Die Montage gilt als ordnungsgemäß, wenn mindestens folgende Punkte erfüllt sind:
• Die bestimmungsgemäße Öffnungs- und Schließfunktion ist gewährleistet. Das selbständige Öffnen bzw. Schließen einer nicht geschlossenen Tür beruht in der Regel aufgrund der heutzutage sehr leichtgängigen Beschläge und ist kein Mangel, es sei denn, der Einbau erfolgte übermäßig abweichend von der Lotrechten.
• Die Abweichung von der Lotrechten beträgt maximal 1,5 mm pro Meter, jedoch höchstens 3 mm auf die Gesamthöhe der Wohnungseingangstür.
• Die Montagebeschreibung des Herstellers liegt der Wohnungseingangstür bei und deren Vorgaben sind eingehalten.
• Die Hohlräume zwischen Zarge und Baukörper sind in der Breite vollständig und auf mindestens 80 % der Zargentiefe mit Dämmstoff, Steinwolle oder biologischem Dämmaterial ausgefüllt (siehe Pkt. 3.5.4 der DIN 18355 VOB Teil C).
• Druckfeste Hinterfütterung im Bereich der Schließbleche und Bänder sowie jeweils auf der Gegenseite, bei einbruchhemmenden Wohnungseingangstüren zusätzlich in den unteren Ecken. Im übrigen sind die Montagevorgaben des Herstellers (die Montageanleitung ist Bestandteil des Prüfzeugnisses) einzuhalten.
• Die Kräfte aus dem Baukörper dürfen nicht auf Zarge/ Rahmen übertragen werden.
• Die Türen sind so gesetzt, daß der an der Zarge markierte Meterriß mit dem örtlichen Meterriß übereinstimmt. Es empfiehlt sich, je Stockwerk, mindestens eine dauerhafte Markierung für spätere Nachkontrollen anzubringen.
• Die Befestigung zum Baukörper ist so erfolgt, daß die durch bestimmungsgemäße Verwendung entstehenden Kräfte aufgenommen werden.
Dies bedeutet, daß Holzzargen vor allem im Bandbereich ausreichend druckfest hinterfüttert sind, da sonst die Holzzarge verdreht wird.
• Die Zarge bzw. der Rahmen sind im Falzbereich gerade und im rechten Winkel von waagrechten und senkrechten Teilen zueinander eingebaut.
Die richtige Montage einer Wohnungseingangstür erfordert Zeit, Arbeit und Material. Das bedeutet aber auch, daß dieser notwendige Aufwand bezahlt werden muß. Eine Wohnungseingangstür komplett mit Montage im Sinne der bisherigen Ausführungen kann daher unmöglich für 350,- bis 650,- DM angeboten werden, wie es leider häufiger vorkommt. Werden solche Angebote realisiert, folgen zwangsläufig Reklamationen. Realistisch gesehen muß eine technisch einwandfreie Wohnungs-eingangstür, welche die Mindestanforderungen erfüllt und fachgerecht montiert sein soll, zwischen 1200,- und 1800,- DM kosten.
Wartung, Handhabung und Pflege
Damit die Tür im Gebrauch funktionsfähig bleibt, sollten dem Nutzer ausreichend Hinweise betreffend die Wartung, Handhabung und Pflege mitgegeben werden.
Eine Tür kann nur dann ihre bestimmungsgemäßen Funktionen über den Nutzungszeitraum erfüllen, wenn sie ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach genutzt wird. Ein Warnhinweis vor mißbräuchlicher Nutzung in Form eines Aufklebers oder eines separaten Papiers hilft, Schadensansprüche durch Schäden aufgrund mißbräuchlicher Nutzung abzuwenden.
Außerdem sind regelmäßig die erforderlichen Wartungs- und Pflegearbeiten nach den Herstellerangaben durchzuführen. Es empfiehlt sich der Hinweis, daß nur dann die Funktionstüchtigkeit auf Dauer aufrecht erhalten werden kann. Die für diese Maßnahmen notwendigen Arbeiten sind klar zu beschreiben und gegebenenfalls durch bildliche Darstellungen zu unterstützen. Da erfahrungsgemäß die notwendigen Wartungsarbeiten nur selten durchgeführt werden, sollte der Türhersteller bzw. Schreiner seinem Kunden einen Wartungsvertrag anbieten. n
* Der Autor ist Inhaber des Prüfinstituts Türentechnik + Einbruchsicherheit, Rosenheim
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