Verschieden bearbeitete Hölzer müssen auch unterschiedlich entsorgt werden – vor allem, wenn es um große Mengen geht. Im Privat-, Gewerbe- und Baubereich fallen Abbruch-, Alt- und Bauholz an. Dabei zählt hauptsächlich, ob das Material unbehandelt, behandelt oder schadstoffbelastet ist.
Unbehandeltes Holz darf man im günstigen Altholzcontainer entsorgen. Schreiner können es auch in der eigenen Restholzfeuerung verbrennen. Unbehandelt heißt nicht, dass das Holz im Rohzustand sein muss. Als Faustregel gilt: mechanisch, aber nicht chemisch. In diese Kategorie fallen Furniere, viele Möbel, Türen, Bretter, Balken.
Lackiertes oder verleimtes Holz gilt als behandelt. Es wird in Zementwerken mit Staubfiltern verbrannt – die Entsorgung im Altholzcontainer ist nicht zulässig. Hierzu gehören die meisten Möbelstücke.
Fensterholz und Gartenmöbel sowie kesseldruckimprägnierte Deckenbalken oder Jägerzäune sind stark chemisch behandelt – mit Holzschutzmitteln oder halogenorganischen Verbindungen (dazu zählen auch Lösungs- und Extraktionsmittel). Diese Abfälle und schadstoffbelastete Hölzer wie Bahnschwellen werden in speziellen Müllverbrennungsanlagen entsorgt.
Bei gemischten Holzresten gilt die höchste Abfallkategorie und es fallen höhere Entsorgungskosten an. Möbel dürfen auch in den Sperrmüllcontainer – doch auch hier führt die nachträgliche Trennung in der Regel zu einem Mehraufwand. (nr/Quelle: Containerdienst)
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