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Müssen Handwerker Lenk- und Ruhezeiten nachweisen?

Aktueller Stand der Ausnahmeregelungen
Müssen Handwerker Lenk- und Ruhezeiten nachweisen?

Müssen Handwerker Lenk- und Ruhezeiten nachweisen?
Tachographen – Pflicht? Auf der zur Baustelle oder zum Kunden haben Handwerker mit Transportern bis zu einer zul. Gesamtmasse von 2,8 bzw. 3,5 t haben im Grunde nichts zu befürchten – außer sie ziehen einen Anhänger. (Foto: Michael Hirschka/Pixelio)
Gerade bei Handwerksbetrieben führen die Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten während des Transport immer wieder zu Irritationen.

Bei Kontrollen von Nutzfahrzeugen hat sich regelmäßig herausgestellt, dass Handwerksbetriebe sowohl mit Fahrzeugen über 3,5 t (EU-Regelungsbereich) als auch mit Fahrzeugen von 2,8 bis 3,5 t (deutscher Regelungsbereich) unwissentlich gegen die Regelungen zu Nachweisen der Lenk- und Ruhezeiten verstoßen. Was sollten Handwerker also beachten?
Fahrer von Transportern bis zu einer zul. Gesamtmasse von 2,8 bzw. 3,5 t haben im Grunde nichts zu befürchten, wenn sie unterwegs zur Baustelle oder zum Kunden sind. Informieren sollte sich aber jeder, der zusätzlich einen Anhänger zieht. Dieser ist nämlich der zul. Gesamtmasse anzurechnen und ab 3,5 t gelten andere Regelungen – mit Ausnahmen für Handwerksbetriebe.
Aktuell gilt in den meisten Fällen eine solche Ausnahmeregelung für Nutzfahrzeuge von 3,5 bis 7,5 t, die im Radius von 50 km ab Gemeindegrenze unterwegs sind. Darüber hinaus müssen in dieser Gewichtsklasse ggf. Nachweise erbracht werden.
Anfang 2014 hat das EU-Parlament die Erweiterung dieses Radius auf 100 km beschlossen. In Kraft tritt dies aber erst am 2. März 2015.
Die wichtigsten Pflichten und Ausnahmen aus der komplexen Regelungsmaterie für das Handwerk hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) übersichtlich in einem Schaubild zusammengestellt. (mh)
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