Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen der Bundesverwaltung sowie einiger Bundesländer zur Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldwirtschaft beteiligen möchten, müssen zwingend selbst nach den Kriterien eines anerkannten Nachhaltigkeitszertifikates, wie PEFC oder FSC, zertifiziert sein. Dies stellte das Landgericht Hamburg als erstes Gericht in Deutschland in einer einstweiligen Verfügung fest.
Geklagt hatte ein PEFC-zertifiziertes Unternehmen, welches bei einer öffentlichen Ausschreibung nicht berücksichtigt worden war. Den Zuschlag hatte ein Unternehmen erhalten, das selbst über keine eigene PEFC-Zertifizierung verfügte. Bei einem Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro.
Grundlage für den Prozess ist ein gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Dieser verlangt, dass bei Ausschreibungen der Bundesverwaltung zur Beschaffung von Holzprodukten, die Bieter durch Vorlage eines Zertifikats den Nachweis erbringen müssen, dass das verwendete Material aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammt.
Hierfür müssen die bietenden Unternehmen selbst nach einem anerkannten Standard zertifiziert sein. Die Zertifizierung von Zulieferern alleine oder der bloße Einsatz von zertifiziertem Material genügt nicht. Auch einige Bundesländer, wie Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg verfügen über solche Bestimmungen. (ra)
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