Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll nach dem Willen der Bundesregierung trotz verbandspolitischer Bemühungen in dieser Legislaturperiode nicht mehr geändert werden. Für Tischler- und Schreinerbetriebe bestehe damit, so TSD, weiterhin keine Planungssicherheit hinsichtlich der Verfeuerung von Resten und Kupplungsprodukten. Widersprüche zu anderen Gesetzen und Verordnungen bleiben vorerst bestehen. Allein im Tischler- und Schreinerhandwerk sind über 30 000 Betriebe betroffen, von denen laut Umfrage etwa 75 % ihre Holzreste thermisch verwerten.
Kampf um energetische Unabhängigkeit
Seit Monaten kämpft Tischler Schreiner Deutschland (TSD) für eine rechtssichere Klarstellung im GEG. „Uns geht es darum, dass unsere Betriebe auch weiterhin ihre Krisenresilienz durch energetische Unabhängigkeit bewahren, indem sie ihre Holzreste, die als Kupplungsprodukte in der Produktion entstehen, energetisch verwerten dürfen“, erklärt TSD-Präsident Thomas Radermacher. Dies ist bislang unter strengen Auflagen an die betrieblichen Heizungsanlagen möglich und zudem auch energetisch sinnvoll. Denn die Reste werden ohne zusätzliche CO2-Emissionen, beispielsweise durch den Abtransport einer kommunalen Abfallentsorgung, dort thermisch verwertet, wo sie entstehen. Das GEG beschränkt diese Möglichkeit, indem es bestimmte Holz- und Holzwerkstoffreste, wie zum Beispiel die Spanplatte, von der energetischen Verwertung ausschließt.
Der Bundesverband vermutet, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die holzbe- und -verarbeitende Wirtschaft nicht auf dem Schirm hatte. Denn sowohl in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) als auch in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die erst im Dezember erlassen wurde, wurden entsprechende Formulierungsvorschläge von Tischler Schreiner Deutschland berücksichtigt.
Keine kurzfristigen Auswirkungen
Nach Ansicht von TSD dürfte es aber kurzfristig nicht zu großen Auswirkungen auf die Betriebe kommen. Denn das Bundeswirtschaftsministerium hat dem Verband nochmals versichert, dass für Heizungsanlagen zur Verbrennung von fester Biomasse, die vor dem 1. Januar 2024 errichtet worden sind, Bestandsschutz besteht. Sie können unter den Auflagen der 1. BImSchV weiterbetrieben und repariert werden. Außerdem können Heizungsanlagen zur Verbrennung von fester Biomasse, die in bestehenden Gebäuden erneuert werden sollen, noch bis zum 30. Juni 2026 ohne Einzelnachweis getauscht werden. Allerdings ist seit dem 1. Januar 2024 ein Gespräch, beispielsweise mit einem Gebäudeenergieberater, Vorschrift. „Diese Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums verschaffen uns Zeit“, erklärt TSD-Hauptgeschäftsführerin Dr. Katharina Gamillscheg, „ändern aber nichts an der Tatsache, dass wir weiterhin eine eindeutige Klarstellung im GEG anstreben.“ (bs)