Ab dem 10. September 2014 müssen alle Mitarbeiter, die hauptsächlich für Transportfahrten mit Fahrzeugen über 3,5 t eingesetzt werden, eine entsprechende Qualifikation vorweisen – auch im Handwerk. Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) von 2009 sah einen Bestandsschutz für Fahrer vor, die am 9. September 2009 bereits einen Führerschein besaßen. Sie waren von den Pflichten zur Grundqualifikation befreit, müssen aber jetzt eine Weiterqualifikation absolvieren.
Handwerker, die das geladene Material für die Montage benötigen, sind weiterhin nicht betroffen (Ausnahmeregelung § 1 (2) Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes).
Details zur Ausnahmeregelung hier
Hintergründe zum Gesetz
Seit dem 10. September 2009 müssen Kraftfahrer, die gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht betreiben, an Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Basis ist eine europäische Richtlinie zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) sowie zur Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung.
Für Fahrer, die für den reinen Materialtransport eingesetzt werden, besteht bereits seit dem 10. September 2009 eine Pflicht zur „Grundqualifikation“ bzw. zur „beschleunigten Grundqualifikation“ sowie zu einer „Fortbildung“ (in der Regel alle 5 Jahre). Alle fünf Jahre ist zudem eine Weiterqualifikation vorzunehmen. (mh/Quelle: ZDH)
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation
Weitere Infos bietet das Bundesamt für den Güterverkehr auf: www.bag.bund.de
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