1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Auch Angebote kosten Geld

Treffen Sie Vereinbarungen
Auch Angebote kosten Geld

Manche Kunden nutzen es schamlos aus: Sie lassen sich vom Schreiner Pläne zeichnen und erteilen dann den Auftrag einem anderen Unternehmen, das auf Basis der aufwändig erstellten Zeichnungen und Kalkulationen kurzerhand ohne größere Kosten ein billigeres Konkurrenzangebot machen kann. Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 ist der Arbeitsaufwand für Kostenvoranschläge gemäß § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Der Unternehmer kann allerdings mit dem Kunden eine Vergütungsvereinbarung treffen.

Vielen Kunden ist gar nicht bewusst, wieviel Arbeit, Zeit und Geld in der Erstellung eines Angebots stecken. Dabei fallen im Rahmen der Angebotserarbeitung oft zusätzliche kosten- und zeitintensive Arbeiten an – wie z. B. Maßermittlung, Ausführungsplanung, Erstellung schwieriger Werkszeichnungen oder die Erstellung statischer Berechnungen.

Dennoch hat ein Handwerker sowohl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch nach der VOB/B grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vergütung seiner Angebote. Allerdings kann von einem Auftrag zur Angebotserstellung gegen Vergütung ausgegangen werden, wenn in der Planung selbst die eigentliche (kreative) Leistung liegt, auch wenn der Besteller diese nicht verwertet. Architektenleistungen stellen einen solchen Sonderfall dar. Wer die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, müsse in der Regel mit einer Vergütungspflicht für die Vorplanungen rechnen, so die Rechtsprechung.
Zum Teil wird die Rechtsauffassung vertreten, dass für Planungsleistungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) anzuwenden sein soll. Dies hat die Folge, dass Vereinbarungen nur nach den Vorgaben dieser Honorarordnung erlaubt seien und die Kostenermittlung für das Angebot unter Berücksichtigung der verschiedenen Leistungsphasen der HOAI durchzuführen sei. Dies erscheint allerdings rechtlich zweifelhaft, da die HOAI keine Anwendung findet, wenn der Leistungserbringer daneben oder zusammen mit der Planungsleistung Bauleistungen erbringt.
Auch Kostenanschläge im Zweifel unentgeltlich
Nicht nur die Angebotserarbeitung sondern auch Kostenvoranschläge sind unter Umständen aufwändig. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte, überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten. Sie unterscheiden sich von Angeboten insbesondere durch die geringere Bindungswirkung der getroffenen Aussagen.
Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer absolut bindend. Bietet der Tischler beispielsweise Fertigung und Montage einer Wohnungseingangstüre zu einem konkreten Preis an und erteilt der Kunde daraufhin den Auftrag, so kann der Handwerker im Normalfall nicht mehr nachverhandeln und eine höhere Vergütung verlangen. Demgegenüber kann der Unternehmer bei „Kostenanschlägen“, so der korrekte Rechtsbegriff, gemäß § 650 BGB die Prognose durchaus überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Wesentlichkeitskriterium ist einzelfallabhängig. Als Richtschnur gelten 15 bis 20 Prozent. Bei einer Überschreitung muss der Unternehmer den Kunden aber unverzüglich informieren. Der ist dann seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt, muss dem Unternehmer aber den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung bezahlen und die darin nicht enthaltenen Auslagen ersetzen.
Unterlässt der Auftragnehmer den Hinweis, ist er zwar theoretisch zum Ersatz der sich ergebenden Mehrkosten verpflichtet, so dass der Kunde mit Verrechnung dieser Mehrkosten den Vergütungsanspruch auf den ursprünglich vorhergesagten Betrag reduzieren kann. Allerdings tut sich der Kunde mit dem Nachweis eines diesbezüglichen Schadens meist sehr schwer, da er ja mit der umfangreicher als prognostiziert erhaltenen Leistung einen Gegenwert bekommen hat.
Die Unterschiede: VOB oder BGB
Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe sind wegen § 20 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/A derartige Vereinbarungen nicht möglich.
Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 ist der Arbeitsaufwand für Kostenanschläge gemäß § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Es sei denn, der Handwerker hat mit dem Kunden eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Dies sollte jeder Tischler berücksichtigen, wenn er seinen Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages selbst dann bezahlt bekommen möchte, wenn der Kunde den Auftrag nicht erteilt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert, beispielsweise im Restauratorenbereich. Eine derartige Vereinbarung sollte stets schriftlich getätigt werden, um diese im Bedarfsfalle nachweisen zu können.
Üblicherweise erfolgen die Anfragen der Interessenten per Telefon. Ein frühzeitiger Hinweis und eine um Verständnis werbende Erläuterung gegenüber dem möglichen Kunden hilft in den meisten Fällen. Wird ein Termin zum Aufmaß vereinbart, sollte sich der Handwerker vorab die Vergütungsvereinbarung unterzeichnen lassen. Denkbar wäre, dass vom Handwerker hierbei deutlich darauf hingewiesen wird, dass dann keine Inrechnungstellung gegenüber dem Interessenten erfolgt, wenn der angebotene Auftrag auch tatsächlich zustande kommt.
Zweckmäßig kann es sein, eine objektbezogene Pauschalgebühr mit den nachfragenden Bauherren zu vereinbaren und nach Abgabe des Angebotes die Pauschalgebühr dem Bauherrn in Rechnung zu stellen.
Die Höhe der vereinbarten Vergütung ist nach dem jeweiligen Aufwand und unter Berücksichtigung der Angebotssumme im Einzelfall festzusetzen. Übertreiben sollte man dabei aber nicht. Erhält der Unternehmer den Auftrag aufgrund des Kostenvoranschlages, so gelten die diesbezüglichen Kosten in der Regel als mit der Vergütung des Werkvertrages abgedeckt, es sei denn, die separate Erstattung der Vorarbeitskosten wird ebenfalls ausdrücklich vereinbart.
Trotz strittiger rechtlicher Details ist eine Vereinbarung in der Praxis hilfreich. Auch ein Hinweis auf vorbehaltene Urheberrechte an den Plänen kann dabei nicht schaden – schon aus psychologischen Gründen. Wenngleich bei Verstößen die Rechtsverfolgung meist äußerst schwierig ist.
Herstellerinformation
BM-Gewinnspiel
Herstellerinformation
BM-Titelstars
Herstellerinformation
Im Fokus: Vernetzte Werkstatt

Herstellerinformation
Im Fokus: Vakuumtechnik
Herstellerinformation
BM auf Social Media
BM-Themenseite: Innentüren
Im Fokus: Raumakustik
_6006813.jpg
Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
Im Fokus: Gestaltung
Alles bio? Nachhaltigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk

BM Bestellservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der BM Bestellservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin-Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum BM Bestellservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des BM Bestellservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de