Computer-Software, die in den letzten Jahren gekauft wurde, ist nicht immer ,Jahr 2000′ fähig. Oft haben die Kaufvertragspartner an solche “Problemfälle” gar nicht gedacht, geschweige denn etwas schriftlich vereinbart. Aber auch ohne eine ausdrückliche Absprache, kann sich die Zusicherung auf die Jahr-2000-Fähigkeit ergeben. Nämlich dann, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer der Software und/oder der Vertragszweck dafür sprechen, daß auch im Jahr 2000 diese Software noch genutzt werden soll. Liegen diese Voraussetzungen vor, muß der Software-Hersteller diesen Mangel beheben und sein Programm nachbessern. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden. n
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