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Bloß keine Wundertüten

Pauschalpreis, Festpreis, Einheitspreis: Verwirrende Bezeichnungen
Bloß keine Wundertüten

Bloß keine Wundertüten
Pauschalpreis, Festpreis, Einheitspreis?
Pauschalpreis, Festpreis, Einheitspreis: Diese Bezeichnungen gehören für Schreiner zum Alltag. Aber wer kennt schon die juristischen Fallstricke, die damit verbunden sind? „Das Problem ist, dass nicht jeder das Gleiche darunter versteht. Deshalb müssen Gerichte oftmals erforschen, was die Parteien  trotz der möglicherweise unpassenden formalen Bezeichnung eigentlich gewollt und vereinbart haben“, so Rechtsanwalt Robert Schulze.

Zu unterscheiden sind Einheitspreis- und Pauschalpreis-Verträge:
Beim Einheitspreis-Vertrag geht es um den zwischen den Parteien vereinbarten Preis je Einheit – also je Maß, Gewicht, Stückzahl oder Zeit. Der aus diesem Einheitspreis und den im Leistungsverzeichnis hierfür angenommenen Mengen gebildete Positionspreis bleibt letztlich ebenso variabel wie die aus der Summe aller Positionen gebildete Angebots-Endsumme. Im Vertrag ist die Leistung nach einzelnen Positionen beschrieben, für die bestimmte Einheitspreise angesetzt sind, welche sich aber auf veränderliche Mengen beziehen. Die Vergütungsberechnung ist letztlich nur vorläufig.
 
Vorsicht bei Pauschalierungen
Den Pauschalpreisvertrag hingegen kennzeichnet die für eine Leistung im Voraus vereinbarte fixe Vergütung. Pauschalpreisverträge gibt es in zwei Grundtypen mit vielen Nuancen:
Zum einen kann die zu erbringende Leistung „funktional“, das heißt nur erfolgsorientiert im Hinblick auf das bei Abnahme abzuliefernde Ergebnis beschrieben sein (Global-Pauschalverträge). Der Auftragnehmer übernimmt bei dieser Leistungspauschalierung nicht nur das Risiko größerer Mengen, Massen und Kosten (Mengenermittlungsrisiko). Vielmehr übernimmt er darüber hinaus auch das Risiko, dass die von ihm angebotene Leistung im Rahmen des vorgegebenen Leistungszieles vollständig ist (Vollständigkeitsrisiko).
Zum anderen gibt es den Detail-Pauschalvertrag. Bei diesem wird zunächst wie beim Einheitsvertrag ein detailliertes Leistungsverzeichnis aufgestellt. Es enthält Einzelleistungen und deren voraussichtliche Massen. Daraus wird nach dem Willen der Vertragsparteien ein unveränderlicher Gesamt-Pauschalpreis gebildet. Der Handwerker übernimmt dann das Mengenrisiko letztlich nur hinsichtlich der in der Leistungsbeschreibung berücksichtigten Positionen.
Immer wenn der Schreiner das Mengenrisiko übernimmt, kommt dem sorgfältigen Aufmaß vor Ort – und zwar vor (!) Abgabe eines Angebots – große Bedeutung zu.
 
Pauschalpreis-Verträge sind oft Wundertüten
Pauschalpreisverträge eignen sich eher bei Kleinaufträgen. Bei größeren Objekten werden die wirtschaftlichen Risiken oft unkalkulierbar und insbesondere bei Sanierungsobjekten entpuppt sich so mancher Altbau als „Wundertüte“ mit ungeahntem Zusatzaufwand.
Selbst bei einem „Global-Pauschalvertrag“ hat der Auftragnehmer zwar diejenige Leistung für die vereinbarte Pauschale zu erbringen, die im Rahmen der zur Pauschalierung führenden Leistungsbeschreibungen etc. vereinbart ist. Je globaler die Beschreibung der Leistung allerdings ist, desto schwerer kann der Auftragnehmer nachweisen, falls es zu einer extra zu vergütenden Änderung oder Erweiterung kommt. Deshalb ist häufig strittig, welcher Leistungsumfang mit der Pauschale abgegolten ist, vor allem dann, wenn in den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses festgelegt wurde, dass mit der Pauschale alles abgegolten ist, was zur „kompletten“ Tischlerarbeit gehört (so genannte Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel).
 
Nur bei erheblichen Abweichungen
Im von der Pauschalierung erfassten Rahmen bleibt bei einem Pauschalvertrag nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B die Vergütung zwar grundsätzlich unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Wo diese „Zumutbarkeitsgrenze“ liegt, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls feststellen. Kostensteigerungen von 20 Prozent werden dem Unternehmer von der Rechtsprechung aber durchaus zugemutet.
 
Kündigung vor Abschluss ist problematisch
Problematisch ist es, wenn der Kunde einen Pauschalvertrag vor Abschluss der Arbeiten kündigt, was er von Gesetzes wegen grundsätzlich durchaus darf. Dann gilt die Besonderheit, dass Leistungen aus diesem Pauschalpreisvertrag nicht pauschal abgerechnet werden dürfen, wenn die Arbeiten nicht vollständig erbracht wurden. Die Anforderungen, die an die Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages zu stellen sind, bestätigt auch ein aktuelles Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen: 4 U 137/03). Erforderlich ist, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darlegt und von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt. In einem zweiten Schritt muss er das Verhältnis der tatsächlich erbrachten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und den Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellen. Rein faktisch muss er dann genau jene Kalkulation durchführen, die diese Vertragsform eigentlich ersparen soll. Dies ist in der Praxis höchst kompliziert und oft schlicht nicht möglich.
 
In der Rechtsprechung umstritten
Wenn nicht klar ist, ob nach Einheitspreisen oder pauschal abgerechnet werden soll, ist in der Rechtsprechung und juristischen Fachkreisen höchst umstritten, ob der Kunde für eine Pauschalvereinbarung die Beweislast trägt oder ob der Unternehmer nachweisen muss, dass nach Einheitspreisen abzurechnen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Tischler daher auf eindeutige schriftliche Regelungen achten.
 
Festpreise sollen Preis- Anpassungen verhindern
Der Begriff „Festpreis“ ist mehrdeutig und wird oft mit „Pauschalpreis“ verwechselt. In der Regel soll damit aber betont werden, dass auch Lohn- oder Materialkostenänderungen nicht zu Preisanpassungen führen. Das Gesetz hingegen geht von der Unabänderlichkeit eines einmal vereinbarten Preises aus. Somit muss der Auftragnehmer beispielsweise das volle – unkalkulierbare – Mehrkostenrisiko bei Lohnerhöhungen tragen.
In § 2 Nr. 3 VOB/B sind bei erheblichen Mengenänderungen auch Änderungen der Einheitspreise vorgesehen. Werden hingegen Festpreise vereinbart, soll damit eine Preisanpassung unterbunden werden. Ist unklar, ob es sich bei den zugrunde liegenden Einheitspreisen um unveränderliche Preise handeln soll, empfiehlt sich aus Sicht des Auftragnehmers ein klarstellender Zusatz im Vertrag, welche Positionen unter Preisvorbehalt stehen. ■
 
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