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Büroflächen

Die EU-Richtlinie für Bildschirm-Arbeitsplätze
Büroflächen

Die EU-Richtlinie für Bildschirmarbeitsplätze hat weitreichende Konsequenzen für den Praktiker. Kennt er sich mit den Vorschriften nicht aus, berät er deshalb falsch oder setzt gar entsprechende Vorgaben nicht um, dann kann das eine teure Sache werden. BM informiert, in Zusammenarbeit mit dem Beschlagtechnik-Spezialisten Häfele, mit einer mehrteiligen Serie zum Thema Bildschirmarbeitsplätze über alle wichtigen Teile der Verordnung. In dieser dritten Folge geht Autor Peter Wendt von der PWP-Unternehmensberatung in Hüttenberg/Hessen auf die Arbeitsmittel Vorlagenhalter und Fußstütze ein und erläutert die Richtlinien für die Mindestanforderungen der wichtigsten Büroflächen. In der nächsten Folge beschäftigt sich der Autor mit den Auswirkungen, die die Richtlinie auf die Arbeitsumgebung: Fläche, Licht, Blendung und Reflexion hat.

Sonstige Arbeitsmittel, Punkt 12: „Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden”.

Dies bedeutet im Umkehrschluß nicht, daß an jedem Arbeitsplatz ein Vorlagenhalter vorhanden sein muß, sondern ist aufgabenabhängig zu beurteilen. Der Vorlagenhalter muß dann vorhanden sein, wenn ansonsten keine ergonomisch günstige Arbeitshaltung bei der Arbeitsaufgabe mit diesen Arbeitsschwerpunkten möglich ist. Speziell bei Datentypistinnen (Betriebsdatenerfassung, überwiegende Textverarbeitungstätigkeit nach Vorlagen, etc.) wird also ein derartiger Vorlagenhalter häufig notwendig sein (abgesicherter arbeitsmedizinischer Erkenntnisstand). Was das Einschränken von unbequemen Kopf- und Augenbewegungen anbelangt, sollte ein Vorlagenhalter dann im zentralen Sehraum (sowohl horizontal als auch vertikal) angeordnet sein. Im Prinzip sollte er also „frei” aufstellbar sein. Die Größe der Auflagefläche muß den üblicherweise verwendeten Vorlagen entsprechen. Ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn der Halter den im Einzelfall erforderlichen Handhabungen mit der Vorlage gerecht wird (dies kann sein: Abstempeln, Entwerten, Abzeichnen, Korrigieren, etc.). Störende Reflexionen und/ oder Spiegelungen müssen auch hier durch die Oberflächenbeschaffenheit vermieden werden.
Die Neigungsverstellbarkeit sollte – bezogen auf die Vertikale – zwischen 15 und 75° möglich sein.
Fußstütze – ja oder nein?
Sonstige Arbeitsmittel, Punkt 13: „Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch gün-stige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann”.
Auch hier ist abgesichert, was eine „ergonomisch günstige Arbeitshaltung” ist. Die Arbeitswissenschaft geht von der zentralen Erkenntnis aus: Zwei von drei Flächen/Ebenen, mit denen der Körper in Berührung kommt, sollten in der Höhe variabel einstellbar also anpaßbar sein. Bei diesen drei Ebenen/ Flächen handelt es sich um:
• die Arbeitsfläche des Schreibtisches (Finger-Hand-Arm-System)
• die Sitzfläche (Gesäß, Oberschenkel)
• den Fußboden (Fuß-Unterschenkel-System).
Wenn von diesen drei Ebenen zwei beweglich sein sollen (und damit nur die dritte fix sein darf), ergeben sich daraus folgende Möglichkeiten:
1. Boden (Fußstütze) und Sitzhöhe (Stuhl) einstellbar.
Arbeitsfläche fix (nicht höhenverstellbar).
  • 2. Sitzhöhe (Arbeitsstuhl) und Arbeitsfläche (Tisch) einstellbar – Fußboden fix.
  • 3. Die Lösung „Sitzfläche fix” ist nicht zulässig.
Für die Ausführung von Fußstützen gilt die DIN 4556. Ihre wesentlichen Aspekte sind:
• Neigungsverstellbarkeit zwischen 5 und 15°
• Größe der Aufstellfläche mind. 450 x 350 mm
• Rutschhemmende Ausführung der Stellfläche für die Füße
• Flächenbündige Integrations-möglichkeit eventuell notwendiger Fußschalter, z. B. für Diktat-Wiedergabegeräte.
Praktikabler als die Lösung 1(s. o.) ist natürlich die Lösung 2:
Fußstützen haben ästhetische Nachteile, behindern die Reinigung und müßten bei Mehrflächen-/Verkettungs-Arbeitsplätzen auch in mehrfacher Stückzahl vorhanden sein.
Mehr Platz am Arbeitsplatz
Arbeitsumgebung, Punkt 14:
„Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein”.
Hier kommt (wieder) die gesamte DIN 4543-1 ins Spiel. Obwohl bereits seit September 1994 gültig, ist sie erst relativ wenig bekannt. Auch der Architekt müßte sich nach ihr richten. In den Erläuterungen zur DIN 4543-1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß von den bisherigen Ansätzen mit festen Quadratmeter-Angaben von Flächenanteilen für einzelne Arbeitsplätze in Zukunft abgewichen werden muß (z. B. 8 – 10 m²/Arbeitsplatz). Die Flächenanteile ergeben sich vielmehr funktional, d. h. modular aus der neuen DIN. So ist es nicht verwunderlich, daß auch heute noch durch die Architektur vorgegebene Raum- und Grundriß-Geometrien bei Neubauvorhaben oft „völlig danebenliegen”. Dies betrifft sowohl die Raumbreiten als auch die Raumtiefen und gewählte Fenster-Achs- und Baurastermaße. Diese neue DIN „Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln” definiert insofern auch neue Flächenarten und hat Auswirkung auf die DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau). Bei diesen neuen Flächenbezeichnungen handelt es sich im einzelnen um:
• Arbeitsfläche
• Stellfläche
• Wirkfläche
• Möbelfunktionsfläche
• Benutzerfläche
• freie Bewegungsfläche
• Verkehrswegefläche.
Schiebetüren und Rolladen erste Wahl
Für den Innenausbau- und Schreinerbetrieb ist hier in erster Linie die Integration des Gewerkes „Schrankwände” (raumteilende Schrankwände oder Vorwand-Schrankwände) von entscheidender Bedeutung. Geht es, bezogen auf die Raumtiefe, eng zu, sollte hier möglichst auf Dreh-/Flügeltüren und/oder Auszüge verzichtet werden. Der Grund: Durch derartige Elemente entstehen sogenannte Möbel-Funktionsflächen, die zu berücksichtigen sind. Bei einem Schrank-Element mit 800 mm Breite ergibt sich durch den Türradius eine 400 mm tiefe Funktionsfläche. Daran schließt sich eine Benutzerfläche von 500 mm und eine Verkehrswegefläche von (mindestens) 800 mm an. Von der Vorderkante dieser Schrankwand aus wird also z. B. bis zum ersten Schreibtisch/Möbelteil eine Distanz von 1700 mm benötigt. Ein Verzicht auf Dreh-/Flügeltüren zu Gunsten von Schiebetüren und/oder Rolladenverschlüssen bringt sofort eine Ersparnis von rund 25 % in der Tiefe – die Funktionsfläche braucht nicht mehr berücksichtigt zu werden, wenn gleichzeitig keine Auszüge verwendet werden. Der Mindestabstand beträgt 1300 statt 1700 mm.
Auch Schrankwand-„Über-Eck-Lösungen” werden durch diese neue DIN berührt: Möbelfunktionsflächen mehrerer Büromöbel dürfen sich grund-sätzlich nicht überlagern. Quetsch-, Scher- und Stoßstellen nach DIN 31001-1 und E/DIN 31001-3 dürfen nicht entstehen. Ausgenommen sind Möbelfunktionsflächen von über Eck aufgestellten Möbeln, wenn sichergestellt ist, daß sie erstens nicht von mehreren Personen gleichzeitig benutzt werden und daß zweitens der Arbeitsablauf nicht behindert wird.
Verzicht auf Dreh- und Flügeltüren
Das Sicherstellen der gleichzeitigen Nicht-Benutzung von mehreren Personen (in einem 3- oder 4-Personenbüro) durch den Planer und/oder Lieferanten ist jedoch so gut wie unmöglich. Wenn überhaupt jemand das sicherstellen kann, dann ist es der Arbeitgeber (durch Verbot/Anordnung). Bei Einsatz derartiger Lösungen empfiehlt sich also ein deutlicher Hinweis (Sorgfalts-/ Hinweispflicht!). Unproblematischer ist es, in diesen Bereichen wiederum z. B. auf Dreh-/ Flügeltüren ganz zu verzichten.
Werden Einzelschränke oder Schrankwände senkrecht zur Fassade stehend eingeplant, dürfen diese in die Benutzerfläche am Schreibtisch (mind. 1000 mm tief) hineinragen, soweit es sich um Dreh-/Flügeltüren handelt, vorausgesetzt, diese Schrankelemente werden ausschließlich durch den Benutzer bedient, in dessen Rücken sie stehen! Flächenüberlagerungen sind also möglich. Benutzerflächen an Besprechungstischen können bis auf 600 mm reduziert werden, wenn ein entsprechender Beinraum nach DIN 4549 (unter dem Besprechungstisch) zur Verfügung steht und die Benutzerfläche rückseitig frei zugänglich ist (d.h. Stühle müssen von hinten frei anlaufbar sein). Ist dies nicht der Fall, sind mindestens 800 mm Tiefe der Benutzerfläche am Besprechungstisch erforderlich.
Werden Büroräume und/oder -flächen ganzheitlich unter Berücksichtigung aller Einrichtungs-Komponenten geplant, handelt es sich um ein komplexes Netz von Abhängigkeiten und gegenseitigen Beeinflussungen, die berücksichtigt werden müssen. Zieht man an einem Knoten dieses Netzes, bewegen sich viele andere mit. Innenausbauer und Planer müs-sen erkennen in welcher Richtung und mit welchen Auswirkungen Bewegungen stattfinden. Für den ungeübten Planer sind die Zusammenhänge wegen ihrer hohen Komplexität am Anfang oft außerordentlich schwer durchschaubar. Zusätzliche Begrenzungen ergeben sich aus den Vorschriften des § 23 der Arbeitsstätten-Verordnung/Arbeitsstätten-Richtlinien, die als kleinsten Arbeitsraum mindestens 8 m², als kleinste Arbeitsfläche über die Minimum-Luftraumberechnung in der Praxis mindestens 6,5 m² vorschreiben. n
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