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Das sagt der Gesetzgeber

Wer haftet wann?*
Das sagt der Gesetzgeber

Aus rechtlicher Sicht stellen sich im Zusammenhang mit der Jahr-2000-Sicherheit von Hard- und Software einige Fragen. So z. B. wer für entstandene Kosten und Schäden haftet oder auch ob man sich mit Forderungen an Händler und Hersteller wenden kann.

Einfach zu beantworten ist die Frage, ob der Hersteller oder Händler im Rahmen der Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktion der EDV auch nach dem 01. 01. 2000 haftet. Im Gesetz ist sowohl für den Kauf von Standardsoftware als auch für die Erstellung von Individualsoftware (Werkvertrag) geregelt, daß nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten die vertragliche Gewährleistung besteht. Fehler, die nach Ablauf der 6-Monats-Frist auftreten, sind nicht im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen. Glücklich sind nur die zu schätzen, die ab dem 01. 07. 1999 PC-Anlagen erwerben. Dann reicht die vertragliche Gewährleistung bis zum 02. 01. 2000.

Mittlerweile bieten viele Hersteller und Händler eine einjährige Gewährleistung. Dies nützt für ältere IT-Systeme aber nicht viel. Selbst wenn der Anbieter ausdrücklich im Vertrag zusichert, daß die EDV 2000-fähig sei, so verjährt die gesetzliche Gewährleistung ebenfalls nach 6 Monaten oder nach der längeren vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist.
Für Leasingverträge ist die rechtliche Situation ähnlich wie bei den Kaufverträgen. In den überwiegenden Fällen werden die Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegenüber dem IT-Anbieter an den Unternehmer abgetreten. Der Unternehmer muß dann die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und IT-Anbieter direkt gegenüber dem IT-Anbieter geltend machen. Die Gewährleistungsrechte aus dem Leasingvertrag unterliegen der kurzen, 6-monatigen Frist.
Sonderfall Miete
Wenn IT-Anlagen gemietet werden, so ergibt sich insoweit eine besondere rechtliche Situation: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine gebrauchstüchtige IT-Anlage zur Verfügung zu stellen. Treten zur Jahrtausendwende Probleme auf, so muß der Vermieter diese Mängel beseitigen und dem Mieter eine funktionsfähige IT-Anlage anbieten.
Produkthaftung
Bei der Produkthaftung sowohl nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) gelten folgende Grundprinzipien:
• Die Produkthaftung erstreckt sich nicht auf Schäden, die am fehlerhaften Produkt selber entstehen.
• Die Produkthaftung umfaßt keine Schäden am Vermögen des Unternehmens, die durch den Produktfehler entstehen.
• Die Haftung erstreckt sich nur auf andere Gegenstände als das fehlerhafte Produkt.
Damit sind die Fälle der Produkthaftung zumindest stark eingeschränkt und ersetzen nicht die vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
Schwerpunkt der Anwendung der Produkthaftung sind die Fälle, in denen IT-Systeme fertigungstechnische Planungs- und Steuerungsfunktionen übernehmen und dabei am 01. 01. 2000 Fehler auftreten, die zu weiteren Sachschäden führen. Nach dem ProdHaftG erlischt ein Schadensersatzanspruch 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht hat (§ 13 Abs. 1 ProdHaftG). In § 852 BGB ist festgelegt, daß die Schadensersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren, nachdem der Unternehmer vom Schaden Kenntnis erlangt hat, verjähren. Spätestens allerdings nach 30 Jahren, nachdem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Vertragliche Absicherung
Um sicher über die Jahrtausendwende zu kommen, bleibt den Unternehmern nichts anderes übrig, als die Risiken der Datumsumstellung vertraglich abzusichern oder eine Erklärung des Herstellers oder Händlers einzufordern. Bisher sind nur wenige IT-Anbieter bereit, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, daß ihr Produkt für den Übergang ins nächste Jahrtausend geeignet ist. Die Hersteller oder Händler sollten sich verpflichten, für Schäden aufzukommen, die trotz ihrer Zusicherung durch Fehler im IT-System am 01. 01. 2000 aufgetreten sind.
Wer sich in den kommenden Monaten bis zum Jahr 2000 entschließt, eine IT-Anlage zu erwerben oder eine Software programmieren zu lassen, muß eine zusätzliche Vereinbarung in den Vertrag aufnehmen. Diese Vereinbarung soll die Haftung des Herstellers oder Händler manifestieren, daß für Schäden aufgrund der Datumsumstellung am Produkt und für Vermögensschäden eingestanden wird.
Dienstleistungen für die Jahr 2000-Umstellung
Schwierig ist die Gestaltung der Verträge mit Firmen, die die IT-Anlage auf die Jahr 2000-Umstellung vorbereiten wollen. Die Anbieter solcher Dienstleistungen weigern sich, die Haftung für das Mißlingen der Umstellung zu übernehmen. Im Gegensatz zu sonstigen Verträgen, wo beim Auftreten von Fehlern Nachbesserungsmöglichkeiten bestehen, bedeutet die Umstellung ein einmaliges Ereignis. Wenn die Dienstleistung fehlschlägt, kann die nachträgliche Beseitigung der aufgetretenen Mängel nur Schadensbegrenzung sein. Um die Dienstleistung möglichst gut abzusichern, sollten daher in den Verträgen mit den entsprechenden IT-Anbietern unter anderem folgende Punkte mit geregelt werden:
• Welche Mitarbeiter mit welchen Qualifikationen arbeiten an dem Projekt?
• Welchen Zeitumfang hat das Projekt?
• Welches Ergebnis soll genau erzielt werden und wie ist die Genehmigung dieses Ergebnisses gestaltet?
• Über die durchgeführten Arbeiten soll dem Auftraggeber regelmäßig berichtet werden.
• Auch nach der Jahr 2000-Umstellung soll dem Auftraggeber Personal zur Verfügung stehen, insbesondere ab dem 01. 01. 2000. n
*Von Rechtsanwalt Thomas Feil
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