1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Der Anbieter ist gefordert

Beratungspflichten beim EDV-Erwerb *
Der Anbieter ist gefordert

Bei der betrieblichen Entscheidung, ein EDV-System zu erweitern oder eine neue EDV-Anlage zu erwerben, spielt kompetente Beratung durch den EDV-Anbieter eine entscheidende Rolle. Nimmt ein Anbieter es allzu leicht mit dieser Pflicht und berät falsch oder unvollständig, kann das rechtliche Konsequenzen haben.

Am besten kann man einer Fehlinvestition mit der Erstellung eines Pflichtenheftes vorbeugen. Darin werden die betrieblichen Anforderungen an die EDV-Anlage beschrieben, beispielsweise die zu verarbeitende Datenmenge. Die Beschreibung der Erfordernisse kann so weit gehen, daß einzelne gewünschte Bildschirmmasken in das Pflichtenheft aufgenommen werden. Das Pflichtenheft klärt also die Frage, was das EDV-System können muß. Es empfiehlt sich, die Anforderungen zusammen mit demjenigen Anbieter zu formulieren, der später die EDV-Anlage installieren soll. Auf jeden Fall sollte das Pflichtenheft Bestandteil des Vertrages über das EDV-System sein und der Vertragsurkunde als Anlage beigefügt werden. Wird bei einem EDV-System die Software extra für Ihren Betrieb entwikkelt, so sollte das Pflichtenheft während der Softwareentwicklung fortgeschrieben werden. Die neuen Absprachen, die in der Entwicklungsphase getroffen werden, gehören dann mit zum EDV-Vertrag.

Warn- und Hinweispflichten
Der EDV-Anbieter hat gegenüber einem Kunden Warn- und Hinweispflichten. Erkennt der EDV-Händler, daß ein Kundenwunsch nicht sachgerecht ist, so muß er den Kunden darauf hinweisen. Liefert der EDV-Anbieter kommentarlos die gewünschte Hard- oder Software und erweist diese sich als unbrauchbar, so führt die Verletzung der Hinweispflicht zu Schadensersatzansprüchen des Kunden.
Beispiel: Der EDV-Händler richtet einer Schreinerei eine Mehrplatzanlage ein. Als zentraler Rechner soll ein beim Kunden vorhandener Server dienen. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, vereinbaren die Vertragspartner, daß der Server mit einer größeren Festplatte ausgerüstet wird. Nachdem nun die Anlage sowie eine größere Festplatte installiert wurden, laufen die anderen Altprogramme des Kunden nicht mehr. Welche Möglichkeiten und Rechte hat der Kunde? Das OLG Köln hat in einem ähnlichen Fall entschieden, daß der EDV-Händler seine Hinweispflichten verletzt hat. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen war der Anbieter aufgrund seiner besonderen Kenntnisse verpflichtet, den Kunden auf die eingeschränkte Verwendung des alten Servers hinzuweisen. Der Server entsprach nicht mehr dem Stand der Technik und konnte wegen seiner geringen Verarbeitungsgeschwindigkeit nicht als Server für die neue Mehrplatzanlage eingesetzt werden. Der Kunde kann daraufhin zu Recht vom Vertrag zurücktreten.
Beratungsverträge
Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Unternehmer mit dem EDV-Anbieter einen selbständigen Beratungsvertrag abschließt. Ein solcher Beratungsvertrag liegt vor, wenn für die Beratung ein besonders vereinbartes Entgelt gezahlt wird. Dann haftet der EDV-Händler für Fehler, die im Rahmen der Beratung auftreten.
Beratungspflichten
Wie weit die Beratungspflichten der EDV-Anbieter gehen, geht leider nicht einheitlich aus der Rechtsprechung hervor. Einige Gerichte verlangen, daß ein EDV-Händler als Fachmann sich ein Bild über die zu bewältigende Aufgabe macht und eine passende Anlage vorschlägt.
Dabei genüge es nicht, nur kurz den Betrieb des Kunden zu besichtigen. Andere Gerichte spannen die Anforderungen an die Beratungspflichten nicht so weit.
Als Prinzip kann gelten: je geringer die EDV-Kenntnisse des Unternehmers sind und je komplizierter die EDV-Anlage ist, desto umfangreicher sind die Beratungspflichten des EDV-Anbieters. Beim Erwerb einer individuell angefertigten Software kann der Kunde erwarten, daß er umfangreiche Informationen erhält. Zu den Beratungspflichten können fol-gende Aufgaben gehören:
• Ermittlung der Anforderungen an die EDV-Anlage
• Bestimmung des Leistungsumfangs des benötigten EDV-Systems, insbesondere die Erstellung eines Mengengerüstes
• Hinweise zur Wirtschaftlichkeit des EDV-Einsatzes
• Hinweise zur Übernahme von Altdaten.
Verjährung
Will man gegenüber dem EDV-Anbieter Rechte aufgrund der Verletzung von Beratungspflichten geltend machen, sind Verjährungsfristen zu beachten. Laut Bundesgerichtshof wird bei solchen Pflichtverletzungen die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten angewendet. Diese Frist sollte nicht nur wegen der Verletzung von Beratungspflichten, sondern auch wegen der sonstigen Gewährleistungsrechte unbedingt beachtet werden. Die Frist beginnt, wenn die letzten Schulungen durchgeführt wurden. Vorher hat der Kunde nicht die Möglichkeit, die Tauglichkeit des EDV-Systems zu überprüfen.
Schadensersatz
Vernachlässigt ein Anbieter die Beratungspflichten, so hat der Kunde Schadensersatzansprüche. Der Kunde ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Wäre das Gerät bei einer ordnungsgemäßen Beratung nicht gekauft worden, muß der Kunde keine Vergütung zahlen. Der Vertrag wird rückgängig gemacht und bereits geleistete Zahlungen müssen an den Kunden erstattet werden.
Der Kunde kann aber nicht die Kosten der Arbeitsstunden ersetzt verlangen, die durch die Einarbeitung in das unbrauchbare EDV-System entstanden sind. Konnte die Hard- und/ oder Software vom Kunden in der Zwischenzeit genutzt werden, muß er an den EDV-Anbieter für die Zeit der Nutzung eine Entschädigung zahlen. Nur wenn aufgrund der Falschberatung die EDV-Anlage nicht im Betrieb eingesetzt werden konnte, entfällt eine solche Entschädigung. n
Tags
Herstellerinformation
BM-Gewinnspiel
Herstellerinformation
BM-Titelstars
Herstellerinformation
Im Fokus: Vernetzte Werkstatt

Herstellerinformation
Im Fokus: Vakuumtechnik
Herstellerinformation
BM auf Social Media
BM-Themenseite: Innentüren
Im Fokus: Raumakustik
_6006813.jpg
Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
Im Fokus: Gestaltung
Alles bio? Nachhaltigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk

BM Bestellservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der BM Bestellservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin-Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum BM Bestellservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des BM Bestellservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de