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Ein Arbeitsunfall – was nun?

Die wichtigsten Fragen zur Unfallanzeige
Ein Arbeitsunfall – was nun?

Ein Arbeitsunfall – was nun?
Ob bei einem Arbeitsunfall Versicherungsschutz besteht, hängt davon ab, ob die Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand (Foto: dguv)
Ein Arbeitsunfall bringt je nach Schwere viel Aufregung mit sich. Jetzt heißt es, kühlen Kopf zu bewahren. Nachdem die Erstversorgung erfolgt ist, kommt die Frage nach den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu sind einige Regeln zu beachten.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel durch ein Formular, das z. B. auf der Homepage der Holz BG (https://www.bghm.de) abgerufen werden kann.

Die gesetzliche Unfallversicherung prüft daraufhin, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall oder zu einer Berufskrankheit führte, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Zur betrieblichen Tätigkeit gehören auch die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport, an Betriebsausflügen oder an einer Betriebsfeier. Ihre Mitarbeiter sind somit versichert, sofern alle einige Vorgaben beachten:
Wer muss die Unfallanzeige erstatten?
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
Wann muss der Unternehmer eine Unfallanzeige erstatten?
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z. B. auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.
In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden?
Zwei Exemplare sind an den zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu senden. Ein Exemplar dient der Dokumentation im Unternehmen. Sofern vorhanden, erhält auch der Betriebs- bzw. Personalrat ein Exemplar der Unfallanzeige.
Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht, ist ein Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz) zu senden.
Wen müssen Sie von der Unfallanzeige informieren?
Der verunglückte Mitarbeiter hat das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen. Ferner müssen Sie oder Ihr Bevollmächtigter gegebenenfalls den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Unfallanzeige informieren.
Wie müssen Sie die Unfallanzeige erstatten?
Neben der Versendung per Post besteht auch die Möglichkeit der Online-Anzeige, sofern der Unfallversicherungsträger dies z. B. auf seiner Homepage anbietet.
Innerhalb welcher Frist müssen Sie die Unfall- anzeige erstatten?
Sie oder Ihr Bevollmächtigter müssen die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Unfall erstatten.
Was ist bei schweren Un- fällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht oder der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, müssen den Unfall auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde bzw. der unteren Bergbehörde melden (Telefon, Fax, E-Mail).
Nach Arbeitsunfall den Durchgangsarzt einschalten
Ist nach dem Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, so muss der Verletzte einen Durchgangsarzt aufsuchen. Darauf müssen Sie als Arbeitgeber wie auch der erstbehandelnde Arzt hinweisen. Ein Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie. Er verfügt über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Kenntnisse in der Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen. Der Durchgangsarzt entscheidet auf Grund des Befundes, ob die weitere Behandlung durch ihn selbst oder durch einen Kassenarzt erfolgen soll. Auf der Homepage der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (www.lvbg.de) kann online nach Durchgangsärzten gesucht werden. (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ■
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