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Eine Frage des Einzelfalles

Rechtliche Gestaltung von Kooperationen
Eine Frage des Einzelfalles

Wer sich über die Gründung einer Kooperation Gedanken macht, wird sich auch mit rechtlichen Fragen beschäftigen. Welche Rechtsform ist für die jeweilige Kooperation die geeignete? Die Kooperation ist kein juristisch definierter Begriff. Für die rechtliche Betrachtung muss auf die gesellschaftsrechtlichen Typen zurückgegriffen werden. Welche Gesellschaftsform für die jeweilige Kooperation die richtige ist, lässt sich letztendlich nur im Einzelfall entscheiden.

Grundlage hierfür ist das Geschäftsmodell der Kooperation. Beispielsweise:

  • 1. Werbegemeinschaft: Die Kooperationspartner treten mit der Zielsetzung an, ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen durch gemeinsame Werbung, Messeauftritte, Ausstellungen, gemeinsames Qualitätssiegel etc.
  • 2. Fertigung im Netzwerk: Nutzung von Spezialisierungsvorteilen, Kostenentlastung durch gemeinsame Nutzung von Maschinen, bessere Auslastung betrieblicher Kapazitäten, Know-how-Teilung im gemeinsamen Intranet: alles Gründe, um im Innenverhältnis miteinander zu kooperieren, ohne dass die Kooperation gegenüber dem Kunden als solche erkennbar auftreten muss.
  • 3. Leistung aus einer Hand: Der Kunde erhält eine Gewerke übergreifende Leistung aus einer Hand mit einem Ansprechpartner; je nach Ausgestaltung erhält der Kunde hierbei auch nur ein einziges gemeinschaftliches Angebot. Die Kooperation tritt als Generalunternehmer auf.
Besser bewusst entscheiden
Grundsätzlich müssen sich die Unternehmer bei einer Zusammenarbeit bewusst machen: Eine Gesellschaft entsteht immer dann, wenn die Kooperationspartner sich für die Gründung einer solchen entscheiden – manchmal aber auch ohne bewusste Entscheidung. Das heißt im ersten Fall: Mehrere Unternehmer sitzen zusammen und beschließen die Gründung einer Kooperation in einer bestimmten Rechtsform. Im anderen Fall arbeiten die Kooperationspartner zusammen – eventuell auch mit einem gemeinsamen Auftreten beim Kunden – ohne sich vorher über das Thema Gesellschaftsform und Vertragsgestaltung Gedanken gemacht zu haben. Auch dann ist in der Regel eine Gesellschaft entstanden. Das heißt: Die Kooperation ist als Gemeinschaft gegenüber Dritten (Auftraggebern, Lieferanten etc.) aufgetreten, ohne es zu wollen oder zu wissen. Das kann Konsequenzen vor allem auch bei der gemeinschaftlichen Haftung nach sich ziehen.
Insbesondere das durch den gemeinsamen Außenauftritt resultierende gemeinschaftliche Haftungsrisiko sollte deshalb zur bewussten Auswahl der geeigneten Rechtsform führen. Neben der Haftung spielen zudem weitere Aspekte eine Rolle, die im Vorfeld besprochen und geregelt werden sollten. Auch wenn innerhalb der Rechtsformen an vielen Punkten Gestaltungsspielraum besteht, haben alle Rechtsformen ihre bestimmten Vor- und Nachteile, die nicht oder nur in begrenztem Umfang im Gesellschaftsvertrag individuell gestaltet werden können.
So erfordern bestimmte Rechtsformen eine Mindestkapitaleinlage; die Möglichkeit, einen Fremdgeschäftsführer zu benennen, geht nicht mit jeder Rechtsform oder einige Rechtsformen erfordern eine umfassende Rechnungslegung und schreiben eine Publizitätspflicht vor. Auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand ist bei einigen Rechtsformen unproblematischer als bei anderen.
Was über welche Rechtsform bezogen auf die oben skizzierten drei Geschäftsmodelle (Werbegemeinschaft, Fertigung im Netzwerk, Leistung aus einer Hand) gesagt werden kann, wird aus den Tabellen ersichtlich.
Drei Blickwinkel
Die Rechtsformwahl und die rechtlichen bzw. vertraglichen Regelungen sollten grundsätzlich unter drei Blickwinkeln betrachtet werden:
Betriebswirtschaftlich: Geschäftsmodell, Marktauftritt, mittel- / langfristige Strategie, Investitionsbedarf, Finanzierungsmöglichkeiten,
Gesellschaftsrechtlich: Befugnisse der Unternehmensleitung, Kontroll- und Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter, Haftungsrisiken, Gesellschafterwechsel und Beendigung,
Steuerrechtlich: Gewinnentstehung und -verteilung, Buchführungspflicht / Rechnungslegung / Publizität, laufende Besteuerung, Bewertung von Geschäftsanteilen bei Gesellschafterwechsel.
Vertraglich fixieren
Haben sich die Kooperationspartner auf eine bestimmte Gesellschaftsform geeinigt sowie ihre gemeinsamen Ziele und organisatorischen Rahmenbedingungen erarbeitet, sollten die wichtigsten Regelungen vertraglich fixiert werden in einem:
  • Gesellschaftsvertrag,
  • Geschäftsführervertrag / Angestelltenverträge,
  • Kooperationsstatut,
  • je nach Geschäftsmodell auch Nachunternehmervertrag.
Der Gesellschaftsvertrag muss berücksichtigen, dass auf der einen Seite eine Vielzahl gleichberechtigter Partner die Geschicke der Kooperation mit beeinflussen wollen, auf der anderen Seite die Kooperation aber handlungsfähig ist und schnell am Markt reagieren kann. Der Vertrag regelt unter anderem die Kapitaleinlage, Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterversammlung und -beschlüsse, Gewinnverwendung, Gesellschafterwechsel, die Kündigung von Gesellschaftern, Bewertung des Abfindungsguthabens und Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschaftsvertrag sollte unter Hinzuziehung eines Rechts- und Steuerfachmanns erarbeitet werden.
Das Kooperationsstatut regelt darüber hinaus die tägliche Zusammenarbeit der Kooperationspartner. Ziel dieser Regelungen muss es sein, die grundsätzlichen Vorteile bzw. den besonderen Nutzen einer Kooperation hier konkret herauszuarbeiten:
  • Wie wird gewährleistet, dass der Kunde eine abgestimmte und koordinierte Leistung erhält?
  • Wie wird sichergestellt, dass auf Kundenanfragen schnell und zuverlässig reagiert wird?
  • Wie wird die versprochene Termin- und Preiszusage tatsächlich auch eingehalten?
Hierfür sind Aufgaben und Zuständigkeiten aufzuteilen, die Organisation festzulegen, gemeinsame Prozesse der Leistungserbringung abzustimmen, Informations- und Kommunikationsregeln festzulegen und auch der Umgang mit Mängeln und Beschwerden zu regeln. Bei Bedarf werden im Kooperationsstatut Details zu den Finanzen geregelt: regelmäßige Beiträge, Sonderzahlungen oder Provisionszahlungen. In der Kooperation zusammenzuarbeiten bedeutet aber auch, der Kooperation ein einheitliches Gesicht zu geben. Für die Unternehmer geht es hier darum, ein gemeinsames Unternehmer- und Qualitätsverständnis zu entwickeln.
Gerade auch dieser Punkt macht deutlich: Um Regelungen für eine Kooperation zu schaffen, ist es nicht unbedingt sinnvoll, sich Verträge und Vereinbarungen durch einen externen Experten vorgeben zu lassen. Besser ist es, sich Verträge und Vereinbarungen individuell zu erarbeiten, auch wenn dieser Prozess einige Zeit dauert. Dann sind die Identifikation und damit auch die Bereitschaft, das Vereinbarte mitzutragen und sich daran zu halten, größer. Somit wird ermöglicht, dass notwendige Diskussionen in der Gründungsphase geführt werden und nicht erst dann, wenn der Kunde eine reibungslose Abwicklung seines erteilten Auftrages erwartet. ■
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