Neue Führerscheine mit neuen Fahrerlaubnisklassen werden seit 1.1.1999 nur noch im zeitgemäßen Kartenformat nach EU-Norm ausgegeben. Der größte Teil der Führerscheine bleibt gültig, so daß die meisten Fahrer ihren Führerschein behalten können; ein freiwilliger Umtausch ist möglich. Umtauschpflichten bestehen jedoch bei Führerscheinen der bisherigen Klasse 2 ab einem bestimmten Lebensalter. Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12. 1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, da ab 1.1.2001 die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erlischt. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab 1.1.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Fahrerlaubnisse der künftigen Klasse CE werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen: sie ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung.
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1 E ohne Befristung und ohne Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden. Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 erhalten bleiben, muß dies beim Umtausch besonders beantragt werden.
Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen/Züge geführt werden. Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31. 12. 1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE (beschränkt) zu behalten. n
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