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Fahrt unter Beobachtung

DigiKo, Anhängernutzung und „Handwerkerregel“
Fahrt unter Beobachtung

Nicht nur Transporter oberhalb von 3,5 t unterliegen neuerdings der Beobachtung eines digitalen Kontrollgerätes (DigiKo). Auch mit Anhänger ab einem Gesamtzuggewicht von mehr als 2,8 t sind übrigens bereits ab dem 51. Kilometer Nachweise zu führen.

Seit dem 1. Mai 2006 müssen neue Transporter mit einem elektronischen Fahrtenschreiber/Tachographen (kurz: DigiKo, steht für digitales Kontrollgerät) ausgestattet sein, wenn das zulässige Gesamtgewicht (zGG) oberhalb der 3,5-Tonnen-Grenze liegt.

Beim DigiKo ist die elektronische Fahrerkarte nötig, um personenbezogene Daten speichern zu können. Die elektronische Fahrerkarte ist je nach Bundesland bei den Führerscheinstellen, der DEKRA und/oder dem TÜV zu beantragen. Voraussetzung ist der Führerschein in Scheckkartengröße.
Doch mit dem Mikroship auf der Fahrerkarte ist es nicht allein getan: Am Ende des Arbeitstages muss durch die Druckfunktion des DigiKo ein Schaublatt erstellt werden. Bei einer Fahrzeugkontrolle werden nämlich die Schaublätter für die laufende Woche und für den letzten Tag der vorangegangenen Woche zur Einsichtnahme verlangt.
Häufige Fragen und Antworten zu diesem Themenkomplex sind recht gut zusammengefasst unter folgender Web-Adresse: www.arbeitsschutz.nrw.de, dann unter Stichwortsuche den Begriff digiko eingeben, dann die zehn Seiten mit den häufig gestellten Fragen (FAQ’s) downloaden.
Mit Hänger sind 2,8 t ganz schnell erreicht
Nicht nur die 3,5-Tonnen-Grenze bringt Auflagen für den Transporter-Fahrer. Bereits die Grenze von 2,8 t gilt es beim Hänger-Betrieb zu beachten. Grundsätzlich sind Fahrzeughalter sowie die jeweiligen Fahrer auch zur Dokumentation über die Fahrzeugnutzung verpflichtet, wenn der Lieferwagen oder Transporter durch eine Anhängevorrichtung ein Gesamtzuggewicht von mehr als 2,8 t erreicht und gewerblich genutzt wird. Die Dokumentation kann durch ein digitales Kontrollgerät (DigiKo) im Neufahrzeug, durch einen früher üblichen analogen Tachographen (im Altfahrzeug) oder durch handschriftliche Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern erfolgen. Diese Bestimmung sollte beim Handwerker grundsätzlich präsent sein. Einzelheiten erfährt man bei den Gewerbeaufsichtsämtern.
Eine wichtige Ausnahme für den Handwerker ist die 50-Kilometer-Regelung, auch Handwerker-Regelung genannt: Innerhalb dieses Radius’, rund um den im Fahrzeugschein angegebenen Standort, müssen keine Aufzeichnungen über Transporte von Material oder Ausrüstung geführt werden.
Wenn allerdings ein analoger Tachograph bzw. ein DigiKo im Fahrzeug eingebaut ist, muss dieses Gerät auch für jede Fahrt eingesetzt werden. Im Pkw, Pick-up, Lieferwagen oder Transporter wird ein DigiKo wohl eher die Ausnahme sein, denn viele Handwerker werden nur sporadisch einen Anhänger über den 50-km-Radius hinaus gewerblich nutzen – das Gesamtzuggewicht zwischen 2,8 und 3,5 t ist im Hängerbetrieb allerdings leicht erreicht.
Was ist nun zu tun? Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) schreibt in §1 vor, dass die Fahrzeugbewegungen dann zumindest auf einem Tageskontrollblatt handschriftlich dokumentiert werden müssen. Vordrucke der Tageskontrollblätter gibt es über Fachverlage, sie stehen aber auch mit weiteren Informationen zum Download bereit, beispielsweise unter www.regierung.schwaben.bayern.de (dann unter Suche das Stichwort Tageskontrollblatt eingeben). ■
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