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GmbH-Gründung leichter gemacht

Handwerk profitiert vom neuen GmbH-Recht
GmbH-Gründung leichter gemacht

Existenzgründungen sollen erleichtert und nachhaltig beschleunigt werden. Die Bundesregierung hat daher die Modernisierung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen. Die GmbH wird somit als Unternehmensform im Wettbewerb mit entsprechenden ausländischen Rechtsformen wie der britischen „Limited“ attraktiver. „GmbHs sollen in Zukunft schneller, unbürokratischer und billiger gegründet werden“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Änderungen im einzelnen:

  • Für GmbH-Gründungen muss in Zukunft nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur noch ein Mindeststammkapital von 10 000 Euro eingezahlt werden. Bisher musste man 25 000 Euro mitbringen.
  • Unternehmensgründer können Kosten sparen, wenn sie bei einfachen Standardgründungen einen „Mustergesellschaftsvertrag“ verwenden. Dieser ist Teil des GmbH-Gesetzes. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages ist dann nicht mehr notwendig.
  • Zum Gründungs-Set gehört auch ein Muster für die Handelsregisteranmeldung. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann mit dieser Anmeldung ohne rechtliche Beratung erfolgen.
  • Die Eintragung einer genehmigungspflichtigen Gesellschaft wird beschleunigt, weil die behördliche Genehmigungen nicht mehr eingereicht werden müssen.
  • Außerdem wird eine neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft geschaffen, die ohne größeres Mindeststammkapital gegründet werden kann. Hier muss mindestens ein Euro eingezahlt werden. Der Unterschied zur GmbH muss bei der Namensgebung der Gesellschaft herausgestellt werden. Im Namen der Gesellschaft muss der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auf jeden Fall in einer dieser Formen vorkommen. Die Unternehmergesellschaft muss zudem jedes Jahr eine Rückstellung von einem Viertel des Gewinns bilden. Werden diese Rückstellungen anschließend in Stammkapital umgewandelt, sind ab 10 000 Euro keine weiteren Rückstellungen mehr zwingend.
  • Kommt eine GmbH in die Krise, passiert es, dass so genannte „Firmenbestatter“ versuchen, die GmbH einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen. Sie berufen die Geschäftsführer angeschlagener GmbHs ab und geben einfach das Geschäftslokal auf. Dies wird jetzt schwerer: Und zwar durch eine Verpflichtung, eine zustellfähige inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen zu lassen. Damit können sich GmbHs berechtigten Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr so leicht entziehen. Auch das Abberufen des Geschäftsführers hilft dem „Firmenbestatter“ nicht mehr viel: Bei einer geschäftsführerlosen GmbH sind künftig auch die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • Außerdem werden die Geschäftsführer stärker in die Pflicht genommen, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten.
Handwerk profitiert: Von diesen Regelungen werde besonders der handwerkliche Mittelstand profitieren, so kommentiert der Zentralverband des deutschen Handwerks. Rund 80 Prozent der im Handwerksbereich gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Einpersonen- oder Familiengesellschaften, die bei der Ausgestaltung der Satzungsregelungen häufig auf Standardformulierungen zurückgreifen. Bei Bedarf ist der Rückgriff auf eine notarielle Beurkundung selbstverständlich nach wie vor möglich.
Ein Anpassungsbedarf besteht allerdings bei § 3 der Mustersatzung. Die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes durch eine Differenzierung zwischen Handel mit Waren, Produktion von Waren oder Dienstleistungen wird der Praxis nicht gerecht. Daher sollte an einer möglichst genauen Beschreibung des Unternehmensgegenstandes festgehalten werden.
Mit der Einführung der GmbH in der Variante der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Durch sie ist es seit einigen Jahren möglich, bei einer Gründung in Deutschland auf ausländische Rechtsformen zurückzugreifen. Namentlich die britische Private Limited Company (Ltd.) hat in Deutschland in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Die Einführung der Unternehmergesellschaft hat jedoch Auswirkungen auf den Gläubigerschutz, denn die sogenannte Seriositätsschwelle – das Mindestkapitalerfordernis bei der GmbH – entfällt.
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