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Keine Regel ohne Ausnahme

Anforderungen an Denkmalschutz-Fenster
Keine Regel ohne Ausnahme

Fenster und Außentüren müssen bekanntlich seit dem 1. Februar 2010 mit dem CE-Kennzeichen gemäß der Produktnorm DIN EN 14351-1: 2006-07 versehen sein. Im Bereich der Bauerneuerung gibt es jedoch auch Ausnahmen: Speziell bei Fenster und Außentüren, die unter Denkmalschutz stehen, macht die Normen- und Vorschriftenlage feine Unterschiede.

Ein Bauprodukt darf gemäß Bauproduktengesetz (siehe Kasten unten: BauPG) nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar ist. Dazu wird das Produkt mit dem „CE“-Symbol gekennzeichnet, so die Denkweise des Gesetzgebers. Wie die Forderungen an die Brauchbarkeit an Fenster und Außentüren auszusehen haben, werden im Artikel 5 des Gesetzes näher betrachtet. Hierzu zählen folgende Randbedingungen, die sich interessanterweise nicht nur an den Fensterhersteller, sondern auch an den Bauherrn richten:

  • die ordnungsgemäße Instandhaltung,
  • dem Zweck entsprechend verwendet,
  • für eine angemessene Zeitdauer,
  • die Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und
  • die Gebrauchstauglichkeit.
Die Gebrauchstauglichkeit heutiger Bauprodukte ist eng an die Erfüllung der wesentlichen Eigenschaften (engl. essential requirements) geknüpft. Diese leiten sich quasi von allgemeinen Schutzzielen an das Gebäude ab. Hierzu zählen die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz, die Nutzungssicherheit, der Schallschutz sowie die Energieeinsparung und der Wärmeschutz.
Diesen Kriterien muss ein Bauprodukt durch normative Nachweise entsprechen. Aber welche Nachweise werden speziell dafür benötigt?
Die Fachverbände, wie der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH), hatten dazu schon im August 2005 mit dem ift Rosenheim die Anforderungen an Fenster hinsichtlich Wind-, Schlagregen- und Luftdichtheit in der gemeinsamen Richtlinie FE.05/2 zusammengefasst. Neben den genannten Eigenschaften sind im Regelfall die verordnungstechnischen Anforderungen durch die Energieeinsparverordnung (siehe Kasten EnEV 2009) beschrieben.
Diese fordert z. B. die notwendige Luftdichtheitsklasse, den luftdichten Bauteilanschluss, die Einhaltung der 13 °C-Isotherme (FRSi) und gibt auch Maximalwerte beim UW-Wert vor. Abschließend ist die Korrektheit der erbrachten handwerklichen Leistung für bestehende Gebäude gemäß § 26 a der EnEV in der Unternehmererklärung zu bescheinigen.
Spezialfall: Denkmalschutz
Ausnahmen vom Normalfall gibt es fast immer. Der Denkmalschutz beruft sich für den Formalakt der CE-Kennzeichnungspflicht auf den § 4 (4) des BauPG. Dieses Gesetz sieht für den Einzelfall Ausnahmen von der CE-Kennzeichnung vor.
Im Denkmalschutzbereich ist sicher von einer Ausnahme nach § 4(4) auszugehen, so die durchgehende Sicht der Landesbaubehörden in Deutschland. Aber ganz frei von Formalakten ist auch dieser Bereich nicht (siehe Kasten BauPG). Allgemein sieht das BauPG in Verbindung mit den Landesbauordnungen eine von den unteren Bauaufsichtsbehörden zu erteilende Zustimmung im Einzelfall (ZiE) vor.
Die Befreiung von der CE-Kennzeichnungspflicht bedeutet auch nicht, dass ein solches Fenster oder eine solche Außentür nicht auch bestimmte Leistungsmerkmale haben muss, um die objektspezifischen Anforderungen zu erfüllen. Für die Denkmalschutzprodukte muss man sich ebenfalls die Frage stellen, welche das sind.
Salomonisch könnte man antworten, dass dies im Einzelfall festzulegen ist. Allein diese Betrachtung hilft nicht wirklich weiter. Aus Erfahrung ist bekannt, dass z. B. Fensterkonstruktionen, wie das historische Kastenfenster, nur wenig schlagregendicht ist. Auch in Sachen Luftdichtheit oder U-Wert weichen diese Konstruktionen von den ambitionierten Forderungen der EnEV 2009 ab. Die reduzierten Leistungswerte waren aber kons- truktionsbedingt und – bezogen auf die historische Bausubstanz – sicher kein Mangel, da man durchaus mit der vorhandenen Performance der Elemente gut leben konnte.
Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Leistungsanforderung ist die Lösung, wie sie vom Bayerischen Staatsministerium (siehe Kasten BayBO.) für Wissenschaft, Forschung und Kunst skizziert wurde, äußerst pragmatisch. Es soll ermöglicht werden, dass die für die Veränderung eines Baudenkmals erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis alle bauordnungsrechtlich notwendigen Zustimmungen und Abweichungen einschließt, so der Wortlaut des Schreibens an den Landesfachverband Schreinerhandwerk Bayern.
Somit ist die Ausführung der kons- truktiven Vorgaben gleichzeitig auch die Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen. Vereinfacht gesagt: Führt ein Hersteller sein Fenster nach den Vorgaben des Denkmalschutzes aus, ist nicht nur der Formalakt der CE-Kennzeichnung hinfällig, sondern auch der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion erbracht. Steht zu wünschen, dass andere Bundesländer diesem Gedanken folgen und so diese Lösung bundeseinheitlich greift. ■

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten

Art. 18 Bayrische Bauordnung (BayBO)

Absatz (1): Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern dürfen im Einzelfall:
  • 1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen.
  • 2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2, 3. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinn des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
Wenn Gefahren im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann das Staatsministerium des Innern im Einzelfall erklären oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass seine Zustimmung nicht erforderlich ist.
Absatz (2): Die Zustimmung nach Abs. 1 für denkmaltypische Bauprodukte, wie Putze, Mörtel und Stucke, die in Baudenkmälern im Sinn des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.

BauPG § 4 Allgemeine Anforderungen

Bauproduktengesetz

(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist …
(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden …
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, dass die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten, harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht …
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