Für Lärm und Vibrationen gelten zukünftig neue Grenzwerte am Arbeitsplatz. Darauf weisen die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Hintergrund der neuen Verordnung zu Lärm und Vibrationen hin. Diese war als Umsetzung zweier EG-Richtlinien am 28. Februar 2007 vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Sie tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im März in Kraft. Bei Lärm sinken gegenüber der alten Unfallverhütungsvorschrift die Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen um 5 Dezibel (A). Lärmbereiche sind damit schon ab einer durchschnittlichen täglichen Lärmbelastung von 85 Dezibel (A) zu kennzeichnen. Für Bereiche, in denen der Lärm 85 Dezibel (A) übersteigt, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen, um die Lärmbelastung zu verringern. Eine technische Maßnahme ist zum Beispiel die Kapselung lauter Maschinen und eine organisatorische Maßnahme die räumliche oder zeitliche Trennung lauter und leiser Arbeitsbereiche. Als letzte Maßnahme sind persönliche Schutzausrüstungen, wie zum Beispiel Gehörschutz, vorzusehen.
Bei Vibrationen beschreibt die Verordnung Maßnahmen zur Prävention. Diese muss der Arbeitgeber ergreifen, wenn die Vibrationen festgelegte Auslösewerte beziehungsweise Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten. Die Unfallversicherungsträger gehen davon aus, dass 4 bis 5 Millionen Beschäftigte gehörgefährdendem Lärm bei der Arbeit ausgesetzt sind. Bei Hand-Arm-Vibrationen sind Schätzungen zufolge 1,5 bis 2 Mio. Beschäftigten betroffen, bei Ganzkörper-Vibrationen 600 000.
Infos gibt es unter www.hvbg.de, Webcode 2532832.
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