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Reine Formsache

Der Franchise-Vertrag*
Reine Formsache

Die Gestaltung eines Franchise-Vertrags wirft nicht nur inhaltlich viele Probleme auf. Die schriftliche Ausfertigung verlangt ebensoviel Aufmerksamkeit. Wenn die Parteien dabei wichtige Grundsätze außer acht lassen, kann ein Franchise-Vertrag rechtlich unwirksam werden.

Die meisten Franchise-Verträge werden abgeschlossen, damit der Franchise-Nehmer Waren des Systemanbieters vertreibt. So ergab eine empirische Untersuchung, daß bei 70 % aller Verträge auch eine Warenbezugsbindung vereinbart wird: Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich darin, dem Franchise-Geber in gewissem Umfang bestimmte Waren abzunehmen. Deshalb unterliegt ein solcher Franchise-Vertrag meistens dem Verbraucherkreditgesetz und dem derzeit noch geltenden Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und bedarf der gesetzlichen Schriftform.

Daraus ergeben sich Konsequenzen: Ein Briefwechsel zwischen Franchise-Geber und künftigem -Nehmer über eine geschäftliche Einigung ist meistens noch kein wirksamer Abschluß eines Franchise-Vertrags. Erst wenn beide Parteien ihn auf einer Urkunde unterschreiben beziehungsweise jeder die gleichlautende Urkunde des anderen signiert, ist dieser Vertrag nach den Buchstaben des Gesetzes wirksam.
Unterschreiben beide Parteien am Ende eines nicht selten 20 oder 30 Seiten langen Franchise-Vertrags, so entspricht dies den Vorstellungen des Gesetzgebers. In dem Vertrag muß aber, nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde, die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter klar erkennbar sein. Dies kann durch eine fortlaufende Numerierung des Textes, durch Seitenzahlen oder durch die Gliederung geschehen. Die Einheitlichkeit der Urkunde kann auch gewahrt sein, wenn die einzelnen Blätter so zusammengeheftet sind, daß sie sich nicht ohne weiteres auseinandernehmen lassen.
Anlagen bedürfen besonderer Sorgfalt
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit müssen bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft Anlagen von den Vertragsparteien mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Es gibt zwei Arten von Anlagen:
• Anlagen, die nicht unterschrieben werden, etwa Kopien einer Landkarte zur Festlegung des Vertragsgebietes
• Anlagen, die von beiden Parteien unterschrieben werden, etwa Zusatzvereinbarungen zum Franchise-Vertrag.
Letztere sollten in jedem Fall den Vermerk „Anlage Nr. 1 zum Franchise-Vertrag vom . . . zwischen . . .“ tragen. In diesem Fall ist es nicht zwingend notwendig, daß die Anlage mit dem Franchise-Vertrag zusammengeheftet ist.
Anders verhält es sich bei Anlagen, die nicht unterschrieben werden. Sie müssen so mit dem Franchise-Vertrag verbunden sein, daß sie nur mit Gewalt oder Substanzzerstörung wieder abgetrennt werden können. Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen empfiehlt es sich, auf den Franchise-Vertrag mit Datum und Angabe der Parteien deutlich Bezug zu nehmen, die zu ändernden Bestimmungen unmißverständlich zu benennen und klar zu formulieren, was geändert werden soll.
In aller Regel wird der Franchise-Geber ein Vertragswerk von einem Experten anfertigen lassen, das in gleichem Wortlaut allen zukünftigen Franchise-Nehmern vorgelegt wird. Häufiges Problem: Für individuelle Merkmale im vorformulierten Text werden Lücken offengelassen, die die Parteien bei Vertragsunterschrift handschriftlich ausfüllen müssen. In der Euphorie einer zukünftigen, fruchtbaren Zusammenarbeit vergessen einige Unternehmer, wie wichtig es ist, hier sorgfältig Wort für Wort des Vertrags mit dem Partner durchzugehen und Lücken rechtswirksam zu schließen. Einige Beispiele sollen verdeutlichen, welche Konsequenzen Unachtsamkeiten haben können.
Standort muß vorab festgelegt sein
In den meisten Fällen wird ein Franchise-Vertrag für einen bestimmten Standort abgeschlossen. Handelt es sich um ein Waren-Franchising mit Bezugsbindung, und enthält der Vertrag die Bestimmung, daß ein bestimmter Standort für den Vertragsabschluß zwingend vorausgesetzt wird, muß der Standort im Vertrag dokumentiert sein. Das Kammergericht Berlin hat bereits in einem entsprechenden Fall entschieden, daß der gesamte Vertrag unwirksam ist, wenn der Standort im Wortlaut nicht eindeutig bestimmt ist.
Es darf aber keineswegs der Standort mit dem Vertragsgebiet verwechselt werden. Der Standort kann nur das Ladenlokal oder das Büro sein, in dem der Franchise-Nehmer sein Gewerbe ausüben soll. Der Standort muß dementsprechend mit der vollständigen Adresse bezeichnet werden. Hier einfach ein Vertragsgebiet, etwa München, einzutragen, ließe den Vertrag unwirksam werden.
Liegt der Standort noch nicht fest, wird in den meisten Fällen ein Vorvertrag abgeschlossen. Der Abschluß eines Franchise-Vertrags empfiehlt sich in diesem Fall nicht – es sei denn, daß der Standort des Ladenlokals keine tragende Bedeutung für den Bestand des Vertrages hat. Dabei gibt der Franchise-Geber allerdings sein Mitspracherecht aus der Hand und muß in Kauf nehmen, daß der Franchise-Nehmer eventuell einen ungeeigneten Standort wählt, der Vertrag für diesen Standort aber dennoch formwirksam ist.
Eine solche Vereinbarung können die Vertragsparteien treffen, wenn die Laufzeit eines Wettbewerbsverbots nach Vertragsende auf zwei Jahre, nach der derzeit noch geltenden EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchise-Verträge auf ein Jahr begrenzt ist. Haben die Parteien kein Vertragsgebiet festgelegt, muß trotzdem ein räumlicher Bereich vereinbart werden, für den das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt. Dies könnte zum Beispiel ein Radius von 30 Kilometern um den Standort des Franchise-Nehmers sein.
Ist in einem vorformulierten Vertragstext eine Lücke für den Umfang des Wettbewerbsverbots vorgesehen, müssen beide Urkunden den gleichen Radius enthalten. Sonst gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als nicht vereinbart.
Vorsicht bei der Handbuch-Übergabe
Handbücher sind wesentlicher Bestandteil des Franchise-Vertrags. Sie sollen dem Franchise-Nehmer die Betriebsführung erleichtern und formulieren die Vertragsbestimmungen im Detail aus. Ein Problem erwächst hier aus der Widerrufsfrist von einer Woche. Entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz hat der Franchise-Nehmer unter Umständen bei einem Vertrag mit Warenbezugsbindung die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Übergabe der Widerrufsbelehrung den Vertrag zu widerrufen – mit der Folge, daß der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Überläßt der Franchise-Geber seinem neuen Partner aber bereits bei Vertragsabschluß die Handbücher, gibt er die wesentlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse aus der Hand – obwohl der Vertrag gar nicht zustande kommt. Deshalb ist es nicht ratsam, die Handbücher vor Ablauf der Widerrufsfrist auszuhändigen. n
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