Nach der neuen Handwerks-ordnung, die im April 1998 in Kraft trat, benötigt der Schreiner für das Verlegen von Parkett keine Ausübungsberechtigung mehr. Dies betrifft sämtliche Arbeiten und Leistungen, die dem Parkettlegerhandwerk zugeordnet sind: Fertigparkett, aber auch „echtes“ Parkett, hergestellt aus Parkettstäben, Tafelparkett, Parkettriemen. Das Renovieren von verlegtem Parkett gehört selbstverständlich dazu. Nach wie vor ist jedoch für die Schreinerbetriebe, die Parkettlegearbeiten anbieten und ausführen wollen, eine zusätzliche Eintragung nach § 6 Abs. 1 HWO für das Parkettlegerhandwerk notwendig. Ein gesonderter Befähigungsnachweis ist nicht mehr zu erbringen. Da diese Eintragung nur einen unnötigen Verwaltungsaufwand darstellt, bemüht sich der BHKH um deren Abschaffung. n
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