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Tücken bei Regieabrechnungen

Der Kunde muss die Leistungen nachvollziehen können
Tücken bei Regieabrechnungen

Schreinerarbeiten werden oft auf Regie, also nach Stundenlohn ausgeführt. Doch bei der Abrechnung kommt es häufig zu Streit. Kein Wunder, denn der Kunde hat meist ein begrenztes Budget und Regieabrechnungen orientieren sich gerade nicht am Geldbeutel des Auftraggebers, sondern ausschließlich am Aufwand des Tischlers. Oftmals, etwa bei Sanierungsobjekten, wäre es aus Sicht des Handwerkers jedoch geradezu fahrlässig, vorab einen Gesamtpreis zu nennen.

Der BGH hat nun in einem Fall, in dem es um Maler- und Verputzarbeiten auf Regiebasis ging (Urteil vom 28.05.2009, Az.: VII ZR 74/06) Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten aufgestellt.

BGH-Urteil zur Beweislast
Zur schlüssigen Begründung eines Regie-Anspruchs muss der Unternehmer danach grundsätzlich nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Vertragsleistungen angefallen sind. Wird eine Stundenlohnvergütung für Werkleistungen vereinbart, hat der Unternehmer eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Nur wenn eine wirtschaftliche Betriebsführung angezweifelt werden kann, kann der Kunde Ansprüche geltend machen. Den Beweis muss jedoch er erbringen. Also muss im Gegenzug normalerweise der Kunde darlegen, dass die abgerechneten Stunden einer wirtschaftlichen Betriebsführung widersprechen.
Den Unternehmer trifft nur eine so genannte sekundäre Darlegungslast, wenn der Kunde nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen.
Der genaue Wortlaut der BGH-Entscheidung zur Beweislast ist im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
Im Vorfeld klären
Die im Detail oft umstrittene Frage, welche Leistungen auf Regie abgerechnet werden sollen (also etwa auch Anfahrts-, Material- und Gerätekosten), ist vom Vertrag abhängig und sollte möglichst im Vorfeld klargestellt werden.
In der Praxis wird oft ein normaler Einheitspreisvertrag geschlossen, der aber an eine Stundenlohnabrede gekoppelt ist. Diese Stundenlohnabrede soll dann zum Tragen kommen, wenn vertraglich nicht vorgesehene Leistungen „auf Regie“ nach entsprechender weiterer ausdrücklicher Beauftragung zusätzlich zu erbringen sind. Im Angebot finden sich hierzu meist Eventualpositionen, d. h. ausgeschriebene Leistungspositionen unter dem Vorbehalt ihrer tatsächlichen Ausführung.
Hier ist die größte Falle, dass im Zweifel nur der Bauherr selbst diesen späteren Zusatzauftrag erteilen kann. Der Schreiner sollte daher sichergehen, dass der Bauherr selbst oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person den Regieauftrag nachweisbar, also schriftlich erteilt. Der Architekt oder Bauleiter ist hierzu nach der Rechtsprechung nicht automatisch bevollmächtigt.
Regelungen in der VOB
Für Verträge auf Basis der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gelten Sonderregelungen. Nach § 2 Nr.10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten beispielsweise nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden. Nach § 15 Nr. 3 VOB/B sind täglich oder wöchentlich Stundenzettel einzureichen, die der Auftraggeber spätestens sechs Werktage nach Erhalt zurückgeben muss.
In anderen Verträgen ist Vergleichbares oft zumindest vertraglich geregelt. Auch ohne Vereinbarung der VOB kann es aus Sicht des Schreiners nicht schaden, wenn er deren strenge Vorgaben einhält.
Aus der bloßen nachträglichen Unterzeichnung von Stundenzetteln kann vor Gericht nicht eine entsprechende Vereinbarung abgeleitet werden.
Nach § 15 Nr. 3 VOB/B sind täglich oder wöchentlich Stundenzettel einzureichen, die der Auftraggeber spätestens sechs Werktage nach Erhalt zurückgeben muss. Diese Stundenzettel darf der Architekt nach herrschender Meinung im Gegensatz zur Beauftragung mit Regiearbeiten auch ohne besondere Vollmacht abzeichnen. Nachweisbar nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenzettel gelten als anerkannt.
Folgende Angaben auf Stundenzetteln sind zweckmäßig:
  • Datum
  • Bezeichnung des Bauvorhabens
  • genaue Bezeichnung des Bauteils
  • exakte Beschreibung der durchgeführten Leistung
  • Dauer der Arbeiten
  • eingesetztes Personal mit Qualifikation (Meister/Facharbeiter/Lehrling)
  • ggfs. eingesetzte Maschinen und Material.
Man sollte sich nicht anstelle von Stundenzetteln auf Aufzeichnungen oder Zeugenaussagen eigener Mitarbeiter verlassen, da Bauprozesse oft erst Jahre später stattfinden und sich dann unter Umständen auch ein Mitarbeiter nicht mehr erinnern kann oder vielleicht schon gar nicht mehr im Betrieb arbeitet.
Anzeigepflicht vor Beginn
Zudem muss der Auftragnehmer vor Beginn der Stundenarbeiten dem Auftraggeber diese anzeigen, damit der Kunde seine Kontrollrechte wahrnehmen kann. Es sei denn die Ausführung folgt zeitlich direkt nach der Stundenlohnvereinbarung. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt gegebenenfalls zu einer Schadensersatzpflicht und in jedem Fall zu einer Verschlechterung der Beweislage.
Wenn Arbeit auf Regie zwar vereinbart, aber mangels rechtzeitiger Vorlage von Stundenzetteln ihr Umfang zweifelhaft ist, besteht gem. § 15 Nr. 5 VOB/B ein Anspruch des Kunden, dass für die Leistungen, die der Handwerker nachweisen kann, nachträglich eine Vergütung vereinbart wird, die sich „am wirtschaftlich vertretbaren Aufwand“ orientiert. Damit fährt der Handwerker meist schlechter.
Hat der Schreiner mit seinem Kunden zwar wirksam vereinbart, dass „auf Regie“ abgerechnet wird, aber keinen Stundenverrechnungssatz festgelegt, gilt die „ortsübliche“ Vergütung, deren Höhe notfalls über ein Sachverständigengutachten geklärt werden muss.
Nicht ganz ohne Vergütung
Kann der Tischler nicht nachweisen, dass überhaupt auf Stundenbasis abgerechnet werden sollte, steht er jedoch nicht ganz ohne Vergütungsanspruch da. Er muss sich dann aber die Mühe machen, auf Basis eines fiktiven Einheitspreisvertrages nachträglich zu kalkulieren und abzurechnen. Dazu müssen die allgemeinen Voraussetzungen wie Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Vergütung bzw. Erteilung eines Auftrages dem Grunde nach erfüllt sein. In diesem Fall sind komplexe Rechtsfragen angesprochen, die meist nur vor Gericht zu klären sind. ■

Das Wichtigste auf einen Blick

Regiestunden

  • 1. Abrechnung auf Regie mit dem Bauherrn selbst schriftlich vereinbaren!
  • 2. Konkrete Sätze für Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten fixieren!
  • 3. Vor Ausführungsbeginn hinweisen!
  • 4. Detaillierte Stundenzettel unterschreiben lassen!
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