Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat auf Antrag der Firma Thonet GmbH einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen eines von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben. Die Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Vertriebsrechte für das Sitzmöbel. Das beklagte italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 einen ähnlichen Stuhl ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Das Reichsgericht hatte sich bereits 1932 und der Bundesgerichtshof 1961 und 1981 mit Unterlassungsklagen in Zusammenhang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und einen weitreichenden Urheberrechtsschutz bejaht.
Teilen: