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Wie vermeidet man Vertragsstrafen?

Nicht alle verwendeten Klauseln sind zulässig
Wie vermeidet man Vertragsstrafen?

Wie vermeidet man Vertragsstrafen?
Am Bau kommt es in vielerlei Hinsicht auf die Einhaltung von Terminen an. Übliche Regelungen sind deshalb Vertragsstrafenvereinbarungen, die den Druck auf den Unternehmer zur Einhaltung der von ihm vertraglich zugesagten Termine erhöhen. Zudem kann sich der Auftraggeber ohne mühsamen detaillierten Schadensnachweis bis zur Höhe der Vertragsstrafe beim Auftragnehmer schadlos halten. „Doch nicht alle tagtäglich verwendeten Klauseln sind zulässig“, weiß Rechtsanwalt Robert Schulze.

Für Unternehmen des Tischlerhandwerks sind Termine, die mit Vertragsstrafen verbunden sind, deshalb so gefährlich, weil der Schreiner oft selbst in hohem Maß von pünktlicher Leistungserbringung durch andere Gewerke oder von rechtzeitiger Zulieferung von Material oder Bauteilen abhängig ist. Umso wichtiger ist es daher, die Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit von Vertragsstrafen im Blick zu behalten.

Manche Auftraggeber drohen sogar mit Vertragsstrafen, obwohl eine solche im zugrunde liegenden Vertrag gar nicht vereinbart ist. Solche Drohungen muss man nicht immer ernst nehmen. Allerdings drohen bei Überschreiten zugesagter Fristen auch ohne Vertragsstrafen-Vereinbarung Ersatzansprüche wegen Verzugs. Dann muss der Geschädigte seinen Schaden jedoch nachweisen. Genau dies bliebe ihm bei einer pauschalen Vertragsstrafe erspart.
Auf etwaige sonstige Verzugsschäden müssen Vertragsstrafen nach aktueller Rechtsprechung angerechnet werden. Die Vertragsstrafen-Vereinbarung darf demnach nicht so formuliert sein, dass neben der Vertragsstrafe zusätzlich voller Schadensersatz gefordert werden kann.
Im Laufe der letzten Jahre hat die Rechtsprechung Kriterien herausgebildet, nach denen die Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also in vorformulierten Bauverträgen, zu messen ist.
Nur bei schuldhaftem Versäumnis
Wichtig ist hierbei, dass Vertragsstrafenklauseln vorsehen müssen, dass die Strafe nur fällig wird, wenn der Termin schuldhaft versäumt wird. Unverschuldete Fristüberschreitungen führen demnach nicht zu Vertragsstrafen. Ist dieses Erfordernis in der Klausel enthalten, ist sie unwirksam. Aber dennoch muss der Schreiner hier aufpassen. Denn Verzögerungen durch von ihm beauftragte Subunternehmer muss sich der Schreiner als Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen regelmäßig zurechnen lassen.
Die Höhe muss begrenzt und angemessen sein
Zudem muss die Höhe der Vertragsstrafe angemessen und nach oben hin begrenzt sein. Sonst wäre die Gefahr zu groß, dass durch geringfügige Fristüberschreitungen der in der Regel sowieso meist niedrig kalkulierte Gewinn von der Vertragsstrafe aufgefressen wird. Diese Angemessenheitsschranke gilt sowohl für die maximale Gesamtsumme als auch für die pro Tag der Fristüberschreitung anfallende Strafe. Nach der Rechtsprechung wird ein Tagessatz von 0,5 Prozent der Auftragssumme als unangemessen hoch und damit als unzulässig betrachtet. Pro Werktag wird meist ein Satz von 0,1 bis 0,2 Prozent der Auftragssumme als angemessen angesehen, jedenfalls sofern es sich um Endtermine handelt. Dies gilt je Werktag, nicht je Kalendertag. Bei Zwischenfristen muss der Tagessatz unter Umständen noch weiter reduziert werden, um auf der sicheren Seite zu sein.
Hinsichtlich der Gesamtvertragsstrafe hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 die Obergrenze von bis dato 10 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Dabei haben die Bundesrichter ungewöhnlicherweise eine Art Übergangsfrist bestimmt, wonach Vertragsstrafen, die bis zum Bekanntwerden dieser Entscheidung vereinbart wurden, zumindest dann noch als zulässig erachtet wurden, wenn die „alte“ Obergrenze von 10 Prozent eingehalten ist und die maßgebliche Abrechnungssumme nicht deutlich mehr als 13 Millionen Mark beträgt. Seit 1. Juli 2003 liegt die Obergrenze nun bei 5 Prozent.
Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich die Brutto-Vertragssumme als Bemessungsgrundlage vereinbart wird, gelten grundsätzlich die Nettobeträge, da die Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz keine umsatzsteuerbare Leistung darstellt.
Voreilige Terminzusagen sind gefährlich
Viele Schreiner sind sich der Gefahr verbindlicher Terminzusagen nicht bewusst. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tischler selbst von rechtzeitiger Leistung eines Subunternehmers oder der fristgerechten Materiallieferung eines Zulieferers abhängig ist.
Werden Vertragsstrafen fällig, kann der Lieferant nur dann in Regress genommen werden, wenn er sich schon mit der Lieferung in Verzug befand. Das ist dann der Fall, wenn für die Lieferung ein kalendermäßig festgelegter Termin schon bei der Bestellung vereinbart war oder dem Lieferanten nachweisbar eine Mahnung zur Lieferung geschickt wurde. Zudem muss dem Zulieferer Verschulden hinsichtlich der Verzögerung anzulasten sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Regress für etwaig angefallene Vertragsstrafen oder sonstige Verzugsschäden, für die der Schreiner gegenüber dem Kunden aufkommen muss, nicht möglich.
Um eigene Risiken auszuschließen, kann es sinnvoll sein, selbst mit dem Subunternehmer oder mit Zulieferern Vertragsstrafen zu vereinbaren.
Wird der gesamte ursprüngliche Zeitplan durch vom Handwerker nicht zu vertretende Umstände völlig umgeworfen, so dass die Bauabwicklung erheblich zeitlich beeinträchtigt ist, entfällt der Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Derartige Umstände, die allerdings der Auftragnehmer beweisen müsste, können beispielsweise umfangreiche Sonderwünsche oder ein Baustopp infolge Architektenwechsels sein.
Oftmals ist umstritten, ob nach einer ursprünglichen Terminvereinbarung einvernehmlich ein neuer, späterer Termin festgelegt wurde. Dann lohnt es sich aus Sicht des Unternehmers durchaus damit zu argumentieren, dass für die neue Terminvereinbarung die Vertragsstrafe nicht vereinbart wurde. Hier ist vieles abhängig von der Vertragsauslegung im Einzelfall und muss letztlich im Ernstfall vom Gericht entschieden werden.
Behinderungen zur Sicherheit anzeigen
Auch bei nicht vom Auftragnehmer verschuldeten bauseitigen Verzögerungen sollte man bei Verträgen auf Grundlage der VOB/B darüber hinaus sicherheitshalber immer dann, wenn aufgrund bauseitiger Umstände die Einhaltung der zugesagten Fristen unmöglich wird, mit einer schriftlichen Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B reagieren. Damit kann man sich Diskussionen um das Verschulden ersparen. Denn vor allem wenn auch Zwischentermine vereinbart wurden, ist das Risiko bei bauseitigen Verzögerungen besonders groß.
Die Behinderungsanzeige muss schriftlich erfolgen und direkt an den Auftraggeber adressiert sein. Eine Mitteilung an den Architekten oder Bauleiter genügt im Regelfall nicht, es sei denn, dieser ist zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich und nachweisbar bevollmächtigt.
Sollte der Bauherr später bestreiten, dass ihm die Behinderung angezeigt wurde, trifft den Handwerker die Beweislast. Daher sollte man sich einen Hinweis auf Bedenken immer gegenzeichnen lassen oder in geeigneter Weise nachweisen können. Ein bloßes Telefax ohne Rückantwort reicht dabei im Ernstfall nicht, auch wenn ein Sendeprotokoll vorhanden ist. Sicherer ist hingegen die Überbringung per Bote oder (nur im Notfall) per Einwurf-Einschreiben.
Ist der Auftraggeber des Schreiners seinerseits für einen Hauptauftraggeber tätig gewesen und diesem wegen einer vom Schreiner zu vertretenden Verzögerung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, so kann der Hauptunternehmer vom Schreiner diesen Vertragsstrafenbetrag bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen als Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Unter Umständen kann aber dieser Regressanspruch reduziert sein, wenn der Generalunternehmer den Subunternehmer auf diese Gefahr nicht aufmerksam gemacht hat und ihm deshalb ein gewisses Mitverschulden angelastet werden kann.
Der Glücksfall vorbehaltloser Abnahme
Doch selbst wenn bei rechtswirksam vereinbarten Vertragsstrafen eine Frist unglücklicherweise dennoch überschritten wurde, ist aus Sicht des Handwerkers noch ein Ausweg denkbar. Wenn nämlich der Auftraggeber bei der Abnahme sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht vorbehalten hat, dann hat der Auftragnehmer Glück gehabt. Denn dann ist dem Kunden eine spätere Geltendmachung verwehrt. Dies gilt gem. § 641 Abs. 3 BGB in jedem normalen BGB-Werkvertrag und nach § 11 Nr. 4 VOB/B auch bei VOB-Verträgen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein bereits vor der Abnahme erklärter Vorbehalt nicht ausreicht. Vielmehr muss der Vorbehalt nach dem Wortlaut „bei“ der Abnahme erneut erklärt werden, etwa auch dann, wenn der Kunde zuvor mit dem Vertragsstrafenanspruch die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche erklärt hat.
Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, muss der Vorbehalt in das schriftliche Abnahmeprotokoll mit aufgenommen werden. Ausreichend ist dann eine zeitnahe Übermittlung des beidseitig unterzeichneten Protokolls. Ein bloß mündlicher Vorbehalt, der im schriftlichen Abnahmeprotokoll keinen Niederschlag findet, reicht dann grundsätzlich nicht.
Da einzelvertraglich eine zeitliche Verschiebung dieses Vertragsstrafenvorbehalts zulässig ist, sollte der Schreiner den Bauvertrag im Vorfeld genau lesen und derartige Regelungen möglichst durch entsprechendes Verhandeln streichen.
Interessant ist dies aus Sicht des Handwerkers vor allem in den Fällen, in denen bereits eine stillschweigende Abnahme oder eine so genannte Abnahmefiktion vorliegt (siehe BM 9/04).

Zusammenfassung
Vertragsstrafen sind nur unter diesen Voraussetzungen fällig:
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Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
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