Zeitwertkonten halten vermehrt Einzug in den Mittelstand, denn sie sind ein beliebtes Mittel, um die Lebensarbeitszeit flexibel zu gestalten. Sie ermöglichen Mitarbeitern längere Auszeiten vom Job, etwa für Familienaufgaben, Fortbildungen oder den vorzeitigen Ruhestand. Unternehmer sollten die Vereinbarungen aber so gestalten und durchführen, dass sie keine Angriffspunkte für die Finanzbehörden bieten.
Vorteile für Chefs und Mitarbeiter
Firmen können Zeitwertkonten grundsätzlich mit allen Arbeitnehmern vereinbaren, mit Berufsanfängern ebenso wie mit Stammkräften, egal ob in Vollzeit oder Teilzeit. Bei einem solchen Konto werden Überstunden, Urlaubsgeld, Provisionen oder Boni nicht ausgezahlt, sondern als Gutschrift auf dem Zeitwertkonto steuer- und sozialabgabenfrei angespart. Die Abgaben werden erst bei Auszahlung in der Freistellungszeit wie etwa ein Sabbatical oder die Zeit zwischen der Beendigung der Arbeitstätigkeit und dem Beginn der Rentenzahlungen fällig. So wird das Entgelt über einen längeren Zeitraum gestreckt und der Lohnsteuersatz sinkt. Zudem fällt für Zinsen auf dem Langzeitkonto keine Abgeltungssteuer an. Vorteil für Unternehmer: Sie müssen erst in der Auszahlungsphase die Lohnsteuer abführen.
Das sollten Sie dabei beachten
Voraussetzung für diese Vorteile ist jedoch, dass das Konto strenge Vorgaben erfüllt, erklären die Experten der Wirtschaftskanzlei WWS. So sind Zeitguthaben beispielsweise in Geldbeträge umzurechnen und Wertguthaben in Euro auszuweisen. Weiter müssen Firmen garantieren, dass sie Mitarbeitern mindestens den angesparten Geldbetrag ausbezahlen.
Grundlage ist stets eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei Bedarf beim Finanzamt vorgelegt werden kann.
Besondere Vorsicht ist bei Höhe und Gesamtumfang der Einzahlung geboten. Wertguthaben müssen in der Freistellungszeit vollständig aufgebraucht werden können. Darüber liegende Beträge sind bereits in der Ansparphase steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Wechseln Arbeitnehmer die Firma, können sie beim neuen Arbeitgeber eine Übernahme des bestehenden Langzeitkontos beantragen. Zwar muss der neue Arbeitgeber nicht zustimmen, doch sollten Firmen eine Übertragung nicht vorschnell ablehnen. Immerhin könnte man einen Wunschkandidaten mit einem kategorischen „Nein“ abschrecken. (bs/Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH)
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