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Bauherr muss triftige Gründe für Vertragsauflösung nennen

Gerichtsurteil: Verdacht reicht nicht
Bauherr muss triftige Gründe für Vertragsauflösung nennen

Bauherr muss triftige Gründe für Vertragsauflösung nennen
Gerichtsurteil: Auch wenn ein Bauherr viel Negatives über eine von ihm beauftragte Firma gehört hat, berechtigt ihn dies nicht zur Vertragskündigung. Foto: Tomicek/LBS
Wenn ein Bauherr aus einem bestehenden Vertrag mit einer von ihm beauftragten Firma aussteigen will, muss er triftige Gründe nennen. Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren reichen nicht aus. Das meldet der LBS-Infodienst und beruft sich auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamburg (Aktenzeichen 11 U 150/11).

Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall ging es um die Errichtung eines Fertighauses. Die Stimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entwickelte sich nach Vertragsabschluss denkbar schlecht. Die Beteiligten stritten über eine ganze Reihe von Sachfragen. Schließlich kündigte der Bauherr der Firma fristlos. Das Unternehmen forderte im Gegenzug mehr als 100.000 Euro, weil die genannten Gründe eine Kündigung nicht rechtfertigten.
Unter anderem hatte sich der Auftraggeber darauf berufen, dass schlechte Erfahrungsberichte anderer Bauherren sein Vertrauen erschüttert hätten.
So urteilte das OLG Hamburg
Die Argumentation mit den negativen Berichten der anderen genügtem einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht als Begründung aus, meldet die LBS. Die Juristen stellten fest: „Diese Berichte mögen das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als Auftraggebern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.“ (mh)
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