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„Entschuldigung, die Bahn kam nicht!“

Arbeitnehmerpflichten beim Verkehrsstreik
„Entschuldigung, die Bahn kam nicht!“

„Entschuldigung, die Bahn kam nicht!“
Im Falle eines Bahnstreiks sollte man sich beispielsweise rechtzeitig um alternative Verkehrsmittel, aber auch um einen früheren Start in den Arbeitstag bemühen. (Foto: Maren Beßler/Pixelio)
Wird der Bahn- bzw. Flugverkehr bestreikt kann sich der Weg zum Arbeitsplatz deutlich verzögern oder man sitzt sogar am Urlaubsort fest. Müssen Arbeitnehmer dann Urlaub nehmen oder entschuldigt ein Streik ihr Zuspätkommen oder Fernbleiben?

„Aus rechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig: Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, dann verpflichtet er sich, seinem Arbeitgeber gegen Gehalt eine Arbeitsleistung zu erbringen”, erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dazu gehört auch, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Wer trägt das sogenannte „Wegerisiko“?
Unter dem Begriff „Wegerisiko“ versteht das Bundesarbeitsgericht, wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können. „Bei Verspätungen infolge voraussehbarer Wetterprobleme oder auch Streiks muss der verhinderte Arbeitnehmer die fehlenden Arbeitsstunden nacharbeiten oder alternativ mit einer Lohnkürzung rechnen”, erläutert die Juristin. Betroffene Angestellte sollten sich daher rechtzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel, aber auch um einen früheren Start in den Arbeitstag bemühen. In jeden Fall gilt: So früh wie möglich den Chef informieren, dass es eventuell später wird.
Pilotenstreik: Was tun, wenn der Urlaub plötzlich länger dauert … ?
„Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um nach Hause zu kommen und rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen”, mahnt Zientek und verdeutlicht: „Selbst, wenn die Rückreise dadurch teurer wird oder länger dauert.” Der Arbeitgeber muss den unfreiwillig verlängerten Urlaub nicht bezahlen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht. Die Fehltage werden als unbezahlter Urlaub verbucht oder können mit noch offenen Urlaubstagen verrechnet werden. (mh/ Quelle: D.A.S.)
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