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Geänderte Richtlinie für BEG-Förderung: Fensterverband hilft beim Antragsverfahren

Geänderte Richtlinie für BEG-Förderung
Fensterverband hilft beim Antragsverfahren

Fensterverband hilft beim Antragsverfahren
Mit dem Förderservice des VFF können Fensterbauer und Fachhändler künftig direkt den BEG-Förderantrag für ihre Kunden stellen. Foto: VFF

Seit dem 1. Januar 2024 ist die neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft. Diese Veränderung hat auch Auswirkungen auf die Förderanträge im Programm Einzelmaßnahmen (EM).

Der Verband Fenster und Fassade hat für seine Mitglieder einen Förderservice eingerichtet. Dieser ermöglicht es Fensterbauern, ihre Kunden bei der Antragstellung gemäß der aktuellen Richtlinie zu unterstützen. Das vereinfachte Antragsverfahren unter dem Dach des VFF bindet die Prüfung durch den Energieeffizienzexperten über das beim VFF registrierte Fensterbau-Unternehmen ein.

Jedes VFF-Mitglied und jeder Fachhändler eines VFF-Mitglieds kann das vereinfachte Antragsverfahren nutzen und sich dafür registrieren. Für Fachhandelspartner, die nicht Mitglied im VFF sind, beträgt die Dienstleistungsgebühr pauschal 350 Euro pro Jahr. Am 19. Januar findet um 10 Uhr ein kostenloses Webinar zum VFF-Förderservice statt.

Erst Auftrag, dann Antrag

Früher war es notwendig, dass ein externer Energieeffizienzexperte den Förderantrag zuerst zur Genehmigung einreicht, bevor der Kunde ein ausführendes Unternehmen beauftragen oder weitere Angebote einholen konnte.

Ab dem 1. Januar gilt nun: Bei Sanierungsmaßnahmen muss bereits ein Vorvertrag mit einem ausführenden Unternehmen abgeschlossen sein, bevor der Förderantrag gestellt werden kann.

VFF-Geschäftsführer Frank Lange begrüßt das neue Verfahren: »Gerade nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt mit der einhergehenden Haushaltssperre für viel Verunsicherung und für einen Förderstopp in manchen Bereichen gesorgt hatte, ist es extrem wichtig, dass Programme wie das BEG EM von Immobilienbesitzern nun gut in Anspruch genommen werden können.« (il)

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