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Gerücht Notausgangstür: nur geprüft und fremdüberwacht?

Fachverband NRW klärt auf
Gerücht Notausgangstür: nur geprüft und fremdüberwacht?

Gerücht Notausgangstür: nur geprüft und fremdüberwacht?
Foto: CIS/pixelio.de
In Sachen Notausgangstüren herrscht aktuell eine gewisse Unsicherheit. Immer wieder hört und liest man die Behauptung, dass nur noch geprüfte und fremdüberwachte Notausgangstüren (Flucht- oder Paniktüren) verbaut werden dürfen – genauer, dass bei Notausgangstüren als Außentür die mandatierte (anzugebende) Eigenschaft „Fähigkeit zur Freigabe“ durch Prüfungen nachgewiesen werden muss. Angeblich muss die Fertigung dieser Türen außerdem fremdüberwacht werden.

Dem ist jedoch in Deutschland nicht so, wie Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen meldet. Er beruft sich dabei auf vorliegende Bestätigungen aus NRW (Ministerium für Bauen und Wohnen) und Bayern (Bayerisches Staatsministerium des Inneren).
Das gilt in Deutschland
Wie die Ministerienin den Bestätigungen ausführen, bestehe für die Verwendung dieser Produkte keine allgemeine Verpflichtung, die Eigenschaft „Fähigkeit zur Freigabe“ im Rahmen der CE-Kennzeichnung oder bei der Leistungserklärung zu deklarieren.
Somit müssen weder in der CE-Kennzeichnung noch bei der Leistungserklärung diesbezügliche Eigenschaften beschrieben werden. Die Ministerien haben konkret bestätigt, dass für die Verwendung der Produkte in Deutschland folgendes gilt:
  • Die „Fähigkeit zur Freigabe“ ist öffentlich-rechtlich nicht gefordert.
  • Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 sind nicht zwingend zu verwenden.
  • Es besteht in Deutschland hinsichtlich der „Fähigkeit zur Freigabe“ keine Pflicht, Angaben innerhalb der CE-Kennzeichnung zu machen.
  • Es besteht keine Pflicht zur Erstprüfung von Türen in Notausgängen und die Fremdüberwachung bei der Herstellung ist nicht erforderlich.
  • Unsaubere Formulierungen vorher abklären
  • Nach den jeweiligen Landesbauordnungen müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist. Dazu müssen Türen in Rettungswegen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Darüber hinausgehende Regelungen gibt es nicht.
Allerdings sind die Termini in den Anfragen und Leistungsverzeichnissen häufig nicht so sauber formuliert. Umso wichtiger ist es für die verarbeitenden Betriebe, dies mit ihren Kunden und den ausschreibenden Stellen zu klären und auf die Erläuterungen der Ministerien hinzuweisen.
Vertragliche Details sind verpflichtend
Häufig werden auch Außentüren als Fluchttüren in Leistungsverzeichnissen gefordert. Diese unterliegen der DIN EN 14351-1, womit sich möglicherweise ein Anspruch auf die nachgewiesene „Fähigkeit zur Freigabe“ begründen ließe.
Ist die „Fähigkeit zur Freigabe“ sogar vertraglich vereinbart, muss der Nachweis geführt werden und eine Fremdüberwachung vorhanden sein. Dies sei bedauerlich, da sich die Eigenschaft auf eine Funktion in der Prüfstandsprüfung bezieht und nicht auf die konkrete Verwendungssituation. Denn funktional muss die installierte Tür den oben genannten Anforderungen aus der Landesbauordnung genügen. Ebenso ist denkbar, dass in anderen Ländern der EU die „Fähigkeit zur Freigabe“ bauordnungsrechtlich gefordert wird – auch dann folgt die Deklaration dieser Eigenschaft mit allen Konsequenzen. (mh)
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