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Haftungsfallen für GmbH-Geschäftsführer

Unbedingt die Sorgfaltspflicht erfüllen
Haftungsfallen für GmbH-Geschäftsführer

Haftungsfallen für GmbH-Geschäftsführer
Vermeiden Sie als GmbH-Geschäftsführer Fehler, um nicht doch mit dem Privatvermögen zu haften – durch Sorgfalt, Sorgfalt, Sorgfalt. (Foto: Rike, Pixelio)
Die GmbH ist eine beliebte Rechtsform, auch im Handwerk. Zu den Vorteilen zählt, dass sich die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt – der Geschäftsführer haftet in der Regel nicht persönlich. Doch wie immer gilt: Keine Regel ohne Ausnahme! Es gibt durchaus Fälle, in denen ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen einstehen muss. Grundsätzlich ist dafür zwischen der Außen- und Innenhaftung zu unterscheiden.

Innenhaftung: Unbedingt die Sorgfaltspflicht einhalten!
Ein GmbH-Geschäftsführer muss stets die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” anwenden. Im Klartext: Er muss die Geschäfte des Unternehmens gewinnbringend führen und Schaden abwenden. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, haftet er unter Umständen persönlich – hier spricht man von einer Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Schadenersatzansprüche drohen, wenn der Geschäftsführer gewagte Geschäfte vorantreibt, Bestechungsgelder zahlt oder schwarze Kassen führt. Auch bei der Vergabe von Krediten, die sich das Unternehmen nicht leisten kann, könnte ihn die Gesellschaft zur Verantwortung ziehen. Kann der Angeklagte nachweisen, dass er die Sorgfaltspflicht eingehalten hat oder aber auf Anweisung der Gesellschafterversammlung gehandelt hat, ist sein Privatkonto sicher. Dies muss er aber stichhaltig belegen können.
Innenhaftung bei einer Insolvenz
Ist ein Unternehmen insolvenzreif, riskiert der Geschäftsführer eine persönliche Haftung, wenn er Zahlungen tätigt, die nicht der beschriebenen Sorgfalt entsprechen. Normale Gläubigerforderungen, z. B. Rechnungen von Lieferanten, dürfen dann nicht mehr einfach so bezahlt werden. Unproblematisch sind Löhne und Sozialabgaben, die Geschäftsraummiete oder Telefongebühren.
Außenhaftung: Besonderheiten bei einer Insolvenz
Im Außenverhältnis gelten andere Regeln: Gegenüber Lieferanten, Kunden oder Behörden haftet der Geschäftsführer in der Regel nicht. Eine Besonderheit ergibt sich bei einer drohenden Insolvenz: Kann die Gesellschaft die Forderungen der Gläubiger nicht mehr bedienen, muss der Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens beantragen – und zwar spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Tut er das nicht, haftet er auch gegenüber Gläubigern persönlich. Bestellt er beispielsweise weiterhin Waren, obwohl die GmbH zahlungsunfähig ist, kann der Lieferant mit seinen Forderungen direkt zu ihm kommen.
Kein Pardon bei Steuern und Sozialabgaben
Vorsicht ist vor allem im Bereich Sozialversicherung geboten: Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die GmbH die Beiträge ordnungsgemäß abführt. Klappt das durch sein Verschulden nicht, haftet er persönlich für die Arbeitnehmeranteile. Bei Zahlungsschwierigkeiten empfehlen Experten daher, die Krankenkasse zu veranlassen, zunächst nur die Arbeitnehmeranteile zu buchen, etwa durch eine Tilgungsbestimmung. Für Arbeitgeberanteile haftet der Geschäftsführer nämlich nicht. Ebenso wichtig ist aber, dass fällige Steuern rechtzeitig beim Finanzamt ankommen. Der Geschäftsführer muss die Voranmeldungen abgeben und fällige Beträge abführen. Verstößt er aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegen diese Regel, muss er mit seinem Privatvermögen gerade stehen. Besonders wichtig ist die Lohnsteuer, da hier praktisch nur fremdes Geld weitergeleitet wird. (nr/Quelle: DAS Rechtsschutzversicherung)
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