Formelle oder inhaltliche Fehler in Rechnungen sind keine Seltenheit. Fehlen etwa Pflichtangaben gemäß § 14 und § 14a UStG, kann der Empfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Zudem muss unter Umständen auch der Rechnungssteller unnötig Umsatzsteuer abführen. Fordert der Leistungsempfänger eine korrigierte Rechnung, ist der Rechnungssteller verpflichtet, diese auszustellen.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) empfiehlt: Die fehlerhafte Rechnung wird storniert und als Storno oder Korrektur gekennzeichnet. Das berichtigte Dokument erhält eine neue Rechnungsnummer und einen Hinweis auf die Ursprungsrechnung (z. B. „ersetzt Rechnung Nr. 85 vom 5.1.2015“), damit man sie eindeutig zuordnen kann.
Fallen fehlerhafte Rechnungen erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung auf, ist es schwer, eine korrigierte Version zu erhalten. Entsprechend wichtig ist eine umgehende, gewissenhafte Rechnungseingangsprüfung. Eine verspätete Korrektur ist auch deshalb zu vermeiden, weil auf Nachforderungen vom Finanzamt hohe Zinsen anfallen. Denn nach bisheriger Rechtsauffassung wirkt die Rechnungsberichtigung nicht zurück. Betroffene Unternehmen dürfen jedoch auf ein positives Urteil des Europäischen Gerichtshofs hoffen, der die Bedingungen einer rückwirkenden Rechnungskorrektur klären soll. Mit Hinweis auf das anhängige EU-Verfahren können sie Einspruch gegen die Zinsfestsetzung einlegen. (nr)
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