Berichtsheft nicht geführt: Kündigung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 3.11.1997, AZ 16 Sa 657/97, nochmals klargestellt, daß die verspätete oder unterlassene Berichtsheftführung geeignet ist, eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auch nach der Probezeit, und somit außerordentlich, zu rechtfertigen. Aber Achtung: Auch in diesem Urteil wird betont, daß selbst hartnäckige Verletzungen von Verhaltens- und Leistungspflichten durch den Auszubildenden erst dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn (eine) einschlägige Abmahnung(en) zuvor erteilt wurden.
Wiederholungsprüfung nicht bestanden: kein Anspruch auf Ausbildungsverlängerung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 9.6.1998, AZ 3 Sa 501/98, zu der – umstrittenen – Auslegung des § 14 lll BBiG Stellung genommen: Hat ein Azubi, der die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, Anspruch darauf, daß das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortgesetzt wird, wenn diese noch innerhalb eines Jahres nach der Abschlußprüfung liegt? Das LAG Düsseldorf lehnt zutreffend eine erneute Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung ab – der Azubi habe gem. § 14 III BBiG lediglich Anspruch auf die nächstmögliche Wiederholungsprüfung. Bestehe er diese nicht, könne er sich nicht auf die Formulierung „höchstens um ein Jahr“ berufen.
Nichtteilnahme an der Prüfung wegen Krankheit: Anspruch auf Ausbildungsverlängerung
Bislang wurde in der Praxis davon ausgegangen, daß kein Anspruch auf Fortführung des Ausbildungsverhältnisses besteht, wenn der Auszubildende wegen Krankheit an der Gesellenprüfung nicht teilnehmen konnte. Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, daß sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert, wenn der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einer Prüfung nicht teilnehmen kann. Gestützt wird das Urteil durch die analoge Anwendung von § 14 Abs. 3 BBiG (BAG, Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 58198 -).
Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung: kein Anspruch
Das LAG Düsseldorf stellt in seinem rechtskräftigen Urteil – 3SA 501/98 – vom 09.06.1998 fest, daß es in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 14 Abs. 3 BBiG keinen individualrechtlichen Anspruch des Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung gibt. n
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