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Wer trägt den Schaden bei Materialdiebstahl?

Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken
Wer trägt den Schaden bei Materialdiebstahl?

Wer trägt den Schaden bei Materialdiebstahl?
Soll eine Baufirma ein fertig ausgebautes Haus errichten, ist sie auch für die Materialbeschaffung zuständig. Nach einem Diebstahl von Baumaterial von der Baustelle muss das Bauunternehmen neues Material besorgen – oder dem Bauherrn die entsprechenden Kosten ersetzen. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.

Was war geschehen?
Ein Bauunternehmen hatte den Auftrag, ein Haus inklusive Innenausbau zu errichten. Noch vor der endgültigen Bauabnahme brach jemand in den Neubau ein und stahl eine größere Menge Baumaterial.
Der Bauherr bestellte das Material nach und bezahlte es. Als das Bauunternehmen jedoch seine Rechnung stellte, rechnete er den Preis des nachgekauften Baumaterials – rund 18 000 Euro – dagegen auf. Das Bauunternehmen verklagte ihn nun auf Zahlung des regulären Preises.
Ein Argument dabei war, dass es sich nicht um einen Werkvertrag gehandelt habe, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Dann hätte der Bauherr nämlich selbst das Risiko für das gestohlene Material getragen.
So fiel das Urteil aus
Das Oberlandesgericht Saarbrücken war nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice anderer Ansicht als das Bauunternehmen. Das Gericht sah den Vertrag als ganz normalen Werkvertrag an, denn das Unternehmen habe das gesamte Haus bauen sollen. Eigenleistungen des Bauherrn hätten nicht stattgefunden. Die Lieferung des Baumaterials sei Sache des Bauunternehmens gewesen. Es könne selbst darüber entscheiden, welches Material es auf der Baustelle lagere und ob diese sicher genug sei.
Das Bauunternehmen trage bis zur Abnahme das Risiko und habe damit auch die Pflicht, sich bei einem Diebstahl um die Neubeschaffung des Materials zu kümmern. Der Bauherr habe durch die Nachbestellung eine fremde Aufgabe übernommen. Er könne daher mit dem Materialpreis aufrechnen. Auch die vor dem Diebstahl erfolgte Abnahme sah das Gericht nicht als Hinderungsgrund an: Diese habe sich – wie vertraglich vereinbart – nur auf die bereits fertiggestellten Teile des Hauses bezogen und nicht auf noch anstehende Arbeiten. (hf/Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 3.12.2014, Az. 1 U 49/14 )
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