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Zinsen bei Zahlungsverzug: Was verlangen? Wie berechnen?

Das steht Ihnen gesetzlich zu
Zinsen bei Zahlungsverzug: Was verlangen? Wie berechnen?

Zinsen bei Zahlungsverzug: Was verlangen? Wie berechnen?
Foto: Andreas Hermsdorf,Pixelio
Egal, ob Klein- oder Großunternehmen – späte Zahlung der Kunden führen in der Summe meist zu Zinsbelastungen, welche die oft ohnehin geringen Erträge zusätzlich schmälern. Das muss nicht sein.

Welche Möglichkeiten es gibt, sich den entstandenen Zinsschaden vom Kunden ersetzen zu lassen, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, und gibt Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema (Verzugs-)Zinsen.
Ab wann kann man Verzugszinsen verlangen?
„Ab dem Tag, an dem der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug gerät, kann man Verzugszinsen sowie einen ggf. höheren (z. B. Zins-)Schaden geltend machen. In Verzug kommen kann ein Kunde:
  • mit Zugang einer Mahnung des Gläubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordert
  • wenn ein nach dem Kalender bestimmbarer Zahlungstermin überschritten wurde. (Zahlungstermin muss zuvor vertraglich vereinbart worden sein. Einseitige Angabe auf der Rechnung ist nicht ausreichend)
  • grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (Geschäfte zwischen Unternehmern). Bei Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Frist nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
In welcher Höhe können Verzugszinsen verlangt werden?
Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen ist der Basiszinssatz (wird gemäß § 247 BGB seit 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu berechnet und im Bundesanzeiger bekannt gegeben). Seit 1.1.2015 und jedenfalls bis zum 31.12.2015 beträgt der Basiszinssatz –0,83%.
Der Zinssatz, den man regelmäßig als Verzugszinsen auf Geldforderungen verlangen kann, beträgt 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr. Also aktuell 4,17% (Geltungszeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015).
Ein höherer Zinssatz gilt für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern ohne Verbraucherbeteiligung. Hier beträgt er 9 % über dem Basiszinssatz pro Jahr. Also aktuell 8,17 % (Geltungszeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015).
Praxisbeispiel zur Berechnung von Verzugszinsen bei Verbrauchern
Unternehmer X hat einem Kunden Y (Verbraucher) Ware geliefert. Die Rechnung beträgt 500 Euro. Im Vertrag war ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vereinbart. Geliefert wurde am 29.6.2015. Fällig war die Rechnung daher am 13.7.2015. Da das nach dem Kalender bestimmbare Zahlungsziel vertraglich vereinbart war (s. o.), musste Unternehmer X nicht mahnen, um Y in Verzug zu setzen.
X wartete noch bis zum 3.8.2015 auf einen Geldeingang und schickte Y dann eine Mahnung zzgl. der bis dahin angefallenen Verzugszinsen. Diese berechnete er nach folgender Formel:
K (500 Euro) x P (4,17) x T (20) : 100 (Prozentpunkte) : 360 (Tage pro Jahr, 30 Tage pro Monat)= Verzugszinsen, die Unternehmer X dem Kunden Y bisher berechnen darf.
  • K = offene Hauptforderung
  • P = 5 Punkte [Y ist Verbraucher] über dem Basiszinssatz von –0,83, also 4,17 s. o.)
  • T = 20 Verzugstage, 14.07.2015 – 03.08.2105) Also: 500 × 4,17 × 20 = 41.700 : 100 : 360 = 1,16 Euro (Verzugszinsen). Das sieht schwieriger aus, als es ist. Es gibt auch unterschiedliche Zinsrechner im Internet, bei deren Nutzung man aber doch selbst wissen und verstehen sollte, was da wie berechnet wird. Wurde vertraglich einen anderer Zinssatz vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.
Kann ich Verzugszinsen auch noch nachträglich berechnen?
Ja. In § 288 BGB heißt es, dass eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist. Verzugszinsen stehen einem also von Gesetzes wegen zu und können auch nachträglich noch gefordert werden.
Was tun, wenn der Kunde zwar die Hauptforderung begleicht, die Zinsen jedoch nicht?
Da Zinsen für eine Geldschuld während des Verzugs sind gesetzlich verankert sind, darf man Verzugszinsen auch einfordern und ggf. auch vor Gericht geltend machen.
Kann ich nicht einfach mehr Zinsen verlangen, als mir das Gesetz an Verzugszinsen zuerkennt?
Primär gibt es grundsätzlich keinen Zinseszins von Verzugszinsen, die man vom Schuldner verlangen kann. Es gibt Fälle, wo man auch eine höhere Verzinsung geltend machen. Die Grundlage dafür muss aber immer nachgewiesen werden, auch in folgenden Fällen:
  • Muss man mindestens einen Bankkredit in Höhe der fälligen Forderung in Anspruch nehmen, den man sonst zurückgeführt hätte (insbesondere bei Kontokorrentkrediten), und kann das nachweisen, so können die entstandenen Kreditzinsen als Schadensersatz gefordert werden, soweit sie die Verzugszinsen übersteigen.
  • Hätte man den Betrag aus der Forderung anlegen und höhere Zinsen dafür bekommen können, die einem nun, weil der Schuldner nicht gezahlt, nachweislich verloren gegangen sind, kann man die entgangenen Anlagezinsen als Schadensersatz geltend machen, soweit sie über die Verzugszinsen hinausgehen.
  • Hat man vertraglich im Falle eines Verzugs (wirksam) höhere Zinsen vereinbart, so kann man diese geltend machen (Vertrag = Nachweis).
Ist es sinnvoll, die Höhe der Zinsen schon in den Geschäftsbedingungen zu vereinbaren?
Generell muss die Höhe der Zinsen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden, da sie gesetzlich geregelt ist. Möchte man höhere Zinsen festlegen als die gesetzlichen, kann man das grundsätzlich tun. Allerdings bestehen hier insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen enge Grenzen: Nicht nur dürfen die festgelegten Zinsen nicht sittenwidrig hoch sein. Die Vereinbarung darf auch nicht überraschend erfolgen oder den anderen Teil unangemessen benachteiligen. Vor allem gegenüber Verbrauchern dürfen die vereinbarten höheren Zinsen den typischerweise entstehenden Zinsschaden nicht übersteigen (was beim gegenwärtigen Zinsniveau wenig Spielraum lassen dürfte) und muss der Vertrag dem Schuldner ausdrücklich gestatten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Bei größeren Problemen mit säumigen Zahlern ist es unter Umständen sinnvoll den Rat eines Fachmannes (Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) einzuholen, bevor man selbst viel Zeit und Nerven investiert. (mh)
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