Fahrzeugladung besser nachwiegen: Wer bei der Beladung eines Kraftfahrzeuges mit Holz, das er sodann im öffentlichen Straßenverkehr lenken will, keine Kenntnisse über das spezifische Gewicht beeinflussende Faktoren wie „Hiebzeit“, Feuchtigkeit usw. hat, darf nicht, um das zulässige Gesamtgewicht maximal auszunutzen, so viel wie möglich laden, bis die Überladung ins Auge springt“. Vielmehr gilt es umgekehrt, weniger als zuviel zu laden oder in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Wiegen des Fahrzeuges durchzuführen. (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss 166/02)
Sittenwidrige Vertragsstrafenklausel: Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam. (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 41/01)
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