Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt Urlaub nehmen wollen, der mit den betrieblichen Interessen nicht vereinbar ist. Wenn der Arbeitnehmer bei einem „Nein“ des Chefs dann droht, „krank zu machen“, ist dies regelmäßig ein Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun aber festgestellt, dass das Recht zur fristlosen Kündigung nicht zwingend besteht, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seiner Erkrankungsandrohung bereits erkrankt ist. Zwar dürfe der Mitarbeiter auch dann seine Erkrankung nicht als Druckmittel einsetzen. Der Vertrauensbruch sei in dieser Konstellation jedoch weniger schwerwiegend, so dass nicht ohne Weiteres von einem wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung ausgegangen werden könne. Der zugrunde liegende Prozess ist unter www.bundesarbeitsgericht.de mit dem Aktenzeichen Az 2 AZR 2514/07 abrufbar.
Generell ist zu beachten, dass der Urlaub immer vom Chef gewährt wird, dass dabei jedoch im Regelfall entgegenstehende Urlaubsplanungen zu beachten sind. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung steht den Arbeitnehmern auch dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ohne ausreichenden Grund abgelehnt hat.
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